Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 27. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Ueber einen dieser Punkte scheint es ihr jedoch nöthig, ihr in der Tabelle ausgesprochenes Gutachten durch eine besondere Deduction zu unterstützen. Es ist dies der Beschluß der zwei ten Kammer zu §. 6., dessen Zurückweisung die Dcputation ihrer Kammer anzurathen sich bewogen fühlt. Referent Prinz Johann: Den übrigen Theil des Be richts erlaube ich mir bei §. 6. vorzutragen. Der erste Punkt, wo eine Differenz stattsindet, betrifft die 4. §. der Gesetzvorlage. Hier hat die zweite Kammer einen Druckfehler gerügt, es muß nämlich statt: „im Fall" heißen „ein Fall." Die Sache ist richtig und es dürfte daher ihr wohl beizustimmen sein. Präsident v. Gersdorf: Es ist von der Deputation be antragt worden, der zweiten Kammer beizustimmen, da es sich blos um die Verbesserung eines Druckfehlers handle. Ist die Kammer damit einverstanden? — Einstimmig Ja. Referent Prinz Johann: Ich gehe über zu §. 5 des Ge setzentwurfs. Die Deputation hat bei der erstenBerathung, auf den gänzlichen Wegfall der §. angetragen, da dieselbe an eine spätere Stelle zu gehören scheine, zum größten Theil aber auch in den 7,8 und 11 sich wiederhole. Bei der diesfallsigen Kammerberathung aber wurde auf Antrag eines Mitglieds beschlossen, die §. so zu fassen: „Die Commission versammelt sich nur auf Aufforderung Seiten der Ministerien (tz§. 7,8,11) und es kann dieselbe daher von Seiten der Betheiligten nie di- rect angegangen werden." Die zweite Kammer ist zu dem Entwürfe zurückgekehrt und die Deputation räth an, diesem Beschluß beizutreten, da die Abänderung nur eine formelle ist, und mit Anträgen der zweiten Kammer, die man beifällig begutachtet, nicht ganz paßt. Es hat nämlich die zweite Kam mer in einzelnen Fällen der Commission eine Art selbstständi gen Wirkungskreis angewiesen, und es dürfte daher die von der ersten Kammer gewählte Fassung nicht ganz passend sein. Präsident v.G ersdorf: Ich habe die Kammer zu fragen, ob sie nach dem Beirath der Deputation der zweiten Kammer beizustimmen gemeint sei? — Ei nstimmig Ja. — Referent Prinz Johann: Wir kommen nunmehr zu dem wichtigsten Differenzpunkte bei der 6. §. Diese h. enthält die Bestimmung überdieZusammensetzung der Commission, welche aus vier Mitgliedern des Oberappellationsgerichts, nämlich dem Oberappellationsgerichtspräsidenten und drei Oberappella- tionsräthen, welche letztere der König für beständig ernennt, ferner aus drei Ministerialräthen aus Verwaltungsministerien, ebenfalls vom König für beständig ernannt, und endlich aus einem vierten Ministerialrathe, welcher in jedem einzelnen Falle von dem Vorstande des betheiligten Verwaltungsministeriums besonders abgeordnet wird, bestehen soll. Die zweite Kammer hat beschlossen, daß dieser vierte Ministerialrath in Wegfall zu bringen und dafür vier für beständig zu ernennende Ministe- rialräthe eintreten zu lassen. Die Deputation der ersten Kam mer erklärt sich gegen diesen Vorschlag und hat ihre Gründe im Berichte näher entwickelt, die ich mir erlauben werde jetzt vorzutragen: Die jenseitige Kammer will in der Zusammensetzung der in jener §. erwähnten Commission insofern eine Veränderung beantragen, als sie statt des für jeden Fall abzuordnenden beson- dern Ministerialrathes einen vierten Ministerialrath als stehen des Mitglied in dieselbe ausgenommen zu sehen wünscht. Ihre Gründe gegen den Vorschlag der Negierung sind fol gende: 1) der besonders abgeordnete Ministerialrath erschien ge wissermaßen als Richter und Partei in einer Person; 2) er könne bei der Verhandlung nur Gründe zu Gun sten der Ansicht des Ministeriums vorbringen, von denen die betheiligte Privatperson nichts erfahre; 3) die lebhafte mündliche Darstellung werde der admini strativen Ansicht ein Uebergewicht verschaffen und 4) sei dies Alles um so bedenklicher, da ja hier im Zwei felsfalle für den Rechtsweg zu entscheiden sei. Im Allgemeinen scheint man hierbei von der Ansicht aus gegangen zu sein, daß es ganz unschädlich sei, wenn etwas nach dem Gesetze der Verwaltung Angehörige der Justiz über wiesen werde, daß aber der besonders deputirte vierte Rath nicht nur der Justiz das ihr gebührende Uebergewicht entziehen, sondern auch die Schaale der Verwaltung zum Nachtheil der Justiz sinken machen werde. Obgleich nun die Depu tation sich wohl damit vereini gen kann, daß der Justiz in Zweifelsfällen der Vorzug zu ge ben sei; so vermag sie doch nicht, die oben ausgesprochene Mei nung in ihrer ganzen Ausdehnung zu theilen. Habe einmal Regierung und Stände eine Sonderung der Justiz von der Verwaltung für zweckmäßig gehalten, so muß auch durch den Staatsorganismus dafür gesorgt werden, der letztem so gut wie der Justiz ihr gebührendes Gebiet zu erhalten und auch sie darf nicht schutzlos gelassen werden. Daß aber der Justiz durch die Zusammensetzung der Be hörde Alles Billige gewährt wird, ja sogar ein angemessenes Uebergewicht für den Zweifelssall gesichert ist, liegt am Tage. Ihr gehört die Hälfte der Mitglieder, ihr das Präsidium an, für sie soll im Zweifelsfalle, für sie soll bei Gleichheit der Stimmen entschieden werden. Allen diesen Vortheilen gegen über, steht der Verwaltung nur die mündliche Darstellung ei nes betheiligten Mitgliedes des Ministeriums zu. Daß diese mündliche Darstellung aber — auch zugegeben, daß sie eine parteiische sei, — auf die Unparteilichkeit der Commission nach theilig wirken werde, kann man unmöglich annehmen, wenn man erwägt, daß dieses Eine Mitglied 7 andern gegenüber stehe, von denen 2 als Referenten und Correferenten eine be sondere Verpflichtung zu gründlicher Beleuchtung der Sache gleichfalls auf sich haben. Durch diese Gründe dürften nun wohl die unter 1 und 3 erwähnten Einwürfe insofern als widerlegt zu betrachten sein, als der Ausdruck „Richter und Partei in einer Person" wohl hier im eigentlichen Sinne nicht genommen worden ist, sondern nur die vorausgesetzte Befangenheit des vsrerwahnten Ministe rialrathes andeuten soll. Was aber den Grund unter 2 betrifft, so dürfte er schon darum nicht stichhaltig sein, weil es sich hier gar nicht von einem förmlich abgesetzten Verfahren handelt und auch von der letzten dem Ministerium nachgelassenen Deduction (tz. 11) die Gegen partei nichts erfahrt; es also ziemlich gleichgültig sein kann, ob jene Gründe mündlich oder schriftlich angebracht werden.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder