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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 60. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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achtet wird, weil wohl Zeder fühlt, daß er im Interesse des öf fentlichen Wohls Dienst thüt, der aber im gewöhnlichen Gange des Lebens mit einem andern Auge angesehen wird. Hier scheint es nun billig zu sein, daß man den Mitgliedern der Communalgarde für diese Opfernun auch die Freude lasse, ihre Anführer selbst zu wählen. Es ist von dem hohen General- commandanten selbst anerkannt worden, daß doch sehr oft auch zweckmäßige Wahlen vorkommen. Es zeigt also hier das In stitut dasselbe Gute, aber auch dieselben Mängel, die allen menschlichen Einrichtungen ankleben. Der Mißbrauch findet neben deck rechten Gebrauche hier so wie überall statt, und wenn man den Mißbrauch abstellen will, so darf man nicht so weit stehen, der Freiheit Fesseln anzulegeü. Man wird die Er fahrung machen, daß einem aufgedrungenen Commandanten der willige Gehorsam nicht erwiesen werden wird, als dies bis her bei einem selbst gewählten Anführer der Fall war. Bürgermeister v. Groß: Zn Ansehung der Wahl der Chargirten könnte ich mich auch nur dem Beschlüsse der zweiten Kammer anschließen. Die Freiheit dieser Wahlen scheint ein nothwendkger Bestandtheil der Organisation der Communal garde zu sein, so daß ich von deren Aufhebung nur nachtheilige Folgen fürchten müßte. . Es scheint mir, als ob durch die von der zweiten Kammer beigefügten Modificationen dem zeither stattgefundenen Mißbrauche bei den Wahlen ziemlich vorgebeugt sei; überdies hat es ja auch noch der Ausschuß in den Händen, einer ganz unpassend ausgefallenen die Bestätigung zu ver sagen. Secretair Bürgerin. Ritterstadt: Zch hin mit der ge ehrten Deputation in Allein einverstanden, worüber sie selbst einverstanden ist, namentlich auch in Bezug auf die Abände rung des Wahlmodus hinsichtlich der Hauptleute und Zugführer; denn es ist auch mir bekannt, daß bei dem seitherigen Wahl verfahren nicht immer günstige Resultate sich herausgestellt ha ben, und daß namentlich von mehren Ausschüssen das Bedürf- niß dringend gefühlt worden ist, diese Wahlen künftig nicht so ganz frei zu geben, wie zeither. Ueberdies bleibt bei dem Wahl modus, wie ihn das Gesetz vorschlägt, immer noch das Princip aufrecht erhalten, daß die Communalgarde ihre Anführer, we nigstens mittelbarer Weise, selbst wählt, indem ja der Ausschuß aus Mitgliedern der Communalgarde selbst besteht, die von ihr dazu gewählt werden. Aus demselben Grunde kann ich mich aber in Bezug auf die Wahl der Commandanten und deren Stellvertreter nicht mit dem Gesetzentwürfe vereinigen, und zwar deshalb nicht, weil ich glaube, daß diese Art der Wahl zu weit von dem bereits von mir angedeuteten Principe des Gesetzes abweichen würde. Es ist schon von anderer Seite her erwähnt worden, daß das Institut der Communalgarde haupt sächlich auf gegenseitiges Vertrauen begründet sei. Daß nun ein Commandant, welchen die Communalgarde, wenigstens mittelbarer Weise, durch ihren Ausschuß, sich selbst gewählt hat, ein größeres Vertrauen sich versprechen dürfe, als einer, welcher von der Staatsregierung ihr gesetzt worden ist, das, glaube ich doch, liegt auf der Hand. Denn wenn man auch annehmen darf, daß die Wahl der Commandanten, insofern diese von der Staatsregierung durch das Generalcommando aüsgeüLt werden sollte, immer eine zweckmäßige sein würde, so bin ich doch der Ueberzeugung, daß die Communalgarde im mer lieber einem Commandanten gehorchen werde, den sie sich selbst gewählt hat. Sollte nun auch bisweilen der Fall ein treten, daß ein solcher selbstgewählter Commandant nicht so ganz dieser Stelle gewachsen Ware, so fragt es sich nur, in welcher Beziehung dies zu nehmen ist; sollte er vielleicht nicht alle die taktischen und disciplinellen Eigenschaften besitzen, welche von einem Commandanten gewünscht werden, so ist das aller dings ein kleiner Uebelstand, der aber nicht in Betracht kom men dürfte gegen die Nachtheile, welche der Wegfall der freien Wahl durch die Communalgarde herbeiführen würde. Sollte dagegen einmal eine Person gewählt werden, welche noch andre Bedenken gegen sich hätte, so bliebe dem Generalcommando noch die Möglichkeit, diese Person in ihrem Posten nicht zu be stätigen , und dadurch etwaige Nachtheile abzuwehren. Aus diesen Gründen sehe ich mich daher genöthigt, in dieser Bezie hung denjenigen Deputativnsmirgliedern beizustimmen, welche es bei dem Zeitherigen belassen zu sehen wünschen. Staatsminister Nostitz und Zänckendorf: Nur in Bezug auf die letzte Aeußerung des Herrn Scrretairs erlaube ich mir zu bemerken, daß auch bei der Wahl der Commandanten der Ausschuß gehört werden soll; es ist dies ausdrücklich im Gesetzentwurf enthalten. Präsident v. Gersdorf: Wenn Niemand weiter über diesen Gegenstand spricht, so dürfte dem Herrn Referenten nun wohl das Schlußwort zu geben sein. Referent Bürgerm. Wehner: Ich gehöre zur Minorität in Bezug auf die Wahl der Commandanten und deren Stell vertreter. Es ist bereits angeführt worden, daß das Communal- gardeninstitut allerdings ein bürgerliches Institut sei, und daß das Zutrauen zum Commandanten sehr dadurch leiden würde, wenn man ihm die Wahl desselben ganz entzöge. Die Wahl der Commandanten geschieht durch die Officiere, und das sind in der Regel schon die Gebildeteren bei der Communalgarde, und man kann daher voraussetzen, daß diese gewiß die Wahl so bewirken werden, daß nur die Geschicktesten und Befähigen dazu ausersehen werden. Es ist meine feste Ueberzeugung, daß die Officiere von der Communalgarde viel zweckmäßiger wählen können, als das Generalcommando im Stande ist; denn bloßeKinziehung von Erkundigung vom Ausschüsse scheint nicht hinreichend zu sein, um sich die erforderliche Personal- kenntniß zu verschaffen; denn der Ausschuß wird oft weit we niger Bekanntschaft über die Befähigung der einzelnen Mitglie der zur Commandantschast besitzen, als die Officiere, die bei dem Bataillon oder der Compagnie selbst stehen. Es hat sich in dieser Beziehung (in Beziehung auf diese Wahl) überhaupt bisher ein Nachtheil nicht herausgestellt, und es ist kein Grund anzunehmen, warum man daher in diesem Punkse der Corn-
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