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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 17. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Präsident v. Gersdorf: Willsie das so eben unterstützte Amendement Sr. königl. Hoheit annehmen? — Ebenfalls einstimmig bejaht. — Referent Bürgermeister Schill: 11. Abschnitt, Entschä digung für die den zum Salzschanke Prioilegirten zeither zuge standene Preisermäßigung. Z. 10 nebst Motiven zu dieser §. (s. Mitth. der zweiten Kammer S. 424). Die Deputation sagt hierzu Folgendes: Diese Erhöhung macht bei tz. 10 eine Veränderung der Fassung nothwendig, sie ist von den Herren Regicrungs-Com- missarien folgendermaßen gegeben worden: §. 10. Grundsätze der Entschädigung. Die zeither mit Vier Groschen für jeden bis zur Höhe des jährlichen Deputatquantums erholten Scheffel Salz den Prioilegirten zugestandene Preisermäßigung bildet den Ge genstand der zu gewährenden Entschädigung. Denjenigen Prioilegirten aber, welche noch ferner in der Berechtigung zu Ausübung des Salzschankes verblei ben, wird mit Rücksicht auf die in Gemäsheit §. 7 für die Zukunft auch ihnen zugestandene Provision des Salzschänken die Entschädigung nur mit Zwei Groschen auf den Scheffel ' geleistet. Die zweite Kammer hat diese substituirte Z. an genommen. Im Allgemeinen hiermit einverstanden scheint es nur er forderlich, deutlicher auszudrücken, daß es lediglich in dem Willen der Privilegirten liegen soll, ob sie ferner in der Be rechtigung zu Ausübung des Salzschankes bleiben wollen, was nach-der Erklärung des Herrn Regierungs-Commissars der Fall ist, und man schlägt zu Erreichung dieser Deutlichkeit vor, nach den Worten im zweiten Satze: „des Salzschanks verbleiben" das Wörtchen „wollen" einzuschieben undfempfehlen mit dieser kleinen Abänderung die Z. ebenfalls anzunehmen. Referent Bürgermeister Schill: Es ist also soviel festge setzt worden, daß derjenige Privilegirte, welcher fernerhin noch den Salzschank ausübt, nur 2 Gr. Entschädigung pro Schef fel erhalten kann; derjenige aber, der den Salzschank gänzlich aufgiebt, wird mit 4 Gr. entschädigt, welche Entschädigung natürlich nicht bloß auf denjenigen Ort, wo der Salzschank ausgeübt worden ist, sondern zugleichvauch auf diejenigen Orte sich erstreckt, für welche das Privilegium galt, und es ist also das Gesammtquantum dieser Orte zusammen zu rechnen. Secretair Nitterstadt: Das Entschädigungsprincip ist von der hohen Staatsregierung ausgesprochen worden, und es hat sich, wie ich glaube mit Recht, von keiner Seite her ein Widerspruch dagegen erhoben; jedoch scheint es mir, als ob dieses Princip in der Fassung des Entwurfs deutlich genug ausgesprochen sei. Ich muß hier auf ein Verhältniß etwas naher eingehen, was, soviel ich weiß, in vielen Städten be steht; ein Verhältniß nämlich, wo noch solchen privilegirten Orten auch eine Anzahl anderer Orte mit der Salzerholung hingewiesen sind. Dieses Verhältniß ist zeither so fest gehalten worden, daß, wenn dergleichen zugewiesene Orte wünschten, ihr Bedürfniß sich für die Zukunft selbst unmittelbar aus der Salzniederlage zu erholen, sie sich selbst gewissermaßen ablösen mußten, und es ist dabei schon durchgängig der Satz von 4 Gr. angenommen worden, welcher von den Verpflichteten bei der Salzniederlage erlegt und durch diese wiederum an die Privi legirten abgesendet wurde. Daß nun bei der zu berechnenden Entschädigung auch diese fremden Orte mit in Zurechnung kom men, und daß dabei namentlich auch die Entschädigung, welche schon zeither bezahlt wurde, mit zugeschlagen werden soll, das finde ich in den §§. 10 unv 11 nicht deutlich genug ausgedrückt, und ich werde mir deshalb erlauben, einen Vorschlag der ge ehrten Kammer mitzutheilen. Ferner muß ich bemerken, daß meiner Ansicht nach in Bezug auf die auswärtigen Orte, die Entschädigung wohl noch 4 Gr. kn Zukunft' gewahrt werden müsse, weil der zeither privilegirte Ort in Bezug auf die aus wärtigen Orte, den Salzschank in Zukunft einbüßt, auf die also die Bestimmung in Z. 10 nicht bezogen werden kann, wo es heißt: „welche noch ferner in der Berechtigung zur Ausübung des Salzschanksverbleiben," denn in Bezug auf die auswär tigen Orte verbleibt der zeither privilegirte Ort künftig nicht mehr in seiner Berechtigung. Diese Bedenken nun haben mich zu dem Anträge bewogen, daß in §. 10 nach dem Worte: „wird" eingeschaltet werden möge: „insoweit dies der Fall ist," und in §. II, den ich, der Connexität wegen, mir erlau be, zugleich damit in Verbindung zu setzen, nach dem Worte: „ermittelt" hinzuzufügen: „dergestalt, daß hierbei auch das jenige Quantum mitgerechnet wird, welches ein privilegirter Ort wegen anderer mit der Salzerholung zeither an denselben gewiesenen Ort bezogen hat, dagegen aber das von einem rc.", sowie am Schlüsse derselben Z. zu sagen: „dazu aber auch noch der Betrag derjenigen Entschädigung geschlagen, welche ein privilegirter Ort etwa schon zeither von andern Orten wegen ihrer Entlassung von der Verbindlichkeit der Salzerholung be zogen hat." Präsident v. Gersdorf: Zuerst würde ich bloß auf den erstem Antrag, der zu h. 10 gehört, die Unterstützungsfrage zu richten haben. Dieser Antrag geht dahin, daß nach dem Worte „wird" auf der3ten Zeile von unten eingeschaltet werden möge: „insoweit dies der Fall ist". Ich frage die Kammer: ob sie denselben zu unterstützen geneigt sei? — Wird ausreichend unterstützt. — König!. Commissar v. Ehren stein: Zu diesem Anträge habe ich zu bemerken. Es giebt allerdings mehre Städte, welche den Salzschank zugleich über gewisse Orte des platten Landes mit ausüben. Es findet dieses Verhältniß z. B. an einem Orte in der Nähe von Dresden statt, der vorzugsweise ein solches Privilegium besitzt. Hier gilt nun dasselbe, was von andern Orten gilt, entweder sie betreiben für die Zukunft den Salz schank fort, und üben denselben aus wie bisher, in welchem
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