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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 60. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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dendienste zu verrichten. Ich würde mir daher die Beschrän kung anzutragen erlauben, blos um der Wichtigkeit der Sache willen, daß die Bestimmung überhaupt mit den Worten aus genommen würde: „prakticirende Aerzte und Wundärzte." Bürgermeister v. Groß: Ich erlaube mir ebenfalls ein Amendement zu stellen, was ich zur Unterstützung zu bringen bitte. Es bezieht sich auf diejenigen Aerzte, welche die Ge- burtshülfe ausüben, und ist nicht so umfassend, wie der An trag des Hrn. Bürgermeister Schill. Man hat bei den Perso nen, welchen der Dienst nur facultativ nachgelassen ist, vor züglich auf diejenigen Rücksicht genommen, deren Beruf sich mit dem Dienst in der Communalgarde nicht verträgt, und ich glaube, daß die Geburtshelfer am meisten mit dazu gehören. Es ist mir früher ein Fall bekannt worden, wo ein ausgezeich neter Geburtshelfer zu einer Kreisenden gerufen wurde, er aber derselben seine Hülfe versagen mußte, weil er durch das vor hergegangene Exercircn für mehre Stunden völlig außer Stand gesetzt war, seinem Beruf obzuliegen. Ich gebe der hohen Kammer zu ermessen, welche Nachtheile hierdurch in einem Orte eintretcn können, wo sich nur ein einziger Geburtshelfer befindet. Allein auch an einem Orte, wo mehre Geburtshel fer sind, könnten sehr unglückliche Folgen daraus erwachsen, wenn eine Frau in solchen Umstanden genöthigt wird, sich eines andern Arztes zu bedienen, als dessen, an welchen sie vielleicht gewöhnt ist und auf welchen sie ihr Vertrauen gesetzt hat. Präsident.». Gersdorf: Ich glaube, die Amendements chronologisch, so wie sie eingegangen sind, in Vortrag bringen zu müssen. Vom Herrn Bürgermeister v. Groß wurde frü her schon das Amendement zu §. 4 b., eingereicht, daß der Zu satz stattfinden möchte: „so wie diejenigen Aerzte, welche die Geburtshülfe ausüben." Vom Herrn Bürgermeister Schill wurde beantragt, zu 4 b. zu setzen „praktische Aerzre und Wund ärzte." Ich habe beide Amendements erwähnt, damit die Herren sie zugleich ins Auge zu fassen vermögen. Die erste Unterstützungsfrage stelle ich auf das Amendement des Herrn Bürgermeister v. Groß und frage die Kammer: ob sie dasselbe unterstützt? — Die Unterstützung erfolgt zahlreich. — Präsident v. Gersdo rf: Nun würde ich zu kommen ha ben auf den Antrag des.Herrn Bürgermeister Schill, nach welchem es zu 4b. heißen soll: „praktische Aerzte und Wund ärzte." Wird dieser Antrag unterstützt? — Die Unterstützung erfolgt ausrei chend.— Referent Bürgermeister Wehner: Ohne mich für jetzt weiter zu verbreiten, will ich nur bemerken, daß ich die beiden Amendements nicht unterstützt habe. Bürgermeister Schill: Um meinen Antrag noch etwas weiter auszuführen, bitte ich um das Wort. Es ist über die Aerzte und Wundärzte schon in der jenseitigen Kammer gespro chen worden, und man hat hauptsächlich die bei öffentlichen An stalten angestellten Aerzte aus dem Grunde unter die Ausnah men ausgenommen, weil es nicht zulässig wäre, einen andern Arzt hierbei zuzuziehen; bei andern Aerzten dagegen hat man angenommen, daß immer -ein Arzt zur Aushülfe bereit sein werde. Allein ich muß dem das richtige Bedenken entgegen halten, daß ich in der That einen Kranken nicht zumuthen möchte, den Arzt wie einen Handwerksmann zu wechseln. Den Arzt, der meine Natur kennt, den gebe ich nicht auf, und es kann der Fall eintreten, daß der Augenblick, wo er mir seine Hülfe nicht bringen kann, über Leben und Tod entscheidet. Ich halte dies für einen höchst wichtigen Moment, und bin überzeugt, daß wir dies Alle tief fühlen und die Kranken dem nicht aussetzen werden, ihr Leben auf das Spiel gestellt zu se hen. Es ist schon von mehren bemerkt worden, daß der Arzt über seine Zeit nie gebieten kann, er kann nicht sagen, ich will dahin oder dorthin gehen, sondern er muß der leidenden Mensch heit zu Gebote stehen, wie es verlangt wird. Nun ist es al lerdings sehr begründet, daß, wenn es sich blos um Vas Exer- ciren handelt, dazu sehr wenig Zeit gehört, und beträfe es blos dieses, so würde ich nicht auf die Beschränkung angetra gen haben. Allein es treten auch Fälle ein, wo der Arzt Wacht- dienste zu thun hat und von da zu dem Kranken gerufen wird; was soll er nun in dem Augenblick machen? Soll er die Pflicht als Arzt, oder soll er sie als Communalgardist verletzen; beide Pflichten bringen Verantwortlichkeit bei Verletzung derselben, beide Schaden, und eine solche Collision darf man nicht herbei führen. Prinz Johann: Was die letzte Frage betrifft, welcher Dienst hier vorgeht, so ist es unzweifelhaft, daß die Pflicht des Arztes der Pflicht des Communalgardisten vorausgeht, und daß, wenn es der Fall ist, daß derselbe in Geschäften als Arzt abgerufen wird, man ihm auch sofort die Dispensation vom Dienst ertheilen werde. Es thut mir leid, daß ich mich nicht ganz mit dem Amendement einverstehen kann, weil es Vieles für sich hat; die Frage ist aber sehr sorgfältig erwogen worden, und man ist in Bezug auf dieselbe endlich dahin gekommen, daß die Bestimmung in Betreff der übrigen Aerzte, welche hier nicht angeführt sind, wie zeither bestehen möge. Für die Aus nahme ist allemal der allgemeine Grund angeführt worden, daß die Aerzte nicht leicht zu finden wären, diesen Grund aber kann ich nicht für ganz stichhaltig annehmen, denn der Arzt ist über haupt ein Mann, der nicht leicht zu finden ist; er ist schwerer zu finden, wenn er von einem Kranken zum andern geht, als wenn er sich auf dem Erercirplatze befindet., Der zweite wich tigere Grund ist der, daß der Arzt und namentlich der Wund arzt und Geburtshelfer für seine Dienstleistungen durch den Communalgardendienst momentan unfähig wird. Aus diesem Grunde ist nachgelassen, ihre Dienste mit dem Seitengewehr zu leisten. Bürgermeister Bernhardt: Zu dem, was Hr. Bürger meister Schill geäußert hat, erlaube ich mir nachträglich zu be merken, daß, wenn auch Berg - und Hüttenleute frei sein sol len, -doch wenigstens in Ansehung der Ansässigen eine Aus nahme zu machen und diese der Communalgardenpflicht zu un-
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