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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 27. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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nicht aufheben, und da überhaupt die bisherige Verschiedenheit der Ansichten der Dikasterien eben nur dadurch entstanden war, daß einige derselben den Begriff „Nachtzeit" mit „nächtlicher Ruhe," andre mit „Dunkelheit" für identisch gehalten hatten. Hierbei ist noch zu erwägen, daß die Definition der zweiten Kammer, wonach unter dem Ausdrucke „Nachtzeit," die Zeit der nächtlichen Dunkelheit, und zwar von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis zu Sonnenaufgang gerechnet verstanden werden soll, eine größere Härte in das Gesetz bringt, als der ur sprüngliche Antrag der Stände beabsichtigte, da nach dieser Definition künftig je nach dem Wechsel der Jahreszeiten eine Menge von Diebstählen als gefährlich erscheinen werden, die cs nach der frühem Ansicht der Kammern nicht sein sollten, und nach den oben angedeuteten Gründen ihres damaligen Antrages nicht sein konnten. Glaubt man indeß, und das scheint die Ansicht der Deputation gewesen zu sein, eine Vereinigung bei der Kammern über die divergirenden Ansichten nur in dieser Weise bewerkstelligen zu können, so bin ich allerdings auch der Ueberzeugung, daß man dem Beschlüsse der Majorität unserer Deputation folgen, und also den, die Definition: „nächtliche Dunkelheit" desinirenden Zusatz von Ablauf einer Stunde nach Sonnenuntergang bis zu Sonnenaufgang werde annehmen müssen; denn ohne diesen Zusatz fürchte ich allerdings, würde die Ungewißheit über die Grenze der nächtlichen Dunkelheit nur zu neuenZweifeln der erkennendcnBehörden Veranlassung geben, und ohne in der Hauptsache etwas zu gewinnen, der Zweck der Erläuterung verloren gehen. Stimme ich daher mit der Majorität der Deputation, so geschieht es nur aus dem Grunde, um einer Vereinigung mit der jenseitigen Kammer nicht entge gen zu treten, und unbeschadet meiner frühem, noch immer feststehenden Ueberzeugung von der Angemessenheit der Fassung des Gesetzentwurfes. Domherr v. Schilling: Da ich bei der Berathung des vorliegenden Gegenstandes in der Deputation nicht gegenwärtig gewesen Lin, und also nicht Gelegenheit gehabt habe, meine Meinung zu äußern, so will ich sie jetzt noch aussprechen. Ich würde allerdings aus den vom Hm. Staatsminister entwickel ten Gründen wünschen, daß die Kammer bei ihrem frühem Be schlüsse bliebe, und also den Gesetzentwurf, wie er gefaßt ist, annehme. Wenn indessen der von der zweiten Kammer vor geschlagenen Aenderung bekgetreten werden sollte, so würde ich allerdings für den Wegfall der Worte: „und zwar von Ablauf einer Stunde nach Sonnenuntergang bis zu Sonnenaufgang" stimmen, also gegen die Majorität der Deputation, und zwar aus einem doppelten Grunde. Erstens wird durch diesen Zu satz eine Ungleichheit in die Bestimmung über den Anfangs und den Endpunkt der nächtlichen Dunkelheit gebracht. Der Anfangspunkt soll erst nach Ablauf einer Stunde nach Son nenuntergang eintreten, und der Endpunkt soll bis zu Sonnen aufgang gehen. Entweder müßte man, um conscquent zu sein, vom Sonnenuntergang bis zum Sonnenaufgang die nächtliche Dunkelheit rechnen, oder man müßte auch eine Stunde vor Sonnenaufgang als den Endpunkt der nächtlichen Dunkelheit annehmen. Sodann scheint es mir aber auch in der Sache selbst nicht richtig zu sein. Bekanntlich tritt schon vor dem wirklichen Aufgange der Sonne die Morgendämmerung und Frühhelle ein. Es scheint mir also die Bestimmung der nächtlichen Dunkelheit nicht vollkommen ausreichend zu sein, ohne den Anfang und End punkt derselben näher zu bezeichnen; denn das richtet sich nach der im Kalender angegebenen Zeit des Untergangs und Auf gangs der Sonne, indem die nächtliche Dunkelheit etwas später eintrktt, und etwas früher wiederum aufhört. Referent Prinz Jo Hann: Da in der Kammer die Mitglieder der Majorität ihre Gründe nicht näher angeführt haben, so erlaube ich mir, meine Separatansicht mit einigen Worten zu entwickeln. Ich halte nämlich die feste Zeitbestimmung mir dem ganzen Systeme desCriminalgesetzbuchs in derThat unvereinbar. Das Criminalgesetzbuch ist von der Ansicht ausgegangen, in keinem Falle, so viel irgend es sich thun läßt, die Grenze für die ver schiedenen Grade der Verbrechen scharf festzustellen. Hat cs nicht überall diese Bestimmung der Grenze vermeiden können, so hat es umgekehrt die Strafe immer so eingerichtet, daß es eine übergreifende Strafe hat eintreten lassen, weil das Maxi mum des andern Grades höher ist als das Minimum des Höhe ren, so daß der Richter nicht gebunden ist, den Einen viel höher als den andern zu bestrafen. Das würde hier der Fall nicht sein. Man nehme an: es sei durch Einsteigen ein Diebstahl unter 5 Thalern verübt worden, so würde die Frage sein, ob der Diebstahl zur Nacht- oder zur Tageszeit begangen worden sei, das würde darüber entscheiden, ob der Dieb ins Arbeitshaus oder ins Gefängniß geschafft werden soll. Das Maximum ist hier 6 Wochen Gefängniß, und das Minimum bei qualisicirtem Diebstahle 2 Monate Arbeitshaus. Nun kann es sich aber nach der Bestimmung der zweiten Kammer offenbar um eine Minute, ja sogar um eine Secunde handeln, denn astronomisch läßt es sich ganz genau bestimmen, was eine Stunde nach Son nenuntergang sei. Es kann sogar geschehen, daß Zwei zusammen einen Diebstahl begehen, und wenn derEine eine Minute früher als der Andere eingestiegen ist, so muß derEine ins Arbeitshaus, und der andere ins Gefängniß. Nun ist entweder die Stunde des Diebstahls genau zu ermitteln oder nicht. Ist sie genau zu ermitteln, so ist zugleich die Frage entschieden, ob nächtliche Dunkelheit eingetreten war oder nicht; denn das läßt sich nach astronomischen Principien sehr genau bestimmen. Also in so fern stehen sich beide Bestimmungen gleich. Dagegen würde aber in dem Falle, wo die Stunde nicht ermittelt werden kann, durch Zeugen bei der Thal sich wohl ermitteln lassen, ob die nächtliche Dunkelheit eingctreten gewesen sei. Das find die Gründe, die mich bestimmt haben für den Wegfall der Worte. Bürgermeister v. Groß: Es würde allerdings nach meiner Ansicht am vortheilhaftcsten sein, wenn die ganze Bestimmung über das nächtliche Einsteigen und Einschleichen aus dem Cri minalgesetzbuch weggelassen worden wäre; sie ist gegen die An sicht des Ministeriums ausgenommen worden, und es hat sich bei der praktischen Anwendung gezeigt, welche Jnconvenienzen,
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