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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 15. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-01-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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WO in den gedachten Ortschaften, wie bisher bräuchlich ge wesen, verrichten zu dürfen, und hat sich die Gerichtsherr schast in jener Urkunde zugleich erboten, „ihre Unterthemen da hin anzuhalten, daß sie dem gedachten Scharfrichter und sei nen Nachkommen, wie eingeführt, das umgefallene Vieh, es sei groß oder klein, gegen Erlegung des Botenlohns jedes mal an sag en, oder, da sie sich unterstehen möchten, das ge fallene Vieh ins Wasser zu werfen, oder zu vergraben, dem Nachrichterdas Leder bezahlen, auch die alten, anbrüchigen und kranken Pferde, oder ander mangelhaftes, und sonst un tüchtiges Vieh, falls er es verlangt, ihm um einen billigen Preiß käuflich überlassen und nicht aus den Gerichten führen sollen." Geht anders unbezweifelt hieraus hervor, daß zur Zeit der Concessionsertheilung in jenen Ortschaften die Observanz bestanden habe, daß der Scharfrichter zu Groitzsch sich des ge fallenen Viehes gänzlich anmaßen und selbst das kranke und untüchtige Vieh gegen einen billigen Kaufpreiß in Anspruch nehmen dürfe, so sprechen auch einige an die betreffenden Ge meinden in den Jahren 1759 und 1806 erlassenen Patente, welche Bittsteller in Abschrift beigefügt hat, für die, wenigstens bis dahin stattgefundene Fortdauer der Observanz , denn es ist den betheiligten Gemeinden darin die Befolgung jener Bestim mungen unter Strafandrohungen erneuert eingeschärft worden. An und für sich widerstrebt zwar diese Concessionsertheilung den gesetzlichen Vorschriften, denn so wie in dem 117. Z. der Erledigung der Landesgebrechen vom 22. Zum 1661 (voll. Lu§.1. xsA.251) die Nachrichter bedeutet worben sind, sich der Hinwegnahme der Häute von dem umgefallenen Vieh, oder aber des Verlangens zu enthalten, daß ihnen das abgetriebene Vieh zum Abdecken angeboten werden solle, und sich vielmehr mit den für das Abdecken bestimmten Gebühren zu begnügen, so hat auch das höchste Rescript vom 20. Januar 1804 (6<rä. llnK. dritte Fortsetzung erste Abteilung, Seite 202) ausdrück lich bestimmt, daß die Eigenthümer des abgelebten Viehes, an der freien Disposition über dasselbe nicht behindert, und den Scharftichrern jeden Bezirks nur das Todtstechen und Ab decken des Viehes, welches als unrettbar nach dem Entschlüsse des Eigenthümers getödtet werden müsse, überlassen werden solle; indeß beide Gesetze statuiren die Zulässigkeit einer Ausnahme dieser Regel für den Fall, daß durch beständige Gewohnheit, Verträge, Urthel oder Abschiede ein anderes hergebracht worden sei, welchen Falls es dabei verbleiben solle, —und es kömmt daher zur Beurtheilung der Triftigkeit des Anverlangens des Bittstellers wohl hauptsächlich darauf an, daß man vergewissert werde: 1) ob jene Coneession und die nach solcher bestandene Obser vanz, vermöge deren der Scharfrichter zu Groitzsch der Haut, des Fetts und anderer Lheile des gefallenen Viehs sich ausschließlich anzumaßen berechtigt gewesen, durch einen spätem Umstand, seitdem Jahre 1806 alterirt wor den? und 2) wenn dies ohne Verschuldung des Antragstellers geschehen sein sollte, ob und in welcher Maße die Gerichtsherrschast über die, zur Pflege Löbnitz gehörigen Gemeinden der Verpflichtung enthoben worden sei, oder enthoben werden könne, Bittstellern eine Garantie der erblich verliehenen Befugnisse zu gewahren? — Nun belegen f die mitgetheiltcn Vorlagen nicht, daß der seit 1701 bestandene Sachbestand durch Vertrag, Nichtgebrauch oder irgend ein dein Petent Zur Last zu legendes Factum eine Ver änderung erlitten habe, der Bittsteller widerspricht auch einer solchen Vermulhung, und selbst die betheiligten Gemeinden haben in einer Protestationsschrist vom 2. Febr. 1833, welche zu der Differenz "den ersten Anlaß gegeben zu haben scheint/ blos sich dahin ausgelassen, „daß Fischer sich zeither widerrechtlicher Wei sc un terfangen habe, die Eigenthümer des gefallenen Viehes von aller Disposition darüber auszuschließen. Dies stehe ihm gesetzlich nicht zu, und sie seien daher auch nicht ge meint, sich diese Anmaßungenlänger gefallen zu lassen,son dern würden vorkommenden Falls das Leder und Fett des gefallenen Viehes selbst an sich nehmen." — Ein directer Nachweis über die Aufhebung der Observanz ist dabei von ihnen nicht geführt, noch von ihnen für noth- wendig gehalten worden, weil sie in dem bisherigen Ge- bahren Fischers und andrer Scharfrichter nur eine An maßung, und einen Misbrauch der Abdeckereibefugnisse er kennen, und in der Meinung stehen, daß, weil das Rescript vom 20. Januar 1804 es als Regel festgestellt habe, daß dem Eigenthümer eines gefallenen Viehes die freie Dispo sition darüber zustesse, miss dem Nachrichter zu Groitzsch der Beweis desUmstandes obliegen könne, daß eine dem entgegen tretende Einrichtung existire, undrechtlich durchgeführt werden könne. Das vermeinte bereits bestehende Herkommen stellen sie als erschlichen, rechtswidrig und gemeinschädlich dar, und haben, wie aus beigelegten andern Schriften erhellet, bei spatem Verhandlungen es in Zweifel gezogen, daß die Gerichts herrschaft ein sie bindendes Recht der bemerkten Art habe ertheilen können, weshalb Fischer nur an diese seinen Regreß zu nehmen befugt sei. — Alle diese Ergegnungen vermochten indeß die Existenz der unbezweifelt bestandenen Observanz nicht zu beseitigen und nur der Umstand, daß es sich bei dem von Fischern wider die remit- tirenden Gemeinden eingeleiteten Verfahren nicht sowohl um Feststellung der Grenzen für Fischersche Scharfrichtereigerecht- same nach polizeilichen Grundsätzen, als vielmehr um Geltend machung eines auf Vertragsverhältniß gegründeten Rechts handelte, scheint es zu rechtfertigen, daß Fischer durch Ver ordnung desLandes-Justizcollegii vom 1. Juli 1833 zur förm lichen rechtlichen Ausführung seiner Befugnisse verwiesen wor den ist. Fischer ist dem auch nachgekommen und besage eines in Abschrift angefügtenErkenntniffes des königl-sächs. Appellations gerichts zu Dresden vom 1. Februar 1835 ihm das Befugniß zugesprochen worden, seine Gerechtsame mittelst des possesso- rü oränwru schützen zu können. Zugleich hat dieses Erkennt- niß consirmatorisch auf Beweis des negirten Klaggrundes in- terloquirt. Ob dagegen dieser Beweis geführt und das rechtliche Ver fahren überhaupt weiter fortgestellt worden sei, ist weder aus der Petition, noch aus deren Unterlagen zu ersehen. — Man kann annehmen, daß dies nicht geschehen sei und Fischer viel mehr versucht habe, durch Implorationen und Rügen in vor gekommenen einzelnen Fällen sich eine gewierige Entscheidung von den Verwaltungsbehörden auszuwirken; dies ist ihm in deß nicht gänzlich gelungen, denn eine seiner Petition in Ab schrift beigefügte Verordnung der königl. Kreisdkrection zu Leipzig vom 15. Juli 1838 hat ihm zwar mit Bezugnahme auf die schon oben angezogenen Vorschriften der §. 117 der Er ledigung der Landesgebrechen von 1661 und des Rescripts vom 20. Januar 1804 die Berechtigung zugestanden, in dem fragli chen Bezirke das Abdecken als Gewerbe auszuübm und dies falls ein Verbietungsrecht gegen dritte Unbefugte in Anspruch nehmen zu dürfen, allein unter ebenmäßiger Beziehung auf jene Vorschriften ihm ein Verbietungsrecht gegen die Eigen-
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