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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 63. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-07-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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des Vormittags festgesetzt sind, alsdann eintreten soll, wenn die Uhr zwölf ausgeschlagen und die Parteien sich nicht gemeldet haben, und bei Terminen, die auf die Stunden des Nachmittags festgesetzt sind, alsdann, wenn die Uhr fünf ausgeschlagen hat, ohne daß die Anmeldung der Parteien erfolgt ist. Nun will ich zuerst die Gründe Ihnen ins Gedachtniß zurückzurufen mir er lauben, welche die Deputation der jenseitigen Kammer zu'ihrem Vorschläge und die Kammer selbst zu ihrem beifälligen Be schlüsse bestimmt haben. Es scheint mir im Interesse aller derer, welche bei Streitigkeiten über ganz geringe Civilansprüche be- theiligt sind, zu liegen, daß die Versäumniß früher an genommenwird, als der Gesetzentwurf bestimmt, und zwar nach Ablauf der Stunde, welche auf die in der Vorladung bestimmte, zunächst folgt. Es liegt auch im Interesse des Richters; denn er ist nicht im Stande, die Geschäfte gehörig zu vertheilen, wenn auf ein und dieselbe Vormittags - oder Nachmittagszeit mehr Parteien vorgeladen sind. Es könnte sich treffen, daß'alle, die zu verschiedenen Vormittagsstunden bestellt sind, doch erst um 12 Uhr eintreffen, und die aus die Nachmittagsstunden vor geladen sind, erst gegen 5 Uhr. Nun würde also der Richter auf einmal mit Geschäften obruirt, oder er wird in die Verle genheit gesetzt, entweder den einen oder den andern Termin aufzuschieben, oder wenn er alle exprdiren will, das eine oder das andere leichter zu nehmen, als mit den Rechtsgmndsätzen vereinbar ist. Aber es scheint auch im Interesse der Parteien selbst zu liegen, daß die Versäumniß früher angenommen wird, und zwar aus dem doppelten Grunde, damit so viel als mög lich die Vorladung der Parteien auf einen andern Termin ver mieden werde. Es könnte nämlich nicht fehlen, daß der Rich ter einen oder den andern Termin auf einen andern Tag verle gen müßte, wenn die verschiedenen Parteien zu eben derselben Stunde erschienen und sich nicht nach der Stunde richteten, die in der Citation bestimmt ist. Sodann 2) liegt es auch im In teresse der Parteien, damit diejenige Partei, welche zur richti gen Zeit erschienen ist, nicht zu lange warten muß und dadurch Zeitaufwand hat. Wenn also z. B. ein Kläger, der um 9 Uhr vorgeladen ist, pünktlich erscheint, so müßte er bis 12 Uhr warten, wenn der Beklagte nicht erscheint, es könnte die Con- tumaz des Beklagten nicht eher angenommen werden, bis die Uhr nicht 12 ausgeschlagen hat. Diesem Uebelstande aber würde dadurch begegnet, er brauchte jetzt nur eine Stunde zu warten; denn da tritt der Aufruf von Seiten des Richters ein, und wenn der Beklagte sich nicht meldet, so hat er den Ter min versäumt. Das sind also die Gründe, welche dem Vor schläge der ersten Deputation der jenseitigen Kammer zum Grunde liegen und welche die Kammer einstimmig ane-kannt hat. Die jenseitige Deputation Kat nun zwar die Hauptidee, wie ich schon erwähnt habe, anerkannt, durch welche die erste Kammer bei ihrem Beschlüsse geleitet worden ist; allein sie machte zweierlei Einwürfe dagegen und gründete darauf.die Modification, die die jenseitige Kammer angenommen hat. Sie wendet erstlich ein g^gen den Ausdruck: „wenn die Uhr ausge- fchlagen hat," daß es bei manchen Gerichten auf dem Lande keine schlagende Uhr gäbe, und daher dieser Ausdruck nicht pas send erscheine. Ware dieser Einwurf begründet, so würde er eben so gut den Gesetzentwurf treffen. Ich sollte aber glauben, daß 1) es selten vorkommt, daß auf dem Lande nicht eine schlagende Uhr vorhanden sei, auf dem Herrengute oder auf dem Kirchthurme; wenn es aber auch vorkommt, so steht der Aus druck des Gesetzes, den die Deputation beibehalten hat, nicht entgegen; denn es ist nicht gesagt, wenn die Uhr des Ortes ausgeschlagen hat, sondern überhaupt, wenn die Uhr ausge schlagen hat; irgendwo muß doch die Uhr ausgeschlagen ha ben. Ist keine schlagende Uhr vorhanden, so wird der Richter sich nach seiner Privatuhr richten, und die er in Uebereinstim- mung mit irgend einer richtigen Uhr halten muß. Mehr die Sache trifft der zweite Einwand, welchen die jenseitige Depu tation uns entgegen gestellt hat. Nämlich sie sagt: auf dem Lande könne leicht eine größere Entfernung, üble Witterung oder eine andre Abhaltung den Vorgeladenen hindern, zur rech ten Zeit zu erscheinen und dadurch könnten leicht eine Menge Contumazerkenntnisse herbeigeführt werden. Contumazerkennt- nisse wäre aber ein Uebelstand, weil dadurch nur ein formel les Recht erlangt, nicht aber das materielle Recht ausgrmittelt wird. Dieser Einwand ist scheinbar wenigstens,und verdient mehr Beachtung. Was den letzten Grund anlangt, daß Con tumazerkenntnisse ein Urbelßand sei, so ist das nicht zu verken nen, aber die couimvaoia ist nun einmal nicht zu vermeiden, und es würden die Streitigkeiten unendlich hinausgezogen wer den können, wenn nicht fest bestimmt wird, daß die Parteien zu der bestimmten Stunde erscheinen müssen, wenn sic nicht als überführt angesehen sein wollen. Es laßt sich also dis contuinaci» nicht vermeiden, und es fragt sich nur, wie sie am zweckmäßigsten zu bestimmen sei. Wollte man das annchmen, so kann man freilich einwenden, es sei besser, es bei der jetzi gen Bestimmung zu lassen, wo die Contumaz erst Nachmittags um 5 Uhr eintritt, auch wenn die Parteien Vormittags vorge laden worden sind. Da würde der Uebelstand bei Sachen, von denen hier die Rede ist, wo der Gesetzentwurf Abkürzung und Beschleunigung verlangt, bleiben, abgesehen von der Gering- füg'gkeit des Objects. Man muß im Auge behalten, daß die Sachen ganz anders verhandelt werden, als früher. Der Richter soll jetzt alles gütlich abthun, soll die Beweismit tel prüfen und gleich Entscheidung darauf geben. Solche Ansprüche gegen ihn kommen vor, und es kann nicht fehlen, daß auf denselben Vor- oder Nachmittag mehre Parteien zugleich erscheinen, zumal in großen Städten oder bei Patrimonialge- richten, wo nur von Zeit zu Zeit Gerichtstag gehalten wird. Also ist es hier zur Ordnung ganz unerläßlich nothwendig, daß eine kürzere Frist eingehakten wird, wo die Versäumniß eintritt. Nun ist noch angeführt worden, daß oft eine größere Entfer nung vom Gerichtsorte, üble Witterung oder sonst eine Ab haltung, ein Hinderüiß herbeiführen können, zur rechten Zeit zu erscheinen. Darauf ist zu erwiedern, daß ein verständiger Richter gewiß die Stunde des Termins nicht früher anberaumen wird, als der Partei füglich möglich ist, zu erscheinen. Sollte
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