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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 60. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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nut ausgenommen zu sehen wünscht. Ich weiß nun nicht, vb in der jüdischen Kirche auch Candidaten und Küster sind, ich weiß nicht, ob der Grundsatz: evvlesia non sitit ssnguinem, auch in der jüdischen Kirche stattsindet. Ich sollte es bezweifeln, da in der früheren jüdischen Geschichte sehr oft die hohen Priester sehr gute Generale und Feldherren gewesen sind. Jndeß wäre es der Fall, so würde es wohl sehr gerecht scheinen, daß auch dieser Antrag ausdrücklich auf die jüdischen Glaubensgenossen mit ausgedehnt wird. Secretair Bürgermeister Nitterstädt: Bei dem, was vorhin vom Hrn. Bürgermeister Starke erwähnt wurde, ist mir allerdings auch ein Bedenken entstanden. Es wird nämlich, wie vorhin vom Hrn. königl. Commissar erwähnt worden ist, allerdings sehr leicht zu entscheiden sein, ob ein Bürger im Genüsse der bürgerlichen Ehrenrechte sich befinde, da bei diesem stets von dem Stadtrqthe und den Stadtverordneten zu entscheiden sein wird. Wie es nun aber in dieser Beziehung mit Denen zu halten sein wird, welche nicht Bürger sind, aber wenn sie Würger wären, sich nicht im Besitz der Ehrenrechte befinden würden. Darüber scheint mir eine ^Entscheidung im Gesetze zu fehlen. Ich würde es für angemessen halten, daß bei einem solchen der Communalgardenausschuß zu entscheiden haben müßte. Ich wünschte aber doch darüber Aufklärung zu bekommen, ob die Regierung auch diese Ansicht gehabt habe. Prinz Johann: Es besteht darüber bereits eine Bestim mung. Es wird in diesem Falle von dem Ausschüsse mit dem Stadtrathe communicjrt. Dieß ist nothwendig, denn sonst könnte der Communalgardenausschuß Einen für ehrenhaft er klären, wenn er später als Bürger für unehrenhaft erklärt würde. Dieß wollte man vermeiden. König!. Commissar Müller: Ich habe noch anzuführen, daß in der 5. §. ausdrücklich darauf verwiesen ist; da heißt es unter Nro. 2: „in denen §. 3 o. k. und i., ingleichen §. 4 6. und k. mit dem Stadtrathe oder der sonstigen, nach Maßgabe der örtlichen Verfassung, für Verhältnisse der fraglichen Art competenten Localbehörde sich zu vernehmen." Präsident v. Gersdorf: Ich weiß nicht, ob noch der Hr. Referent etwas zu sprechen hat? - Referent Bürgermeister Wehner: Was den Antrag des Herrn v. Großmann betrifft, in Bezug auf die Candidaten so wohl als auf die Küster, so kann ich mich für das Amendement nicht erklären. Es wird auf diese Weise wieder eine Ausnahme gemacht, und man muß bei diesem Institute die Ausnahme so viel als möglich zu vermeiden suchen. Die Gründe, welche dem Amendement untergelegt worden sind, haben mich nicht über zeugen können. Man scheint eine ganz andere Ansicht von dem Institute der Communalgarde zu haben, als ich. Die Commu- nalgarde hat den Zweck, Mhe und Ordnung zu erhalten, also ein sehr ehrenhafter Zweck, und ich glaube, daß Jeder, der dazu mit beiträgt, in seinem Nimbus dadurch nicht ,verlieren kann, und wer Friede zu predigen berufen ist, ist auch berufen, durch die That zu dessen und der Ruhe und Ordnung Erhaltung mit beizutragen. Was den Dienst anlangt, so ist er sehr gering und Candidaten der Theologie haben so viel und mehr Zeit als An dere, um ihn abzuwarten. Wenn bei der Communalgarde Bälle gehalten werden, nun so gehört das nicht zum Dienst, und wer daran nicht Theil nehmen will, kann ohne Nachtheil wegblciben. Es wird das nicht benachtheiligen und bei der Compagnie Jemand ihm nicht verdenken, denn es liegt allerdings in seiner Stellung, daß er sich einer solchen Art von Ergötzlichkeit enthalte? Was den Erwerb anlangt, so glaube ich, daß er dem Candidaten nicht verkürzt wird, wenigstens kann er dadurch nicht in eine schlimmere Stellung kommen, als Andere, die darin ebenfalls eintreten müssen, nämlich Gewerbtreibende, die ihre Zeit nothwendiger brauchen, als die Candidaten. Ich kann mich also für meine Person nicht für das Amendement erklären. Was das zweite Amendement anlangt, wegen der Küster, so ist schon von Sr. königl. Hoheit sehr genau auseinandergesetzt worden, daß in Bezug auf diese eine Bestimmung im Gesetze placirt ist, indem sie unter den im Gesetze unter ck. aufgeführten Personen mit begriffen sind. Schon in der Deputation wurden die Küster und Kirchner erwähnt, und es ist von Seiten des Herrn königl. Commissars erklärt worden, daß auch Küster und Kirchendiener mit unter die sub ü. aufgeführten Personen be griffen sind. Also könnten von Seiten der höheren Behörden diese Küster unter die Ausnahmen ausgenommen werden, inso-. fern die Regierung es für nothwendig erachtet. Nun hat noch Herr Bürgermeister Schill eine Frage gestellt wegen desZusatzes, wo es heißt: „fest angestellte Lehrer an öffentlichen Unterrichts anstalten , worunter jedoch diejenigen nicht zu verstehen sind, welche nach Stunden Unterricht in einzelnen Nebenfächern er- theilen," und habe ich recht verstanden, so ist er darüber zweifel haft, ob darunter nur solche Lehrer verstanden werden sollen, welche nur nach Stunden bezahlt werden. Die Bezahlung, ob sie in einer Art von Gehalt besteht, oder nach Stunden er folgt, kann wohl zurSache nichts beitragen, sondern nur darauf, ob sie Stunden in Lehrgegenständen geben, welche nur als Ne bensache zu betrachten sind und es sind deshalb im Bericht Fechtmeister aufgeführt worden. Das, was Herr Bürgermeister Starke in Anregung gebracht hat, glaube ich, ist hinlänglich widerlegt durch die Erklärung, welche vom Herrn Commissar gegeben wurde, und ich sollte meinen, daß mit dem Ehrenbür gerrechte um deswillen nicht eine Abänderung vorzunehmen nöthig sei, weil derjenige, der das Ehrenbürgerrecht verloren hat, auch nicht in die Communalgarde ausgenommen werden kann, und insofern einem solchen freisteht, später um das Ehren bürgerrecht nachzusuchen, und wenn er cs wieder erlangt, so kann wohl kein Zweifel sein, daß er dann in die Communalgarde auch wieder eintreten kann. 0. Großmann: Es scheint Unkenntnkß einer Lhatsache beiden:, was vom Herrn Referenten bemerkt worden ist, zum Grunde zu liegen,» als vb von dem Generalkommando auch unter
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