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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 16. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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wrffenhastigkeit vorausgesetzt,— wohl den Jgnoranzeid, nicht aber den Credulitätseid würde leisten können. Anders freilich verhält es sich, — das mußte die Depu tation anerkennen, — bei den sogenannten begaleiden. Bei diesen kann, ihrer Ansicht nach, allerdings die Frage entstehen, ob es den richtigeren Rechtsgrunösätzen angemessen sei, dem Richter zu gestatten, daß er bei unvollständiger Beweisführung die Entscheidung eines Rechtsstreites von einem Eide abhängig mache, welcher nur nach Nichtwissen, Glauben und Dafür halten geleistet werden kann. Auch konnte man sich nicht ver hehlen, daß der Glaubenseid bei einem sehr gewissenhaften Menschen leicht in einen gewissen moralischen Zwang ausarten und dadurch der letztere vermocht werden könne, lieber einem un gerechten Ansprüche zu genügen, als den Eid zu leisten. Es könnte sich daher wiederum fragen, ob man nicht, um dem vorzubeugen, in einem Falle, wo der Streit nicht durch einen Eid 6« veritst« entschieden werden kann, lieber Denjeni gen, welcher die entscheidende Lhatsache ins Leugnen stellt, los sprechen müsse; zumal da alsdann in den meisten Fällen der Behauptende selbst Schuld daran sein dürfte, daß er nicht voll ständigere Beweismittel beibringen kann, in den übrigen Fäl len aber der letztere den ihn treffenden Verlust als einen Zufall zu tragen haben würde. Indem nun die Deputation alle diese Rücksichten gegen einander abwog, gelangte sie endlich zu der Ansicht: daß es, beiden mancherlei Bedenken, welche der.Credulitätseid gegen sich habe, allerdings wünschmswerth sei, denselben aus den Gerichten verbannen zu können, dafern Lies Möglich sein sollte, ohne auf einer andern Seite größere Nachtheile herbeizuführen. Je tiefer nun aber eine solche Maßregel in das ganze Sy stem des Civilprocesses eingreifen, und je unzulässiger es sein würde, den Gtaubenssid ganz abzuschaffen, ohne sich vorher überzeugt zu haben, daß derselbe entbehrlich, oder was etwa Anderes an dessen Stelle zu setzen sei; desto mehr, glaubt die Deputation, bedürfe die Sache der reiflichsten Erwä gung. Sie glaubt aber ferner, daß diese Erwägung am zweck mäßigsten zunächst der Staatsregierung zu überlassen sein wer de, um so mehr, da dieselbe, wie bekannt, bereits zu Bear beitung einer neuen Civilgerichtsordnung Einleitung getroffen hat, auf welche die Entscheidung über jene Frage ohnfehlbar einen sehr wesentlichen Einfluß haben muß. Nach alle Dem schlagt daher die Deputation, nach dem sie sich auch mit einem königl. Commissar über diesen Ge genstand vernommen hat, hiermit vor: . die erste Kammer möge, in Vereinigung mit der zweiten, an die Staatsregierung, mit Beziehung auf die vorliegende .. -Petition, den Antrag richten, dieselbe wolle bei Bearbei tung des Entwurfs zu einer neuen Civilgerichtsordnung die Frage, ob und auf welche Weise es möglich sei, den Eid äe «r«än!itst6 gänzlich, oder doch wenigstens für die Fälle, in welchen sogenannte Legaleide auferlegt werden müssen, gänzlich zu beseitigen, in sorgfältige Erwägung ziehen, und das Ergebniß der letzteren zu seiner Zeit der Ständeversamm lung zugehen lassen. Viccpräsident v. Carlowitz: Auf meinem Platze hat sich der Wind gedreht und weht diesmal gegen die Deputation. Ich kann mich nicht vollkommen mit ihrem Gutachten einverstanden erklären. Als ich zum ersten Male Kenntnißvon der Petition nahm, und zwar damals als sie aus der Registrande Vorgetragen wurde, da allerdings glaubte ich mich mit derselben nicht eimerstehm zu können. Wie ich verstand, glaubte ich, es handele sich von völliger Abschaffung eines mir unentbehrlich scheinenden Eides. Allein nachdem ich das Deputativnsgut- achren eingeschen, fand ich, daß dem nicht so sei. Es soll zwar allerdings das jnsjumuckunr ck« creckulllmo abgeschafft werden, es soll aber ein anderes an dessen Stelle treten, das jusjursnäum. äoigvoraoüa, Kommt nun aufdkeNamen wenig oder Nichts an, so handelt es sich in der Petition doch eigentlich von Nichts wei ter, als von einer Aenderung der Eidesworte. Halte ich nun diese Heiden Eide ihrem Inhalte nach einander gegenüber, so kann ich nicht umhin, dem Petenten beizupfirchten. Nehmen wir zuerst den Glaubenseid. Bei ihm schwört Jemand, daß er Et was glaube. Nun, meine Herren, ich meine, der Glaube sei ein weites Feld, wer sich hinter dieses Bollwerk stellt, der sei meist un antastbar. Lder denken Sie, daß es so leicht sei, hier einen Mein eid darzuthun, leicht sei, nachzuweisen, daß der, der geschworen hat, das, was er zu glauben versichert hat, nicht glaube, und daher falsch geschworen habe? Gewiß nicht. Nehmen wir nun auf der andern Seite das juHurswlum äs igvorautia vor Augen. Es besteht dieser Eid darin, daß Jemand zu versichern hat, er habe alles Fleißes ungeachtet nichts über die betreffende Angelegenheit erfahren können. Es wird weit leichter sein, hier den, der schwört, nach Befinden eines Meineides zu züch tigen, als bei dem Glaubenseide. Man darf nur nachweisen, daß Umstünde vorhanden gewesen seien, aus denen derSchwörende Kenntniß habe erlangen können, man darf nur weiter nach weisen, daß der betreffende Theil, der geschworen hat, nicht den gehörigen Fleiß angewendet habe, um hinter die Wahrheit zu kommen. Sonach dürfte das cis ignnrarttia je ¬ denfalls schwerer zu leisten sein, als das zusznWvlluui flscrsllu- Utate, und daraus läßt sich die Schlußfolgerung ziehen, daß der erstere Eid mehr Rechtsschutz gewähre, als der letztere. Des halb habe ich mich so wenig mit dem Deputationsgutachten ver einigen können, daß, wenn es im Berichte heißt: „und daß endlich der Credulitätseid doch noch einige Sicherheit mehr gewähre, als der bloße Jgnoranzeid, indem Der, welcher von einer Sache zwar nicht durch eine unmittelbare Wahrnehmung weiß, aber doch vielleicht durch die Bekanntschaft mit andern einflußreichen Unständen mittelbar eine subjective Ueberzeugung von der Sache erlangt hat, — seine Gewissenhaftigkeit vor ausgesetzt, — wohl den Jgnoranzeid, nicht aber den Creduli tätseid würde leisten könnenich geglaubt habe, es sei ein Druckfehler vorhanden und die Worte seien versetzt. Erst spä ter habe ich mich überzeugt, daß dies wirklich die Ansicht der Deputation sei, mit der ich mich demnach nicht einverstanden erklären kann. Kann ich mir indeß für den Augenblick einen Antrag nur Vorbehalten, so geschieht dies um erst noch die Mei nung anderer Kammermitglieder zu vernehmen. Staatsminister v. Könn e r i H. Der Antrag der Depu tation ist insofern ganz unverständlich, als der Gegenstand der Regierung zur Erwägung bei der Civilgerichtsordnung empfoh len werden soll, und also weiter nichts enthalt, als die Ueberwei- sung der Petition a» die Regierung. Was die Sache selbst anlangt, so kann ich nicht leugnen, daß ich die Ansicht der Deputation
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