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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 17. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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auch die Aufsicht über den Salzschank anheimgiebt, so müssen sie mithin die Befugniß haben, zu bestimmen: du holst das Salz aus der Niederlage, wo der niedrigste Preis ist. Es wird wenigstens darin die Verbindlichkeit liegen, das niedrigste Fuhr- lohn zum Salzpreise hinzuzuschlagen. Ich habe dieserhalb auch die §. gar nicht anders verstehen können, als daß die Wahl der Salzniederlage nicht den Salzschänken, sondern vielmehr der Gemeinde oder der Obrigkeit, welche bestimmt, zusteht. Was die zweite Bemerkung anlangt, so haben die Deputa tionen schon die Motiven nicht getheilt; hätten sie dieselben mit der zweiten Kammer getheilt, so würde man bei den spä tem das Wort „privilegirt", was auf deutsch „bevorrech tet" bedeutet, zu vermeiden gesucht haben; sondern blos um eine Differenz zu vermeiden, hat man den Beitritt zum Be schluß der zweiten Kammer gewünscht, und es wird natürlich, wenn man die Motiven nicht theilt, darauf hingefehen werden müssen, daß diese Motiven in der Schrift nicht mit ausgedrückt werden. Königl. Commissar v. Ehrenstein: Was das Erstere anlangt, so hat der allgemeine Ausdruck: „Salzerholer" beibe halten werden müssen, weil der Fall eintreten kann, daß die Ge meinde selbst das Salz erholen will, aber auch der Salzschänke es erholen kann. Im letzteren Falle, und wenn der Salzschänke es selbst erholt, hängt es aber nicht von seiner Willkühr ab, wo er das Salz holen will, sondern er bedarfdazu eines obrigkeitlichen Passes. Der Gemeindeobrigkcit steht cs daher zu, das Salz aus den Niederlagen zu erholen, wo sie es für den Ort zuträg lich findet. Was den dritten Punkt, die Worte der ä. §. be trifft: „den Gütern, welche mit Nilterpferden verdient werden," so sind diese um deswillen gewählt worden, weil es sich hier um die Beibehaltung einer alteren Bevorrechtung handelt, und man es für passend hielt, hierbei die Worte des Generale von 1822 beizubehalten. Uebrigens hat in Bezug auf die Qualität einzelner Güter früher hier und da wohl Zweifel entstehen kön nen. Zur Erledigung solcher Zweifel hat das Ministerium aber schon gegenwärtig die angezogene Beilage der Verordnung vom 6. November 1832 zum Anhalten genommen. Die Ab sicht des Herrn Vicepräsidenten wird daher hierdurch schon jetzt erreicht. Vicepräsident v. Carlowitz: Ich bin rücksichtlich meiner ersten beiden Erinnerungen durch die mir ertbeilte Auskunft be ruhigt, und will auch den Antrag, welchen,ich gestellt habe, zu rücknehmen. Dies zunächst aus dem Grunde, weil eine ma terielle Differenz nicht vorliegt, und weil man im Zweifelbfalle auf die Beilage, welche ich angezogen habe, zurückgehen will. Bürgermeister Bernhard!: Wenn die diesseitigen De putationen in Ansehung der veränderten Ucberschrift zu den Ztz. 2 und 3 den Beitritt zu dem Beschlüsse der zweiten Kam mer anempfohlen haben, so würde ich mich gern oder wenig stens lieber anschließcn und den Deputationen beitreten, dafcrn nur die neue Ue. ersehnst weniger unangemessen erschiene, wenn l. l7. sie nicht blos durch das Wort „Vorrecht" hervorgerufen worden wäre, und wenn dadurch alle Differenzen mit der zweiten Kam mer entfernt werden könnten.' Unangemessen scheint mir die neue Ueberschrift deshalb zu sein, weil die Ueberschrift einer Z. das Allgemeine, das Wesentliche, die Regel dessen, was die §. selbst enthält, ausdrücken soll, nicht aber, wie die Worte: „nach vorgängiger Anmeldung" eine Ausnahme, eine Beschränkung auf einzelne Fälle enthalten darf. Jedenfalls müßte wohl auch etwas, was eine Sprachunrichtigkeit zu sein scheint, dabei verbessert werden; denn es kann nicht heißen: „Freie Wahl der Niederlage / und nach vorgängiger Anmeldung, da die Anmel dung erst nach der Wahl erfolgen, mithin die Wahl vorhergehen soll. Wenigstens müßte gesagt werden: „mit vorgängiger Anmeldung". Daß die Fassung im Gesetzentwürfe wegen des Wortes „Vorrecht" einer Abänderung bedürfe, ist nicht anzu nehmen, dabei scheint der Haß und Widerwillen gegen dieses Wort viel zu weit getrieben worden zu sein, und ich wünsche nicht, daß um dieses Hasses willen eine Aenderung der von der Staatsregierung vorgelegten Ueberschrift vorgenommen würde. Die Differenz wird auch durch Annahme der Ueberschrift, wie sie die zweiteKammer beantragt hat, wohl nicht ganz für besei tigt geachtet werden können, denn es bleibt immer noch eine Differenz zwischen beiden Kammern übrig, wenn dem Vor schläge unserer Deputation wegen Auslassung der Worte: „und jedes Gur" (tz. 3) und „sowie, wenn es ganze Orte sind", bei getreten wird. Unter diesen Umständen könnte ich mich nur ungern der veränderten Fassung anschließen, und müßte mir bei der Annahme vorbehalten, daß eine Frage darauf gestellt würde, ob nicht das Wort „nach" vor den Worten „vorgängi ger Anmeldung"zu vertauschen wäre mit dem Worte „mit". Präsident v. Gersdorf: Der Antrag des Herrn Bür germeister Bernhmdi geht dahin, daß bei dcr Ueberschrift der 2. tz. statt des Wortes „nach" das Wort „mit" gebraucht weide. W.rd dieser Antrag unterstützt? — Die Unterstützu ng er folgtausreichend. — Prinz Johann: Ich wollte mir nur gegen den Herrn königl. Commissar eine Frage erlauben, da m.r in diesem Au-° genbl ck ein Zweifel beigegangen ist wegen dcr Ritterpfcrde, wie nämlich das Vechaltniß in der Oberlausitz sein wird, welche bekanntlich keine Rltterpferde hat. Ich zweifle nicht, daß die Absicht der Regierung ist, ein gleichmäßiges Verhältniß herzu stellen. Königl. Commissar v. Ehren stein: Die Lausitzer Güter, welche nicht Rittcrpferde haben, würden in die Kategorie dercrzu bringen sein, welche das Recht auf theilweise Ermäßigung des Salzpreises hergebracht haben. Prinz Johann: Dann müßte man auf das Wort „Her kommen" verweisen. Ich glaube wohl, daß das die Absicht der Regierung nicht gewesen ist. v. Minkwitz: Ich habe es auch so verstanden. 2
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