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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 26. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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v. Posern: In gleichem Sinne, wie Hr. v. Polenz, theile auch ich die Ansicht vorläufig, daß am Ende eine Verän derung der Städteordnung leichter ausführbar fei, als eine Ver änderung des Heimathsgesetzes, weil die Städteordnung nur die Städte allein angeht. Finden sich also die Städte prägravirt, so mögen sie darauf antragen, daß entweder die Städteordnung abgeändert werde, oder die Gewinnung des Bürgerrechtes für sich allein die Heimathsangehörigkeit nicht begründe. Das ist aber eine Sache, die ihrer Natur nach die Städte allein angeht, und bedarf auch allerdings noch reiflicher Erwägung. v. Zedtwitz: Für sich allein begründet das Bürgerrecht bekanntlich das Heimathsrecht nicht, vielmehr gehört noch ein 5jähriger Aufenthalt in der Stadt dazu. Und ob damit für das Land ein großer Gewinn erreicht werden würde, wenn alle die jenigen, welche sich jetzt in den Städten befinden, von da nach vierjährigem Aufenthalte bei ihrer Verarmung wieder ausgewie sen werden dürften, das kann ich auch nicht glauben. Doch ich würde wünschen, daß über diesen Punkt, der ohnehin nicht zur Debatte zu gehören scheint, hinweggegangen würde. König!. Commissar v. Merbach: Es scheint eine Un gewißheit vorzuwalten, die vielleicht auf den Beschluß über das Gesetz Einfluß haben könnte, was nämlich für Leute ei gentlich in der ersten Z. der Erläuterung des Gesetzes unterdem Ausdrucke „Dorfhandwerker oder Kramer" gemeint seien, ob blos zünftige oder auch unzünftige? Ich erlaube mir die Er läuterung zu geben, daß man unter denselben nur die, im II. und HI. Abschnitt des Gesetzes, über den Gewerbebetrieb auf dem Lande verstanden hat. Der I. Abschnitt handelt von un zünftigen Arbeitern, die man in dem Sinne, auf welchen es hier ankommt, nicht unter dem AusdruckDorfhandwerker im Gegensätze zu den städtischen Bürgern und Meistern zu verstehen Pflegt. Sollte zu Vermeidung eines Jrrthums es noch einer näheren Bezeichnung bedürfen, so könnte noch bei der Redaction in der 1. Z. der H. und IH. Abschnitt des Gewer begesetzes als Zusatz allegirt werden, um den Begriff zu be grenzen. Bürgermeister Schill: Den Antrag des Herrn v. Po sern , das Bürgerrecht aufzuheben, kann ich auf sich beruhen lassen, allein ich bemerke nur, daß es für das Land die größten Nachtheile haben würde, wenn man diese -Wirkung der Hei mathsangehörigkeit von dem Bürgerrechte trennen wollte. Bürgermeister Bernhards: Bei der Wichtigkeit den Frage, die jetzt vorliegt, bei deren hoher Wichtigkeit hinsichtlich des Princips, auf das es jetzt hauptsächlich ankommt, wird es mir wohl nicht verargt werden, wenn ich auch einige Worte darüber spreche. Neue Gründe für den Gesetzentwurf vorzu- bringen, bin ich nicht im Stande, es würde dies wohl auch jetzt überhaupt schwer, wo nicht unmöglich sein. Ich beschränke mich daher auf eine Ergänzung dessen, was von dem einen Herrn Secretair geäußert worden ist, und wodurch zugleich einige spätere Äußerungen berichtigt werden können. Es be trifft das nämlich die Gleichheit der Aufnahme von Gewerbtrek- benden in den Städten und auf dem Lande, die Gleichheit bei der Gestattung des Gewerbebetriebes eines Gewerbtreibenden in der Stadt und eines solchen auf dem Lande, die Gleichheit der Verhältnisse, in welche der eine wie der andre tritt, und ich erlaube mir in dieser Beziehung die Bestimmungen der Land gemeindeordnung mitzutheilen, aus welchen sich ergiebt, daß allerdings jene Gleichheit auf dem Lande stattfindet. Nach 25 und 26 der Landgemeindeordnung ist die ausdrückliche Auf nahme des Gewerbtreibenden in die Gemeinde zum Gemeinde- mitgliede auf dem Lande wie in der Stadt erforderlich. Die Mitglieder der Landgemeinde sind ansässige und unansässige, wie die Mitglieder der Stadtgemeinde. Auch hierin ist völlige Gleichheit zwischen Stadt und Land, denn die unansässigen Gemeindemitglieder auf dem Lande stehen den unansässigen in den Städten gegenüber. Drittens soll nach Z. 27 der Land gemeindeordnung jedes Mitglied einer Landgemeinde durch den Eintritt in dieselbe auf so lange, als es Mitglied der Ge meinde bleibt, die Rechte erlangen, welche nach der örtlichen Verfassung alle Mitglieder überhaupt und die der betreffen den Klasse insbesondere haben. Dagegen soll es auch die Pflich ten eines Gemeindemitgliedes zu übernehmen, also Commun- leistungen, und in die Dorfcommunkasse und Armenkasse, wie die Würger, beizutragen haben. Hierin findet auch Gleich heit zwischen Städten und Dörfern statt. Alle Gemeindemit glieder auf dem Lande ohne Rücksicht auf Ansässigkeit sind fer ner zu Gemeindeämtern wählbar und zu deren Uebernahme verpflichtet, sowie zu Uebernahme anderer ehrenvoller Auf träge für die Landgemeinde; also auch politische und Ehren rechte haben sie, wie die Bürger. Stimmberechtigt ist das unange sessene Mitglied der Dorfgemeinde in gewissem Falle ebenfalls, und überdies die Verpflichtung des Gemeindemitgliedes auf dem Lande ist erforderlich, wie die des Bürgers in der Stadt. Dazu kommt, daß auch noch eine Cognition bei der Aufnahme neuer Mitglieder den Dorfgemeinden zusteht, was in der Stadt nicht der Fall ist. Hierbei bemerke ich noch, daß, wenn geäußert worden ist, um das Bürgerrecht zu erlangen, müsse ein ge sichertes Auskommen nachgewiesen werden, dies nicht gegründet ist. In den Städten muß jeder Gewerbtreibende ausgenom men werden, wenn er Inländer ist, ohne daß man darnach fragen kann, ob er die nöthigen Mittel zum Fortkommen hat, oder nicht. Nur bei Ausländern findet eine Ausnahme statt. Ich sehe also wenig Unterschied zwischen der Aufnahme der Ge werbtreibenden in den Städten und auf dem Lande. Hat aber die Aufnahme in die Landgemeinde dieselben Wirkungen, wie die in die Stadtgemeinde, und ertheilt sie dieselben Rechte, wie die Annahme zum Bürger in der Stadt, so ist nichts angemesse ner, billiger und der Gerechtigkeit entsprechender, als daß die in eine Landgemeinde aufgenommenen Gewerbtreibenden den in eine SLadtgemeinde aufgenommenen auch in Ansehung der Heimathsangehörigkeit gleichgestellt werden, mithin nach fünf jährigem Aufenthalt auf dem Dorfe daselbst als heimathsange- hörig anzusehen sind. Ich gönne dem platten Lande jede Er-
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