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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 27. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Zweifel und Ungleichheiten dadurch herbeigeführt worden sind. Wenn man aber davon absehcn und jetzt nur eine feste Bestim mung im Gesetze geben will, welcher Diebstahl als ein nächtli cher angesehen werden soll, so ist der Vorschlag, den die Depu tation in ihrer Majorität gethan hat, allerdings geeignet, einen festen Anhaltungspunkt zu gewähren; allein ich bekenne, daß es mir nicht mit dem Sinne des Gesetzes vereinbar scheint, und auch wohl niemals die Meinung des Volks für sich gewinnen dürfte, einen Diebstahl, der in den kürzesten Tagen des Winters von 5 — 6 Uhr des Abends vollbracht wird, für einen nächtli chen Diebstahl zu halten. Es ist zwar zu Unterstützung des Beschlusses in der zweiten Kammer angeführt worden,.daß ge rade in dieser Zeit die meisten Diebstähle vorfallen, und deshalb eine Verschärfung der Bestrafung in Ansehung ihrer angemessen sei; allein die dort angezvgenen Beispiele bezogen sich auf Raubanfälle, von welchen der jetzt erläuterte Artikel gar nicht handelt. Dagegen gebe ich zu erwägen, und glaube, daß Je der, der praktische Erfahrungen in Criminaluntersuchungcn zu machen Gelegenheit gehabt har, mir beistimmen wird, zu wel chen schwierigen und mühsamen Erörterungen es führen würde, wenn in jedem solchen Falle der Aufgang und Untergang der Sonne astronomisch genau aktenkundig gemacht werden sollte, wie ost Widersprüche über die Zeit des Diebstahls zwischen den Jnculpaten, Bestohlnen und Zeugen Vorkommen würden, wie oft es ganz unmöglich werden würde, eine solche Zeit sowohl nach Tag als Stunde genau zu bestimmen; und gewiß dürf ten solche Weitläufigkeiten nicht zum Vortheile der Justizpflege gereichen; wollte man aber die auf den Sonnenunter- und Auf gang sich beziehende Bestimmung weglassen, und nach dem Vor schläge des erlauchten Referenten blos die Fassung annehmen: Unter dem Ausdrucke: „Nachtzeit und nächtlich" in Artikel 230 ist die Zeit der nächtlichen Dunkelheit zu verstehen", so be fürchte ich, daß dadurch gar keine bestimmte Erläuterung des Artikels gewonnen wird, denn das Appellationsgericht, welches die mildere Meinung bisher gehabt hat, wird auch ferner die nächtliche Dunkelheit von der Zeit an rechnen, wo die Nacht wirklich eingetreten ist, und nicht annehmen, daß ein Diebstahl, der des Abends von 5—6 Uhr begangen worden ist, zur Nacht zeit begangen worden sei. Dagegen wird das Appellationsge richt, welches der strengem Ansicht zugelhan war, die nächtliche Dunkelheit von der Zeit an rechnen, wo eine Dunkelheit gleich der in der Nacht stattsindet, und aus diesem Grunde einen Diebstahl, der in der vorgedachten Zeit begangen worden ist, als einen nächtlichen ansehen. Ich kann daher nur bei dem Gesetz entwurf beharren, und weder der einen noch der andern Mei nung der geehrten Deputation beipflichten. Bürgermeister Wehner: Ich gehöre zu der Majorität, und habe mich dem zugcwendet, was in der zweiten Kummer beschlossen worden ist. Daß eine Differenz und Verschiedenheit der Meinungen, über die Auslegung vorhanden ist, das liegt vor. Ich glaube, es kommt in der Hauptsache l los darauf an, daß eine Erläuterung so gegeben werde, die so wenig als möglich Zweifel zurückläßt, und aus diesem Grunde scheint mir cs am angemessensten, was in der zweiten Kammer bereits angenom men worden ist. Es ist schon von dem Sprecher vor mir bemerkt worden, was für ein schwankender Ausdruck: „Nachtzeit und nächtliche Dunkelheit" ist. Denn man kann annehmen, daß Nachtzeit und nächtliche Dunkelheitin zwei Häusern verschieden ist, je nachdem sie gebaut sind, und man wird darüber so lange schwanken, so lange man nicht eine Bestimmtheit darüber hat. Der Moment ist hier deutlich angegeben, nämlich es heißt: „eineStunde nach Sonnenuntergang bis zu Sonnenaufgang;" daran habe ich keinen Zweifel, daß sich das leichter bestimmen läßt, weil wir den Kalender haben, und darnach man sich im mer richten wird. Es ist dagegen eingewendet worden, daß eine zu große Härte daraus entstehen würde; allein ich glaube, daß man hier nicht so gewissenhaft zu sein braucht, denn im Crimi- nalgesetzbuch ist man gegen die Diebe nicht zu hart gewesen, daß sie sich jetzt beschweren könnten, wenn man vielleicht etwas strenger in einem Falle anzieht. Ich glaube also, daß es besser wäre, man bliebe bei dem stehen, was die zweite Kammer be schlossen hat, wodurch zugleich erreicht wird, daß keine Differenz in den Meinungen beider Kammern entsteht und eine größere Bestimmtheit erlangt wird, als man erreichen würde, wenn man sich dem zuwendete, was vom hochgestellten Referenten und vom Domherrn v. Schilling vorgeschlagen worden ist. Ref. PrinzIohann: Ich erlaube mir nur eine einzige Ein wendung zu machen. Das Wort: „nächtliche Dunkelheit" scheint mir durchaus nicht zweifelhaft zu sein. Nächtliche Dunkelheit ist der Augenblick, wo die Dämmerung aufgehört h-k. v. Welck: Ich will mir nur hiergegen die Bemerkung erlauben, daß auch die Dämmerungszeit mitunter von ziem lich langer Dauer ist, daß also immer noch eine Unbestimmt heit eintreten würde, wenn man die nächtliche Dunkelheit und den Anfang derDämmerung als Grenzpunkt annehmen wollte. Hat man sich einmal überzeugt, daß die Worte, wie sie ur sprünglich dastanden, zu Irrungen Veranlassung gaben, so glaube ich, daß nichts anderes übrig bleibt, als daß man der Fassung beitritt, wie sie von der zweiten Kammer gegeben wor den ist. Ich sehe voraus, daß immer wieder dieselben Zweifel vorkommen werden, und ich sehe voraus, daß eben diese Zwei fel allemal nur wieder zur mildern Auslegung des Criminalge- setzbuches in diesem Punkte führen werden, wahrend überhaupt schon im Criminalgesetzbuche von so außerordentlich milden Grundsätzen ausgegangen ist. Ich glaube aber, daß man im Allgemeinen doch wohl mehr Partei für die Bestohlenen als für die Diebe nehmen muß. In der Absicht also, um allen Zwei feln, so viel wie nur möglich ist, vorzubeugen, ^trete ich dem Beschlüsse der zweiten Kammer bei. Staatsminister v° Könn eritz: Es kommt hier nicht dar auf an, was die milde und strenge Ansicht ist, ob man die Diebe strenger oder milder behandeln soll, sondern auf die Con sequenz im Criminalgesetzbuche. Nun sehe ich keine Conse-
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