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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 23. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Deputationsgurachten bemerkt, daß die Gemeinderäthe.sich um so mehr mit dem ihnen reservirten Gutachten begnügen könnten, als ihnen dadurch der Recurs gegen die, von ihnen als zweckwidrig erkannte obrigkeitliche Erlaubniß nicht abge schnitten worden sei. Wo aber derRecurs zulässig ist, da scheint von einem bloßen Gutachten nicht mehr die Rede zu sein, son dern von'etwas, das mehr, als ein Gutachten ist, in sich enthält. Ich will nun zwar nicht so weit gehen, um mit der zweiten Kammer das Wort: „Einwilligung" zu substituiren; ich glaube aber, es giebt noch rin anderes, auch in Bezug aufdic Verhältnisse derStände sehr gangbaresWvrt,welches in detMitte sttht zwischen Gutachten und Einwilligung- nämlich: „Erklärung." Esscheint dieses Wort hier um so passender zu sein, da es in eitlem von der zweiten Kammer beschlossenen und auch von unserer Depu tation angerathenen Zusatz ebenfalls'vorkommt; nämlich in dem letzten Satze der §. 9, der auf den Füll Rücksicht nimmt, wo auf dem Lande die Patrimonialgerichtsbarkeit nichtnrehr besteht- oder wo mehre Gerichtsbezirke unter Eine Obrigkeit gestellt sind. Hier soll die betreffende Gutsherrschaft, bevor von der Obrigkeit Entschließung gefaßt werden kann, mit ihrer Erklärung besonders gehört werden. Es könnte in der That zu Misver- ständnissen Veranlassung geben, wenn einmal das Wort: „Gutachten" und dann wieder der Ausdruck: „Erklärung" gebraucht wäre. Was nun meinen zweiten Antrag anlangt, so geht er eigentlich nur darauf, eine von der zweiten Kammer schon beschlossene Bestimmung, jedoch unter einer etwas ver änderten Form und mit einem von unsrer Deputation eventuell vorgeschlagenen Zusatze wieder aufzunehmen. Dieser Bestim mung ist im Deputationsgutachten erst zur 19. gedacht, in Folge der von derzweiten Kammer beliebten Veränderung mehrer §§. Es ist nämlich von der zweiten Kammer der §. 10 folgender Schlußsatz beigefügt worden: „Auch dürfen weder die Gemeinde Noch der Gerkchtsherr für die Aufnahme der Handwerker ein Eintrittsgeld in die Gemeinde oder einen jährlichen Kanon und dergleichen Abgabe stipuliren." Gegen die Aufnahme dieses Zusatzes erklärt sich die Deputation und bemerkt dabei, daß, wenn er Aufnahme finden sollte, er durch einen fernem Zusatz, nämlich: „dafern nicht erweislich an einzelnen Orten ein gegen- theiliges Befugniß besteht," unterstützt werden müßte. Diesen letztem Zusatz halte ich allerdings für nothwendig, aber auch die Aufnahme jener Bestimmung selbst, jedoch unter einer etwas veränderten Form, weil nicht von. einer Einwilligung der Ge meinde bei der Aufnahme von Handwerkern die Rede ist, so daß also die Gemeinde sowohl als die Ortsobrigkeit hierbei ganz unberührt bleiben können, und nur gesagt zu werden braucht: „Es darf aberden aufzunehmenden Handwerkern weder ein Ein trittsgeld in die Gemeinde, noch ein jährlicher Kanon oder eine dergleichen Abgabe zur Bedingung ihrer Aufnahme gemacht werden, dafern nicht erweislich an einzelnen Orten ein gegen- theiliges Befugniß besteht." Die Deputation führt zrvei Gründe an, warum sie sich gegen diese Bestimmung ausspricht. Erstens, weil sie an und für sich gar nicht zur Aufnahme in das vorliegende Gesetz geeignet erscheine, da durch solches blos das Verhältniß der Städte zum Land in Hinsicht des Gewerbe betriebs, nicht aber das Verhältniß der Gutsherrschaft und Gemeinden zu den in ihren Bezirk Aufnahme findenden Indi viduen regulirt werden solle. Diesen Grund kann ich nicht zugeben. Denn in der, 9. tz. wird /wie die Deputation selbst in ihrem Berichte bemerkt, die Modalität der Er laubniß, unter deren Voraussetzung die Niederlassung eines Handwerkers auf dem Lande gestattet werden kann, upd das dabei zu beobachtende Verfahren bestimmt. Zu dieser Modalität gehört aber auch die Frage: ob die Erlaubniß zur Niederlassung eines Handwerkers umsonst oder gegen eine Ver gütung ertheilt werden solle. Es scheint also die Beantwor tung dieser Frage ganz in den Zusammenhang der tz. zu gehö ren. Der zweite von der Deputation angeführte Grund ist der: Die Weglassung des fraglichen Satzes könne auch für präjudiciell nicht erachtet werden, weil schon nach den Bestimmungen des Hei- mathsgesetzes die Niederlassung eines Inländers an einem an dern, als dem Heimathsorte, weder von der Zusicherung eines Ka nons abhängig, noch von der Bestellung einer Caution gemacht werden dürfe. Das letztere ist zwar wahr; doch glaube ich nicht, daß es auf die vorliegende Frage anwendbar ist. Es scheint mir eine große Verschiedenheit obzuwalten zwischen den Fallen des Heimathsgesetzes und dem in Frage stehenden Falle. Nach dem Heimathsgesetze darf keinem Staatsangehörigen die Auf nahme oder die Erlaubniß zur Niederlassung an einem andern, als dem Heimathsorte, versagt werden, dafern er nur einen Heimathsschein und einen Verhaltschein beibringt. Hier liegt also eine ganz bestimmte Vorschrift vor, nach welcher die Auf nahme an einem andern, als dem Heimathsorte, gewährt wer den muß. Die Aufnahme eines Dorfhandwerkers hingegen ist rein facultativ; die Erlaubniß dazu kann nicht verlangt, nicht erzwungen werden. Hier könnte es also wohl, zumal wenn ssich mehre Handwerker melden, unter welchen nur Einer zu wählen ist, hier und da vorkommen, daß man ihm die Erlegung eines Eintrittsgeldes oder eine andere Abgabe zur Bedingung der Aufnahme machte. Das kann nun nicht im Sinne des Gesetzes liegen, und es scheint mir daher zweckmäßig, auszu sprechen, daß dies nicht zulässig sei, außer wo es hergebracht ist. Denn wohlerworbene Befugnisse müssen natürlich auch hier geachtet werden. Präsident v. Gersdorf: Demnach soll das Wort: „Gutachten" mit „Erklärung" vertauscht werden, und ich frage die Kammer, ob sie das Amendement unterstützt, daß „Gutachten" in, „Erklärung" verwandelt werde? — Wird ausreichend unterstützt. Präsident v. Gersdorf: Sodann würde ich fragen: ob der Zusatz: „ es darf jedoch den aufzunehmenden Handwerkern weder ein Eintrittsgeld in die Gemeinde, noch ein jährlicher Kanon, oder eine dergleichen Abgabe zur Bedingung ihrer Aufnahme gemacht werden, dafern nicht erweislich an einzel nen Orten ein gegentheiliges Befugniß besteht," von der Kam?' mer unterstützt wird? — Wird von 8 Stimmen nicht aus reichend unterstützt. — .
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