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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 16. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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LM geführte Grundsatz ,FÄrtssrsi simtl'avorAbziiorss" nicht durch schlagen, da hier nicht von einem Eide, den der Klager dem Beklagten, sondern von einem solchen, den der Beklagte dem Klager angetragen hat, die Rede ist. Ueberhaupt würden, wenn der Credulitätseid beschränkt werden sollte, außer den Ausnahmen, welche der Herr Antragsteller selbst zuläßt, näm lich wenn derBeklagte einen ihm angetragenen Eid zurückschiebt, jedenfalls noch mehre Ausnahmen zugelasscn werden müssen, wie z.B. in dem Falle, wenn gerade die subjektive Meinung, der Glaube, die Koon oder mala tiäss, diejenigeLhatsacheist, aufderen Beweis es ankommt, oder wenn die beweisführende Partei ihrem Beweis vom Glauben des Gegners abhängig gemacht hat. In dergleichen Fällen lassen selbst diejenigen Nechtslehrer -en Credulitätseid zu, welche im Allgemeinen sich gegen den selben erklären. Db bei den Legaleiden das znssuranämn crs- äullimis ganz zu entbehren sei, möchte ich auch bezweifeln. Es ist nicht selten der Fall, daß ein Beweis halb voll, oder mehr als halb voll geführt, und zu dessen Ergänzung noch ein Suppletorium nöthig ist, und daß dabei Umstände beschworen werden müssen, die nicht die Person des Schwörenden selbst, sondern Andere betreffen. Es hat z. B. Jemand eine Wege gerechtigkeit in Anspruch genommen, die er durch Verjährung erworben zu haben behauptet. Er hat den Beweis ziemlich voll, aber nicht ganz vollständig geführt, und es wird also auf ein Suppletorium erkannt, wobei er zu schwören hat, daß die fragliche Wegegerechtigkeit von ihm, und so viel er wisse, glaube und dafür halte, auch von seinen Vorfahr.« im Be sitz des Gutes über 10,20, 30 u. s.w. Jahre ausgeübt worden sei. Hier wird also auch äs crsöulllms geschworen in Bezug auf die frühem Besitzer des Gutes. Auch in dieser Beziehung scheint es mir zweifelhaft, ob der Credulitätseid ganz entbehrt werden könne. Die ganze Frage ist überhaupt eine solche, welche die reiflichste Erwägung erheischt, und ich trete daher dem Gutachten der Deputation bei, auch diesen Punkt der Erwägung der Staatsregierung anheim zu geben. Prinz Johann: Ich erkläre mich für das Deputations gutachten, bemerke aber dabei, daß mir der Gegenstand freilich noch zweifelhafter erscheint, als mehre Mitglieder denselben ha ben darstellen wollen, daß aber im Allgemeinen manches für die Ansichten des Antragstellers zu sprechen scheint. Man hat nur von der Sicherheit des Klägers gesprochen, man muß aber auch die Sicherheit des Beklagten ins Auge fassen. Ich nehme an, daß Jemand über ein Factum, welches er nicht weiß, der Eid angetragen wird. Es bleibt ihm dann nichts übrig, als den Eid zurückzuschieben, und wtr weiß, in welche Hande er dann kommt. Allerdings spricht manches Bedenken gegen den Eid cis crsllu- lliKts, und deshalb ist die sorgfältigste Erwägung nöthig. Das Passendste scheint es mir, den Gegenstand nicht aus dem Zu sammenhänge mit dem Civilproceß zu reißen, und dahin geht der Antrag der Deputation. Staatsminister v. Könneritz: Ich muß einige Bedenken des hochgestellten Sprechers widerlegen. Er sagt: man scheine blos die Sicherheit des Klagers vor Augen zu haben, man müsse aber auch für die Sicherheit des Beklagten sorgen. Es handelt sich hier aber nicht um Parteirollen. Es gilt von dem Beklag ten wie dem Klager. Der Eine wie der Andere kann in den Fall kommen, schwören zu müssen. Daß der Eid immer ein mißliches Beweismittel bleibt, ist keine Frage, weil der Ausgang des Rechts stets von der Gewissenhaftigkeit des Schwörenden abhängig gemacht wird. Dies bleibt sich aber gleich?, es mag nun ein Eid äs crsclulitats, äs iZüorarilla oder selbst ckv vsritkUs geschworen werden. Zu entbehren ist er nicht. Dadurch aber, daß Jemand schwört, er wisse etwas nicht, wird für die Ueber- zeugung von der Existenz oder Nichtexistenz einer behaupteten Lhatsache noch gar nichts gewonnen, wohl aber kommt man der Wahrheit wenigstens näher, wenn er schwören muß, daß, wie er nicht anders wisse, glaube und dafür halte, die Lhatsache wahr oder unwahr sei. Prinz Johann: Ich meinte nur denjenigen, welcher den Eid antragt. Wem er aber angetragen wird, gerath er beim Credulitatseide in eine nachtheilige Lage. Wenn er ein eignes Factum beschwört, so weiß er, ob er es ge- than hat oder nicht, und es hangt von ihm ab, ob er schwören will oder nicht. Ganz anders aber ist es bei dem Credulitäts- eide. Da hängt es von seiner subjectiven Ueberzeugung ab. Er kann ost in dem Falle sein, gar keine zu haben. Wenn ich eine Erbschaft angetreten habe, so kann ich nicht wissen, ob mein Erblasser eine Verbindlichkeit hat. Bürgermeister Hübler: Auch ich kann nur für das De putationsgutachten stimmen, insofern es die Frage über die Mög lichkeit der Beseitigung des Credulitätseides ganz in das Ermessen der Staatsregierung stellt und deren Lösung von der Bearbei tung des Entwurfs zu einer neuen Civilgerichtsordnung erwar tet. Denn die Schwierigkeiten sind nicht zu erkennen, welche sich der Beseitigung des Eides 6s creäulitais so lange entgegen stellen, als man ihm nicht ein anderes Beweismittel substituiren kann. Auch ich für meinen Theil finde in dem Jgnoranzeide kein ausreichendes Beweismittel, um den Credulitätseid zu er setzen. Denn beim Jgnoranzeide hat der Schwörende, sei er Klager oder Beklagter, nur das Nichtwissen einer fremdenLhat- fache, und daß er nichts davon in Erfahrung bringen könne, eid lich zu bestätigen, während er bei dem Credulitatseide «ebendie sem Nichtwissen auch noch schwören muß, daß nach seiner in nigsten moralischen Ueberzeugung auch die Lhatsache niemals stattgefunden. In zwanzig Fallen werden Kläger oder Be klagter den Jgnoranzeid unbedenklich leisten können, während sie — ihre Gewissenhaftigkeit vorausgesetzt — den weit schwieri gem Credulitätseid zu schwören Bedenken tragen müssen. Es liegt daher auf der Hand, daß durch die Abschaffung des Cre- - dulitätseides der Erforschung der Wahrheit ein wesentliches Be weismittel entzogen werden, und daß der bloße Jgnoranzeid kei nen ausreichenden Ersatz dafür zu leisten geeignet sein würde. Endlich kann ich auch dem nicht beipflichten, daß derjenige, wel cher den Credulitätseid zu leisten habe, übler daran sei, als der-
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