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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 18. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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. Zu 19. So groß die Bedenken waren, welche bei die ser §. aufstießen, so konnte man doch andererseits auch nicht verkennen, daß die Regierung Mittel haben müsse, überhand- Lenommenem Salzeinschleif zu steuern; diese Berücksichtigung und die Erklärung der Herren Regierungscommissarien, daß die Regierung so lange als möglich die Wiedereinführung der Salzconscription vermeiden werde, ließen bei der Strafbestim mung um so mehr Beruhigung fassen, als durch den Beschluß der zweiten Kammer, wonach aus der Überschrift die Worte: „oder verdächtige" und in der ersten Zeile die Worte: „oder dringender Verdacht entstehen" wegfallen, dagegen nach den Worten der ersten Zeile: „Sollten sich" die Worte: „durch wiederholte Salzeinschleife" Äugeschoben werden sollen, eine Milderung erlangt worden ist. Die Deputation en empfehlen: 1) diesem Beschluß der zweiten Kammer beizutreten, 2) demnächst aber auch zu noch mehrer Beruhigung einem Antrag in der Schrift, dahin gehend: wie man voraussetze, daß der Wiedereinführung der Salz conscription in einem Orte eine Verwarnung jedesmal vor ausgehe, ihre Zustimmung zu erklären; zu diesem wird der Beitritt der zweiten Kammer noch zu ver anlassen sein.' Prinz Johann: Bei dieser Paragraphe wollte ich mir einen Antrag, oder vielmehr einen doppelten Antrag an die ge ehrte Kammer erlauben. Der eine ist ein Zusatz zu dem De putationsantrage unter 2, der andere ist ein Antrag zu der Pa ragraphe selbst. Der eine Antrag würde so lauten, .daß fortge- sahren würde: „auch hierbei Individual- nicht Communalde- putatsbücher angelegt und die Salzreste des Einzelnen nur als Verdachtsgrund, und nicht ohne Weiteres als Grund der Nachzahlung angesehen werden möchten." Es bezieht sich der "Antrag auf den unerwarteten Fall, daß irgendwo di: Einfüh rung der Salzconscription sich nöthig machte. Der zweite An trag bezieht sich auf die Paragraphe selbst, und lautet so, daß die Verweisung aus einer ausdrücklich bezeichneten Niederlage Wegfällen soll. Ich werde mir erlauben, mit wenigen Wor ten diese Anträge zu entwickeln. Ich glaube, es ist Niemand, der die Paragraphe angesehen hat, entgangen, daß hier eine Strafe für ganze Ortschaften bestimmt wird, was eigentlich allen criminalistischen Principien entgegen ist, indem Gemeinden nie straffällig werden können. Betrachtet man aber die Sache genau, so handelt es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine administrative Controle in der Gegend, wo Salzeinschleife sich gewöhnlich gezeigt haben. In einem solchen Falle, wenn es sich um Controlmaßregeln handelt, muß jede Commun, über haupt jeder sich einer solchen Controle unterwerfen, wie jeder sich in dem Fall, wenn Diebstähle irgendwo häufig vorkom men, sich den diesfallsigen Polizeimaßregeln unterwerfen muß. Ich glaube aber, es kann diese Maßregel sich nur auf die Con- trole beschränken, und sie kann nicht weiter greifen. Gehen wir auf das Historische der Salzconscription zurück, so finden wir, daß das Mandat von 1777 die Bestimmung getroffen hat. daß jeder zwei Metzen Salz consumiren, und wenn er sie nicht consumirt, sie bezahlen muß. Man ging davon aus, daß dies ein Quantum sei, welches der Mensch im Minimum braucht, und da war es natürlich, daß man eine Präsumtion zuris et lle sure annahm, und daß man für einen solchen Fall, wo diese Consumtion nicht statt fand, die Nachzahlung eintreten ließ. Diese Präsumtion habe ich früher nicht für so unrichtig gehalten, da die Erfahrung bewies, daß in dem Theile des Lan des, wo die Einschleifung wegen der geographischen Lage nicht möglich war, stets das volle Conscriptionsquantum nöthig wurde, und keine Reste verblieben. Gleichwohl ist mir einge worfen worden, daß die Armen hier von den Neichen abhängig würden, die Wolksgewohnheiten sehr verschieden seien, und Fälle vorkommen können, daß Jemand nicht das völlige Salzquantum verbrauche, und doch einen Unterschleif nicht ge macht habe. Ist dem so, so scheint ein unmittelbares Verlan gen der Nachzahlung eine große Unbilligkeit zu sein. Es ist nicht zu verkennen, daß in den späteren Gesetzen eine mildere 'Bestimmung gegeben worden ist, namentlich für den Fall, wenn Jemand an Familiengliedern Verlust erlitt, oder an dem Vieh stande eine Verminderung eintrat. Irr diesem Falle ist ein Nachlaß gegeben worden, und in der Praxis hat sich die Sache weit milder gestaltet, als sie auf dem Papiere erscheint. Gleich wohl ist es ein Punkt, der sich nicht rechtfertigen läßt, und um so schreiender erscheinen wird,wenn die Nachzahlung nur einen gewis sen Ort trifft,wo viele Leute sein können,welche an dem Einschleifen völlig unschuldig sind. Hierdurch würde sich der Antrag recht fertigen, wornach ich die Salzreste nur als Verdachtsgrund an- . gesehen wissen will. Was die Einführung von Individual-, nicht Communaldeputatsbüchern betrifft, so lege ich einen ge ringem Werth darauf. Früher wurden Jndividualdeputats- bücher geführt, später wurden Communaldeputatsbücher einge führt, wenn sich die ganze Commun dazu anheischig machte, das Salz zu einem gewissen Quantum zu entnehmen; später wurde diese Einrichtung auf alle Communen ausgedehnt. Er. innere ich mich recht, so erfolgte dies im Jahre 1806, und es wurde bestimmt, daß, wenn sich Reste ergeben, und die Commun sie nicht zahle, Individualbücher anzulegen seien. Indessen ist man spater wieder davon abgegangen, und an den meisten Orten, wo Unterschleife sich vorfanden, hat man die Jndividual- deputatsbücher wieder einführen müssen. Es ist aber nicht zu leugnen, daß dies zu manchen Nachtheilen führen kann, und daß die Commun, um sich der Belästigung mit den Individual deputatsbüchern zu entledigen, die Summe bezahlt, welche dann Personen trifft, die gar nicht betheiligt sind. Ich glaube auch, daß dies nicht die Absicht der Regierung ist. Was den zweiten Antrag bei dieser Paragraphe betrifft, der auch den Wegfall der Worte: „unter ausdrücklicher Bezeichnung der Niederlage" angeht, so glaube ich, daß dieser vollkommen gerechtfertigt sei. Einmal scheint mir diese Bestimmung nicht nothwendig. Die Paragraphe des Gesetzes unter 2. giebt schon genügende Vor schriften, indem sechs Monate vorher, wenn eine Niederlags veränderung eintreten soll, die Commun sich melden muß; denn an
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