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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 16. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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ihrem Entstehen, getilgt zu werden pflegen, und Gegenstände des alltäglichen Verkehrs betreffen, daß sie von dem Ablaufe der gewöhnlichen, zur extinctiven Klagenverjährung erforderlichen Frist abhängig gemacht werde." Ferner 2) bei solchen For derungsrechten, welche, wie Capitalszinsen, Steuern, Ab gaben, Geld-und Naturalzinsen, und andere, jährlich oder zu bestimmten Zeiten wiederkehrende Leistungen, beständige Einnahme- und Ausgabeposten bilden." Ferner ist gesagt worden: „Endlich lassen Billigkeitsrücksichten auf die Herab setzung der extinctiven Verjährungsfrist hinsichtlich derjenigen Forderungen wünschenswerth erscheinen, welche Gebühren und Auslagen der öffentlichen Behörden und Beamten, ingleichen solcher Personen betreffen, die zuVerrichtung gewisser Geschäfte autorisirt seien, oder sonst ein Gewerbe daraus machen; da die späte, erst etwa nach 20 und 30 Jahren bewirkte Nachforde rung derselben für die Verpflichteten häufig sehr drückend sein könne." Dann ist weiter ausgesprochen worden: a) den in die sem Gesetze erwähnten Forderungen der Fuhrleute und Schiffer hinsichtlich des Fuhrlohnes und Frachtgeldes, so wie ihrer Aus lagen, die Forderungen aller Personen und Anstalten, welche sich mit dem Transport von Personen und Sachen beschäftigen, gleichgestellt, weiter ist gesagt: b) „daß bestimmt werden möge: es sollen die Falle, in welchen einzelne rückständige Leistungen der oben unter 2 gedachten Art wegen Ablaufs der kürzer» Ver jährungsfrist nicht nachgefordert werden können, hinsichtlich des Rechts z ur Erhebung solcher Leistungen weder als Unter brechungen der Acquisitivverjahrung, noch als Handlungen des Freiheitsbesitzes von der betreffenden Abgabe, geltend gemacht werden können." Endlich c) „möge in Erwägung gezogen wer den , ob nicht eine Verkürzung der Verjahrungszeit bei folgen den Ansprüchen als sachgemäß erscheinen dürste: nämlich das Recht «) einen letzten Willen umzustoßen und das Pflichttheil oder dessen Ergänzung zu fordern, /?) einen entgeltlichen Ver trag wegen Verletzung über die Hälfte, wegen List, Betrugs, Furcht oder Jrrthum aufzuheben, /) die vorgenommene Thei- lung eines gemeinschaftlichen Gutes zu bestreiten, ä) Zahlungen an Zinsen, Besoldungen, Alimenten und andern zu bestimmten Zeiten wiederkehrenden Leistungen, so wie an Privatpersonen zu entrichtenden indirecten Abgaben, wenn solche ohne Rechts verbindlichkeit, oder sonst ungültigerweise, geleistet worden sind, zurückzufordern." Ferner ll) „in wiefern die festzusetzen den kürzeren Verjährungsfristen durch Willensübereinstimmung der Betheiligten verändert werden können, und endlich noch e) daß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die beantragte kürzere Verjährung völlig ausgeschlossen sein solle, mit in das Gesetz ausgenommen werden." Nun, wenn man alle diese Anträge wünsche, die hier ausgesprochen sind, und alle die Gegenstände, die das Gesetz enthalten soll, sich vorstellt, so leuchtet ein, daß der Gegenstand der Petition einer großen reiflichen Erwägung erfordert, besonders wenn noch man cherlei andere Fragen dabei zur Sprache kommen, die gar nicht außer Acht zu lassen sind. Ich will nur einige davon erwäh nen. Man würde sich vor allen Dingen fragen müssen: Wird bei Abkürzung der Extinctivverjährungsfrist der Vortheil den Nachtheil aufwiegen? Denn allen denen, welche Forderungen haben, kann wohl die Verkürzung nicht gleichgültig sein, da sie, während sie jetzt 31 Jahre 6 Wochen und 3 Tage Zeit haben, ihr Recht geltend zu machen , nun in einer kürzer» Frist die Forderungen geltend machen können oder desselben ver lustig werden, und in dieser Beziehung würde man nothwendig auf die Rechtsgeschichte und auch sogar auf die Theorie der Ver jährungslehre'zurückgehen müssen, um den Grund einzusehen, warum man damals die Verjährungszeit auf die jetzt bekannten Fristen gesetzt hat. Es ist ferner die Frage nicht zu umgehen: Sollen die ertinctiven Verjährungsfristen im Allgemeinen oder nur in besonder» Fällen abgekürzt werden? Ferner würde zu fragen sein: Auf welche Fälle soll die Abkürzung erstreckt wer den, und soll sie nunmehr auf 5,10,15, 20 Jahre beschränkt werden? Und endlich: Wenn und wie soll das Gesetz in Wirk samkeit treten? Denn darauf kommt viel an, weil dadurch unstreitig die Verhältnisse, welche jetzt stattsinden, offenbar sehr alterirt werden. Alle diese Fragen'schemen sehr nothwen dig zu sein, und es ist daher nicht möglich, daß von der Stände versammlung jetzt ein gehörig motivirter Beschluß wegen be- stimmter Gesetzvorlage an die Staatsregierung zu stellen ist, da nach meiner Ansicht durchaus in alle diese Fragen vorher einzugehen ist, hierzu halte ich aber die Ständeversammlung gar nicht qualisicirt. Ich will damit, nicht sagen, daß es in unfern Kümmern nicht Männer geben sollte, welche nicht im Stande wären, diese Aufgabe zu lösen, das sei weit entfernt! Ich bin vielmehr überzeugt, daß sich eine hinreichende Zahl finden würde, die ein richtiges Urtheil über die Sache abgeben können; sondern wenn ich von Mangel an Qualifikation spreche, so meine ich damit, es fehle den Kammermitgliedern zur gründlichen Erörterung des in der Petition berührten Gegen standes theils an Hülfsmitteln, d. h. an den nöthigen Büchern, theils aber auch, und hauptsächlich an der zu dem Eingehen in die Petition und deren Erörterung erforderlichen Zeit, denn ich bin überzeugt, daß zu einer genauen Erörterung, wiesle auf einen so bestimmten Beschluß, wie ihn der Bericht ausspricht, nothwendig ist, nicht nur Wochen sondern Monate gehören. Hierin liegen die Gründe, weshalb ich meinen Antrag im Allgemeinen dahin gestellt habe, daß man die hohe Staatsre- gierung ersuchen möge, die Sache genauer zu erwägen, und dann, wenn sie es räthlich findet, einen Gesetzentwurf vorzu legen. Ich glaube, daß man das auf keinen Fall auf andere Weise machen könne, und man wird, wenn mein Antrag die Genehmigung nicht findet, die hohe Staatsregierung entweder in die Verlegenheit setzen, zu erklären, daß es überhaupt nicht unbedenklich sei, ein Gesetz, wie es die Petition fordert, zu er lassen, oder zu sagen, daß sie wenigstens zur Zeit nicht im Stande sich befinde, einen solchen Gesetzentwurf an die Stän deversammlung zu bringen. Das sind die Gründe, warum ich den Antrag anders gestellt habe, und er unterscheidet sich von dem der Deputation dadurch, daß die Deputation unbe dingt auf Vorlage des Gesetzentwurfs angetragen hat, ich aber
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