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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 56. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Nachtheil werde durch die wesentlichen Verbesserungen in der Justiz- und Polizeipflege, welche die Bildung der großem Be zirke und der die Gerichtsbarkeit in denselben ausübenden, stets offenen und zugänglichen Gerichtsbehörden nur möglich mache, reichlich wieder ausgewogen. Deshalb auch bestimme das Ge setz über die hohem Justizbehörden vom 28. Januar 1835 Z. 10 Nr. 5, daß die an ein Gericht gewiesenen kein Recht haben sollten zu verlangen, daß-sie immer demselben Gerichrssprengel einver leibt bleiben, oder daß der Sitz des Gerichts immer derselbe oder innerhalb des bisherigen Bezirks bleibe. Wie bereits erinnert worden ist, haben sich aber die Pe tenten bei diesem Tröste nicht beruhigt, sie stellen vielmehr den Gründen des hohen Justizministerii mannigfache, theils allge meinere/ theils nur sie besonders berührende Gründe ent gegen. So halten sie zunächst dafür, daß ihnen auf den Grund des obgedachten Oberamtspatents ein wohlerworbenes Recht erwachsen sei, welches ihnen durch den Uebergang der Juris diction auf den Staat eben so wenig geschmälert werden kön ne, als der Gerichtsherr die Jurisdiction ohne diese Verpflich tung abtreten dürfe. Außerdem würden sie neben den, durch Reisen und Botenlöhne ohnehin gesteigerren Lasten der Gerichts untergebenen auch noch die Pflichten des Gerichtsinhabers mit zu übertragen haben, und so im Widerspruche mit H. 37 der .Verfassungsurkunde nicht nur neue Steuern über kommen, sondern auch an ihrem Rechte, wornach sie die Anwesenheit des Richters an Ort und Stelle verlangen.könn ten, Abbruch leiden. Ein Ersatz dafür sei nicht zu finden, denn nicht genug, daß sie diese Lasten zu übertragen hätten; so lägen ja auch noch auf ihnen die schweren Criminalstkuern und die allgemeinen Beiträge zu Unterhaltung der Aemter. Ein auf ihren eigenthümlichen Verhältnissen berubender Grund wird endlich davon entlehnt, daß die neue Belastung ganz gegen eine ihnen bei Abgabe der Patrimonialgerichtsbar keit gegebene Versicherung, die sich durch das gehaltene Proto koll oder wenigstens durch Zeugenaussagen werde nachweisen lassen, verstoße. Denn in Gemäßheit des Anstellungsdecretes sei ihnen unter Anpreisung der neuen Justizorganisation, und mit dem Bemerken, daß die Patrimonialgerichte dem Zwecke nicht mehr entsprächen, die Zusage ertheilt worden, daß insbe sondere alles das, was vormals von den Patrimonialgerich- ten unentgeltich expedirt und vertreten worden sei, auch von ihrer neuen Gerichtsbehörde, dem königl.-Justizamte unentgeld- lich expedirt und vertreten werden solle, eine Zusage, die aus eine deshalb von dem mitunterzeichneten Gemeindevertreter Un ger an den fungirenden königl. Commissarius noch besonders gerichtete Anfrage durch letzteren wiederholt worden sei, und die sie allerdings zu beruhigen vermögend gewesen wäre. Soviel über das Anbringen der Petenten. Die mit dessen Prüfung beauftragte Deputation ver kennt nun zwar keineswegs, daß der erhöhte Kostenaufwand, über den die Petenten klagen, eine der Schattenseiten der neuen, auf den Untergang der Patrimonialgerichtsbarkeit zu gründen den Organisation sei und hält dafür, daß auch der eifrigste Geg ner der Patrimonialgerichtsbarkeit nach derlei gemachten Er fahrungen ihr hierin beistimmen müsse; sie sieht sich jedoch außer Stand gesetzt, die Wünsche der Petenten, so sehr diese Wünsche auch zu entschuldigen sind, zu befürworten. Ein Recht der Gerichtsuntergebenen auf den Grund jenes Oberamtspatents, kann, wie das hohe Justizministerium richtig bemerkt, nur als vorhanden angenommen werden, so lange die bisherige Verfassung besteht; hört jedoch die Patrimonialge richtsbarkeit durch Verzichtleistung des Inhabers auf, so än dert sich das Sachverhältniß, es giebt überhaupt keinen Patri- monialgerichtsherrn, also auch keinen den Gerichtsuntergebenen gegenüber verpflichteten Patrimonialgerichtsherrn mehr, son dern es tritt ein Zustand der Dinge ein, bei dem von frühem diesfallsigen Rechtsansprüchen der Gerichtsuntergebenen keine Rede mehr sein kann. Ob man, was die Petenten zu bezwei feln scheinen, den abtretenden Gerichtsherrn dieser seiner Ver pflichtung ohne Weiteres habe entheben dürfen; diese Frage kann füglich auf sich beruhen bleiben, da nach den in Ueber- einstimmung mit den Ständen festgestellten Bedingungen der Abtretung der Gerichtsbarkeit dem Gerichtsherrn eine derartige Vertretungslast nicht angemuthet werden kann. Genug, der Wegfall des Vorzugs geringerer Kosten ist die unmittelbare Folge der Verweisung der Gerichtsuntergebenen an das könig liche Justizamt, und dieser Verweisung widersprechen konnten sie deshalb nicht, weil das Gesetz über die höhern Justizbehör den vom 28. Januar 1835 einen solchen Widerspruch für un statthaft erklärt. Eben deshalb ist es auch einflußlos, wenn ihnen etwa beim Uebergang der Gerichtsbarkeit an das königliche Justizamt irgend eine Zusicherung ertheilt worden ist, denn nicht sie waren die Paciscenten und konnten als solche Zusicherungen verlangen; .sondern ihre Gerichtsherrschaften waren es. Jene Zusicherung, sollte sie wirklich ertheilt worden sein, steht aber auch mit dem spätem Verfahren der Behörden nicht in Widerspruch. Es hat damit nur wohl gesagt werden sol len und gesagt werden können, daß die Grundsätze über das SportAwesen durch den Uebergang der Gerichtsbarkeit an das Justizamt Löbau nicht geändert werden sollten und daß, ,was bisher auf den Grund der Laxvorschristen sporrelfrei zu expedi- ren gewesen sei, auch fernerhin kostenfrei expedirt werden solle. Dies aber scheint bisher auch beachtet wordm zu sein, denn in dem angegebenen concreten Falle sind es nur die durch die Reisen der Mitglieder des Amts/rwachsenen Kosten, die die Höhe des Kostenansatzes verursacht haben. Der Anführung der Gründe endlich, die dagegen sprechen, daß man dergleichen zum Vortheil Einzelner aufzuwendender, mithin von der Justizyflege im All gemeinen ganz unabhängigen Kosten aus der Sportelkasse über trage, d. h. auf die Staatskasse übernehme, kann sich die De putation enthalten. Sie liegen auf der Hand. Und so kann die Deputation bei aller Theilnahme, die sie der Lage der Petenten schenkt, der Kammer doch nur anra- then: die Petition, als zur ständischen Befürwortung ungeeignet, zurück zu weisen. Uebrigens wird diese Eingabe, als an die Ständever sammlung im Allgemeinen gerichtet, annoch an die zweite Kam mer äbzugeben sein. , Ziegler und Klipphausen: Ich bitte mir die Er- laubniß aus, .einige Worte hier bemerken zu dürfen. Es muß für die Patrimonialgerichtsherren sehr interessant sein zu verneh men, wie die aus dem Diensthause Aegyptens in das Land Kanaan Geführten nach den Fleischtöpfen Aegyptens zurück sich sehnen. Es ist ein Beweis hier, daß nicht alles Neue gut, schön und vortrefflich ist, und nicht alles Alte schlecht. Es ist häufig über die Patrimonialgerichte geklagt worden; es ist nun also hier ein Beweis, daß auch die neuen Verhältnisse nicht so beseli gend sind, alsman sich versprochen und den Gemeinden anlockend gemacht hat. Gewiß waren die Gemeinden, welche hinüber
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