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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 16. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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26tr vollkommen thäle, der Ansicht des Bicepräsidenten aber nicht l diesen juristische Gewißheit über eine in Frage stehende Khat- beitreten kann, welcher in dem Eide äs lMoramia eine größere fache über ihre Existenz oder Nichtexistenz erlangt werden soll, Sicherheit findet. Es thut mir leid, daß der hochgestellte An tragsteller in der Kammer nicht anwesend ist, um seine Ansicht naher entwickeln zu können. In derThat begreife ich nicht, wie in dem Eide äs iAuoraotia mehr Sicherheit liegen soll, als in dem Eide äs ersäulllms. Der Vicepräsident gab als Grund an, daß man bei'dem Eide äs igaoraotia eher einen Meineid zu beweisen im Stande sein würde, ging mithin darauf hinaus, daß die Sicherheit hauptsächlich in der weltlichen Strafe liege, daß, insofern man den Meineid eher nachweisen könne, auch die Strafe den Schwörenden eher treffen werde, und daß mithin mit um so größerer Sicherheit zu erwarten stehe, daß der Schwö rende die Wahrheit sagen werde. Ich kann dieser Argumenta tion nicht beitreten. Durch den Eid soll die Wahrheit in sofern ermittelt werden, daß man den Schwörenden zwingen will, die vom Gegner ausgestellte Behauptung einzmäumen, oder daß es sich anders verhalte, durch Anrufung des Heiligsten zu ver sichern. Ze schwerer der Eid zu leisten ist, um so mehr hat man die Hoffnung Wahrheit von ihm zu erhalten. Nun gewahrt aber der Eid äs cisäulitsts mehr Sicherheit, als der Eid äs Qorrilltik,. Es läßt sich nicht leugnen daß das juramsotuui crsäulimäs hauptsächlich dem sächsischen Rechte angehört, und manche Rechtslehrer, denen sich, außer den von dem'Antrag- steller angeführten, noch eine vaterländische Autorität, vonGlo- big, anfügen läßt, sich dagegen ausgesprochen haben. Verglei che ich aber den Eid in der preußischen Gesetzgebung, die übri gens den Eid äs crsäulürns nicht durchgängig abgeschafft hat und bei der Diffession ebenfalls vorschreibt, mir unserer Eides formel, so muß ich bekennen, daß in unserer eine viel größere Sicherheit liege. In Preußen soll der Richter, was mit der dor tigen Jnstructionsmaxime zusammenhangt undaufdieVerhand- j lungsmaxime nicht paßt, schon vorher den Schwörenden über alle einzelnenUmstände, die er etwa wissen könnte, und über die Mittel, die er angewendet, um Erkundigung einzuziehen, genau befragen. Wenn man diesen Eid genau betrachtet, so schwört offenbar hier derjenige, welcher den Eid äs iAnorsatia leistet, daß er nichts von der Sache wisse. Diesen Eid zu leisten, ist nicht schwer. Aber zu schwören, daß, wie er nicht anders wisse, glaube und dafür halte, die Sache sich so und so verhalte, giebt mehr Garantie, daß nicht ein Meineid geschworen wird; denn dieser Eid ist schwer zu leisten. Um nun bei dem Diffessionseide stehen zu bleiben. Zu schwören, daß er nicht wisse, daß sein Erb lasser das Dokument unterschrieben habe, ist leicht. Er kann ihn schwören, sobald er selbst glaubt, oder es für wahrscheinlich halt,daß eres unterschrieben, sobald er es nur nicht weiß. Nach unserem Recht aber muß er schwören, wie er nicht anders wisse, glaube und dafür halte, habe sein Erblasser dis Urkunde nicht unterschrieben. Ich glaube, es wird der Kammer einleuchten, daß diese Fassung eine größere Sicherheit gewährt. Domherr N. Schilling: Es läßt sich nicht verkennen, daß der Eid äs «rsänUtsts insofern von der Ratuvund dem ei gentlichen Zwecke des assertorischen Eides abwercht, als durch während durch den Eid äs orsäuUtats nur das beschworen wird, was der Schwörende glaubt und dafürhält, also nicht die objektive Wahrheit) sondern nur die subjective Überzeu gung. Doch muß dabei bemerkt werden, daß dieser Eid nicht lediglich auf die Meinung des Schwörenden, sondern zugleich auf sein Wissen oder Nichtwissen gerichtet ist. Die Formel dieses Eides, wie sie im Urthel vorgeschrieben zu werden pflegt, lautet so, wiesie Se. Excellenz der Herr Justizminister anführte. Es hat nämlich der, welcher diesen Eid zu leisten hat, zu be schwören, daß, wie er nicht anders wisse, glaube oder dafür- halte, oder, soviel er wisse, glaube und dafürhalte, die Sacht, sich so und so verhalte. Es ist also beides, Wissen und Mei nung, was beschworen werden muß. Freilich ist dieser Eid nicht so stringent, als der Weritätseid, aber doch ein Auskunfts mittel, der Erforschung der Wahrheit so nahe zu kommen, als es nach den gegebenen Umständen möglich ist, was in vielen Fällen nicht ohne eine große Harte und Unbilligkeit wird ver mieden werden können. Der Fall, wo der Eid äs crsüuUtate am häufigsten vorkommt, tritt ein bei den Erben. Wenn ein Erbe verklagt wird aus einer angeblichen Schuld des Erblassers, und Kläger hat kein anderes Beweismittel in den Händen, so muß er dem Erben den Eid darüber antragen. Wie soll nun dieser schwören? Vs veritate? Das ist gewöhnlich nicht mög lich. Er ist bei der in Frage stehenden Handlung nicht zuge gen gewesen, und es kann ihm nicht zugemuthet werden, wie überhauptNiemandem, um ftemdeLhatsachensich zu bekümmern. Er kann also nur beschwören, was er davon wisse, glaube und dafürhalte. Ein anderer Ausweg, den man dafür subftitmren könnte, wäre der, daß er zu betheuern habe, wie er von dem ganzen Vorfälle Nichts wisse. Da muß ich nun aber der Ansicht der Deputation vollkommen bcipflichten, daß das zuszu- ranäum iZnorsntms in den meisten Fällen viel leichter wird ge leistet werden können, als das zuszuranäum srsäulitatls. Häu fig kann es sich treffen, daß ich von dem in Frage stehenden Verfalle nichts weiß, und also das zusjnrsnäum äs zgnoxantia mit gutem Gewissen leisten kann, daß ich aber, wenn ich be theuern soll, daß ich das, was der Gegner behauptet, auch nicht glaube wrd dafür halte, nach den dabei in Betracht kommenden Persönlichkeiten und Umständen wohlAnstand nehmen werde, die sen Eid zu leisten. Es scheinLdaher dasMszursnäumsrsäulitatis mehr Sicherheit zu gewähren, als das zu^ui-anäum lgum-km- Uss, Es kann aber auch der umgekehrte Fall von dem vorhin angeführten vorkommen, daß nämlich der Erbe als Kläger auftrilt gegen einen angeblichen Schuldner des Erblassers und dieser nun der Klage Exceptronen, z. B. die der Compensation entgegensetzt, worüber er dem Kläger den Eid antragt. Hier tritt nun dieselbe Schwierigkeit ein. Der Eid äs kann nicht immer geschworen werden und der Eid äs iZnoeaMa würde leichter sein, also der Befreiung des Beklagten vom Anspruch des Klägers mehr schaden, als der Eid äs creäulirm«. Auch würde hier der yom hochgeehrten Herrn Antragsteller an-
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