Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 26. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
stimmen, sondern ich glaube, richtig ist, was Se. königl. Hoheit gesagt haben, daß man hier nicht das Bürgerrecht an die Spitze stellt, sondern sagt: der selbstständige Gewerbebetrieb in der Stadt, verbunden mit 5jährigem Aufenthalte, gewährt das Heimathsrecht. Das Bürgerrecht an sich ist nur eine noth- wendige Folge davon, wenn Jemand meiner Stadt einen selbst ständigen Gewerbebetrieb ergreift. Die übrigen Vortheile, welche dadurch erlangt werden, sind nicht so bedeutend, daß sie in die Wagschale kommen können, und wenn man daraufEtwas legt, daß der Bürger bei Erlangung des Bürgerrechts gewisse Abgaben erlegen muß, so kann ich nur darauf Hinweisen, daß er sie zu seinem Besten giebt; er giebt sie zum Besten der Ge meinde, in welche er tritt, und wovon er den Vortheil mit ge nießt. Es würde eben so zulässig sein, ihm bei der Aufnahme in die Gemeinde eine Abgabe anzusinnen, wie in den Städten. Sind hierdurch die Gründe, welche Herr v. Welck angeführt hat, gewiß widerlegt, so muß ich doch noch auf die Unbilligkeit aufmerksam machen, die sich scheinbar Herausstellen würde, wenn man hier das Majoritätsgutachten annehmen wollte. Man hat zeither immer, um darzuthun, daß die Städte nichts zu be fürchten hätten, herausgehoben, es würden die Meister, welche von dem Lande in die Stadt gezogen, und auf dem Lande gebo ren waren, auf das Land zurückkehren. Wenn das auch der Fall ist, aber es hat ein solcher Meister 5 Jahre in der Stadt gewohnt, so würde er immer das Heimathsrecht in der Stadt behalten und es würde der Nachtheil der Stadt bleiben. Es kann den Städten Parteilichkeit nicht vorgeworfen werden; sie wünschen nur eine Vermeidung der Nachtheile, sie wünschen nur die Parität, die ungleich genug ist, da sie Alle aufnehmen müssen, welche sich melden, Niemand, der mit einem Heimaths- scheine kommt, abweisen, nach seinem Vermögen und seinerGe- werbfähigkeit nicht fragen dürfen, während das Land den großen Vortheil hat, Jeden, der sich anmeldet, erst nach diesen Ver hältnissen genauer zu fragen, und die Wahl von ihnen abhängt, ob sie ihn aufnehmen wollen oder nicht. Dieses ist im Auge zu behalten. Daraus wird hervorgehen, daß die Städtein einer weit schlimmeren Lage und in größerem Nachtheile sich befinden, als das Land. v. Welck: Wenn der Sprecher zuerst behauptet hat, daß der vorliegende Gesetzentwurf hervorgerufen worden sei, nicht auf Grund der zeither gemachten Erfahrungen, sondern daß er eine Folge des vorgelegten Gesetzentwurfs über den Gewerbe betrieb aus dem Lande gewesen sei, so muß ich dem widersprechen, und brauche nur auf die Worte in den Motiven zu §. 5 des Gesetzentwurfs zu verweisen, wo die Staatsregierung ausdrück lich auf die Ungleichheit und die Beschwerden der Städte Be zug genommen hat. Dann wurde angeführt, daß ein Theil meiner Rede nicht begründet gewesen sei, weil im Gesetzentwurf nicht davon die Rede wäre, daß auch für Tagelöhner und an dere Individuen außer den Handwerkern und Krämern dieselbe Bestimmung gelten solle. Ich muß gestehen, daß ich mich in dieser Beziehung vorhin geirrt habe, und trete dem Sprecher bei; wenn er aber anführt, daß auf die Abgabe für die Ge- I. 26. . wl'nnung des Bürgerrechts deshalb nicht so viel Werth zu legen wäre, weil es nur ein mäßiger Beitrag zu der städtischen Kasse wäre, so scheint dieser Beitrag doch von der Beschaffenheit zu sein, daß sie für denjenigen, welcher sie erlegen muß, gewiß ein Recht mehr begründet, als wenn.er sie nicht erlegte. Wenn Jemand das Bürgerrecht in der Stadt hat, und 5 Jahre con- tribuirt zu städtischen Zwecken, so contribuirt er jedenfalls mehr als auf dem Lande. Es bleibt nicht bei der Abgabe wegen des Bürgerrechts, sondern er muß auch zu allen sonstigen städti schen Zwecken bezahlen, zu den nothwendigsten Bedürfnissen, zu Verschönerungszwecken und andern vorkommenden Ausgaben beitragen. Ich sollte doch glauben, daß er hierdurch auch sich gewissermaßen das Recht erkauft, auf Versorgung durch die städtische Commun Anspruch machen zu können. Bürgermeister Schill: In Bezug auf den ersten Punkt beziehe ich mich auf die Fassung des Erläuterungsgesetzes, wo Bezug genommen worden ist auf den Gesetzentwurf, den Ge werbebetrieb auf dem Lande betreffend. Was aber den letzten Punkt anlangt, so muß ich bemerken, daß nicht nur die Bür ger zu allen städtischen Abgaben beizutragen haben, sondern jeder Schutzverwandte, jeder Einwohner zu den Stadtlasten beitragen muß, Die Bürgerrechtsgebühren als Einkaufsge- bühren für die künftige Armenversorgung zu betrachten, kann ich nicht anerkennen. Königl. Commissar v. Merbach: Die Bemerkung des Herrn Bürgermeister Schill, wodurch er den nothwendigen Zu sammenhang der ersten H. des Erläuterungsgesetzes zum Hei- mathsgesetze mit dem Gesetz, den Gewerbebetrieb auf dem Lande betreffend, cndarzustellen sucht, indem er glaubt, das erstere wäre lediglich durch das letztere hervorgerufen worden, hat zwar zum Theil schon der Herr Amtshauptmann Freiherr v. Welck wider legt; auch ist ein Gleiches bereits von der Deputation angedeu tetworden. Allerdings ist sich in der §. 1 des Erläuterungsgesetzes auf den Gesetzentwurf, den Gewerbebetrieb auf dem Lande betreffend, bezogen worden; allein es konnte sich auch hier auf nichts anderes bezogen werden, weil beide Gesetzentwürfe zu gleicher Zeit an die Kammern gingen, und bei dem Erläute rungsgesetze nichts anderes vorausgesetzt werden konnte, als daß auch der Gesetzentwurf, den Gewerbebetrieb auf dem Lande be treffend , würde angenommen und publicirt werden, es mit hin darauf ankommt, diese Stelle des Gesetzentwurfs so zu fassen, wie letzterer nach der Annahme der Kammer zu publici- ren sein würde. Man konnte sich daher nicht mehr auf das Mandat von 1767, sondern mußte sich eventuell auf die an dere gleichzeitige Gesetzvorlage beziehen. Daraus folgt nicht, daß die Ansicht der Regierung über die Erläuterung des Hei- mathsgesetzes Z. 1 schlechterdings erst durch jene Gesetzesvorlage bedingt sei. Aus den Motiven zu dieser §. geht hervor, daß dies nicht der Fall sei. Die Klagen über die Ungleichheit zwi schen Stadt und Land sind älter als das Vorhaben der Regie rung, den Gesetzentwurf über den Gewerbebetrieb zu bearbei ten und der Kammer vorzulegen, und ich kann anheimstellen, 1*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder