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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 61. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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könne, und schließt mit der Bitte, daß die Ständeversammlung seine Beschwerde in Erwägung ziehen, und Se. Majestät zur geneigten Berücksichtigung und Abhülfe dahin empfehlen wolle, daß die bisherigen nichtigen Entscheidungen nicht blos, wie ge schehen, theilweise, sondern ihrem ganzen Umfange nach, mit hin auch in Betreff der ihm angesonnenen Kostenübertragung aufgehoben werden möchten. Rücksichtlich dieser Beschwerde hat es aber die vierte D e - putation der jenseitigen Kammer für angemessen erachtet, sich zuvörderst mit einem der Herren königlichen Commissarien über den an die Spitze der oberwähnten ministeriellen Entschei dung gestellten Grundsatz, daß in Rechtssachen der vorliegen den Art die Nullitätsbeschwerde formell unzulässig sei, in Ver nehmung zu setzen und unter versuchter Widerlegung der von letzteren abgegebenen Erklärungen zwar sich außer Stande er klärt, die Meinung des hohen Ministern des Innern in dieser Beziehung zu theilen, jedoch die Sperling'sche Beschwerde in materieller Hinsicht als unstatthaft erklären zu müssen geglaubt, nichts desto weniger aber in Rücksicht der vorwaltenden ganz be sonder» Umstände ihrer Kammer anempfohlen, sich im Verein mit der ersten Kammer bei der hohen Staatsregierung dafür zu verwenden, daß die in dieser Rügensache erwachsenen Kosten, soweit sie bei der königlichen Kreisdirection zu Leipzig und spa ter entstanden seien, aus der Sportulkasse der gedachten Kreis direction übertragen, und deshalb das diesfalls Nöthige anbe fohlen werden möge. Im Laufe der hierüber bei der zweiten Kammer gepfloge nen Berathungen ist indeß auch als Präjudicialpunkt die Frage aufgestellt worden, ob überhaupt der Stadtrath.zu Leip zig berechtigt gewesen sei, , die Verfügung, welche den, wider Sperlingen ertheilten Bescheidungen zum Grunde liegt, zu er lassen, und es hat der angeregte Wunsch, hierüber vergewissert zu werden, mehrfachen Beifall gefunden, so daß überhaupt 3 Punkte haben zur Abstimmung gebracht werden müssen, nämlich: I. ob dem Gutachten der Deputation beigetreten werden wolle, daß dem Anttage des Beschwerdeführers nicht statt zugeben sei, soweit darin von einer Aufhebung der gegen ihn gesprochenen Entscheidungen als nichtigen, und von der gänzlichen Freisprechung von Kosten die Rede ist? — Dies ist mit Ausnahme einer Stimme erfolgt; gegenseitig hat man einstimmig II. sich mir dem Anträge der Deputation einverstanden erklärt, daß im Verein mit der ersten Kammer sich bei der hohen Staatsregierung dafür verwendet werden möge, daß die, durch den von Sperlingen wider den Bescheid des Stadt raths zu Leipzig erhobenen Recurs bei der Kreisdirection da selbst und später bei derselben aufgelaufenen Kosten aus der Sportulkasse der dortigen Kreisdirecrion übertragen werden möchten, und ebenso III. einstimmig sich dafür ausgesprochen, daß die hohe Staarsregierung ersucht werden möge, darüber eine geneigte Auskunft zu ertheilen, ob daS betreffende Gesetz von dem Stadtrathe zu Leipzig mit Genehmigung der Re gierung und unter Zustimmung der dortigen. Kaufmannsin- nung erlassen worden sei? Hätte nun auch dieDeputation sich eigentlich nur auf die unter I. und ll. bemerkten Punkte als Gegenstände ihrer Er wägung zu beschränken gehabt, so glaubt sie dennoch jede Ent schließung von der zu ertheilenden Auskunft über den lll. Punkt abhängig machen zu müssen, und hat deshalb vorerst hierüber die Erklärung der hohen Staatsregierung entgegen gesehen. In welcher Maße ihr solche ertheilt worden, wird nach stehend referirt werden, doch hat dieDepuration im Voraus zu bemerken, wie diese ihr zu Theil wordene Erklärung der hohen Sraatsregierung ihr Veranlassung verschafft, gegenwär-, tigem Bericht noch einen IV. Abschnitt zu geben, und darin die Nothwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Verfügung zu be leuchten, wie sie von dem Stadtrathe zu Leipzig unter dem 10. November 1837 erlassen worden ist. — Anlangend nun zuvörderst sä lll. die beregte Bekannt machung des Stadtraths zu Leipzig, so hatten nach Inhalt der, der Deputation durch das hohe Gesammtministerium zugekommenen Auskunft die Kramermeister daselbst, unter dem 23. November 1836 dem dasigen Stadtrath unter Bezug nahme auf die §. 18 ihrer Innungsartikel, welche jedem Jn- nungsmitgliede die Abspenstigmachung der Kunden eines An dern, durch Abrufung, Winken oder anderen Geberden, bei Strafe untersagt, angezeigt, daß sich seit einigen Jahren unter der Form des sogenannten Zugebens bei den mit Material- waaren und Tabak im Detail handelnden Kramern ein Unfug eingeschlichen habe, welchem unleugbar dieselbe unlautereLrieb- feder unterliege, und welcher, je mehr sich die Kaufleute dabei gegenseitig zu überbieten gesucht, wirklich als Mittel zur An ziehung von Kunden benutzt worden sei. — Dieser Mißbrauch, der namentlich zur Weihnachtszeit alle Grenzen überstiege und nicht nur die Verkäufer/namentlich kleine Geschäfte und An fänger empfindlich treffe, sondern auch das Publikum, besonders durch den verderblichen Einfluß, den derselbe auf die Moralität der Dienstboten ausübe, wesentlich benachtheilige, habe durch versuchteUebereinkunft nicht abgestellt werden können und noch gegenwärtig (1836) weigerten sich einige wenige Kramer einer von der Mehrzahl der Jnnungsmitglieder beabsichtigten Con vention beizutreten, durch welche dem Unfug für immer ein Ende gemacht werden solle. — Da jedoch eine solche, durch das allgemeine Interesse dringend gebotene Maßregel durch den Widerspruch Einzelner unmöglich gehindert werden könne, so stellten die Imploranten den Antrag, daß die fragliche Convention durch die Confirmation des Stadtraths mit der Wirksamkeit, daß auch die Contradicen- ten darnach gerichtet werden könnten, versehen, und so zum Regulative erhoben werden möge. — Die Convention, welche gleichzeitig übergeben wurde, ent hielt im Wesentlichen die Bestimmung, daß vom 1. December 1836 an die beim Material- und La- bakhandel zeilher üblich gewesenen Zugaben und Geschenke, sie möchten in Geld, Sachen, Maaren, oder worin es sonst sei, bestehen, ohne Ausnahme zu jeder Zeitund an jede Person für immerhin wegfallen und die Zuwiderhandelnden in eine Conventionalstrafe von 20 Thlrn. für jeden Contraventional- fall genommen werden sollten. Sie war, nächst den Kramermeistern, mit den Unterschrift ten von 73 Materialwaarenhändlern versehen, während nur 7 derselben, von denen sich später der eine der Uebereinkpnft nach träglich anschloß, — den Beitritt verweigert hatten. Auch diese Contradicenten erklärten sich übrigens bei ihrer Befragung an Rathsstelle mit der Maßregel, dem Principe nach, insbe sondere was die Abschaffung der Geschenke zur Weihnachtszeit anlange, einverstanden und motivirten nur ihren Widerspruch theils durch das von den Kramermeistern in der Sache befolgte
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