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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 27. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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quenz, wenn der, der zu derselben Zelt im December stiehlt, härter bestraft werden soll, als der, welcher im October stiehlt. Das hat auf die Bösartigkeit keinen Einfluß, im Gegentheil, man könnte den, der in der Dunkelheit stiehlt, subjektiv für einen weniger gefährlichen Verbrecher halten, weil mehr Frech heit, Muth und mehr Festigkeit des Willens dazu gehört, am Hellen Lage einzusteigen, als des Nachts. Ich habe mich fin den Gesetzentwurf erklärt, allein, wenn die Kammer darauf nicht eingehen sollte, so muß ich wünschen, daß im Sinne der Majorität die. Zeit angegeben werde, denn sonst würde auch noch der Vortheil der größeren Bestimmtheit verloren gehen. Jedenfalls möchte, um den Begriff näher zu bestimmen, der Gegensatz mit ausgenommen werden, nicht die Zeit der nächt lichen Ruhe, sondern die nächtliche Dunkelheit. Aber auch dann noch würde in einzelnen Fällen Ungewißheit bleiben, zu welchem Zeitpunkt die nächtliche Dunkelheit eingetreten sei, na mentlich bei Mondschein, wo der Uebergang von Lag zu Nacht weniger erkennbar ist. ES scheint daher in dieser Beziehung durch die Fassung der zweiten Kammer eine größere Sicherheit für die Gleichmäßigkeit der Rechtssprüche erlangt zu werden. Bürgermeister!). G ro ß: Es ist von dem Sprecher vor mir bemerkt worden, daß durch die Fassung ver zweiten Kammer eine Aenderung des Gesetzes bewirkt wird. Bei der Erlassung des Criminalgesetzbuches war es gewiß nicht die Absicht, einen Diebstahl, der in den Abendstunden begangen worden ist, dem, der in der Nachtzeit verübt wird, gleichzustellen. Vielmehr geht aus den stattgefundenen Verhandlungen hervor, daß man Diebstähle in der Nacht um deswillen schärfer bestrafen zu müssen glaubte, weil das Eigenthum während der nächtlichen Ruhe weni ger geschützt, und eine größereGefahr für die im Schlafe befind lichen Ekgenthümer zu fürchten ist. In diesem Sinne fand man es damals angemessen, eine Verschärfung der Strafe sol cher Diebstähle eintreten zu lassen. Es wurde in der zweiten Kammer, in Bezug auf die gegebene Erläuterung bemerkt, daß für die Zeit der nächtlichen Ruhe diejenige anzunehmen sei, wäh rend der die Nachtwächter antreten und wieder abgehen, und dieß scheint ganz mit der Ansicht, welche man bei Entwerfung des Gesetzes gehabt hat, übereinzustimmen. Secretair ».Biedermann: Ich wollte nur bemerken, daß ich für den Gesetzentwurf am liebsten stimmen würde. Wenn aber etwas geschehen soll, um eine Vereinigung mit der zweiten Kammer zu bewirken, so werde ich mich für das Mi noritätsgutachten bestimmen, und zwar aus dem Grunde, weil ich glaube, daß es viel leichter zu beweisen sein würde, ob die Dunkelheit eingetreten ist, als genau die Zeit zu ermitteln, wenn ein Diebstahl verübt worden ist. Es kommt hier auf eine Minute an, es wird dies zu großen Weitläufigkeiten führen, und ich weiß nicht, wie es bewiesen werden soll; denn wer wird, indem er mit Ergreifung oder Verfolgung eines Diebes beschäftigt ist, daran denken, nach der Uhr zu sehen. v. Welck: Das, was der Sprecher so eben angeführt hat, scheint eben das Bedenken vollkommen zu bestätigen, welches vorhin erhoben worden ist. Er ging von der Ansicht aus, daß die Nachtzeit diejenige sei, wo es dunkel sei; wenn wir nun aber Vollmond haben, so ist es auch um Mitternacht nicht dun kel, und ein-da verübter Diebstahl würde also nicht als ein nächtlicher zu betrachten sein. Referent Prinz Johann: Ich erlaube mir zu bemerken, daß diese Erläuterung nicht so zu verstehen ist. Nächtliche Dun kelheit ist der Zeitpunkt, wenn der Tag aufhört. Der Mond schein des Nachts macht keinen Unterschied. v. Welck: Ich erlaube mir nur einige Worte zur Recht fertigung. Der Herr v. Biedermann sagte, es würde in je dem Falle leicht zu sehen sein, ob es hell sei oder nicht, nun, hell ist es auch beim Vollmond. Domherr v. Schilling: Durch das, was bisher zur Vertheidigung des von der Majorität der Deputation empfohl- nen Beschlusses der zweiten Kammer angeführt worden ist, finde ich den doppelten, vorhin von mir angeregten Einwurf noch nicht widerlegt. Einmal, daß cs nicht naturgemäß sei, die nächtliche Dunkelheit bis zu dem Zeitpunkte, wo die Sonne aufgeht, auszudehnen, und sodann, daß eine Ungleichheit in die Bestimmung komme, wenn der Anfang der nächtlichen Dunkelheit erst eine Stunde nach Sonnenuntergang und das Ende nicht vor Sonnenaufgang angenommen wird. v. Crusius: Wann die hier einschlagenden Motiven der betreffenden Straferhöhung, nämlich wenn das Eigenthum we niger geschützt oder die Gefahr erhöht wird, eintreten, scheint mir durchaus blos in concreten Fällen beurtheilt werden zu kön nen. Es schlagen so viele örtliche und individuelle Verhältnisse hier ein, daß ich glaube, eine allgemein anwendbare Regel wird nicht aufzufinden sein. Aus diesem Grunde scheint die Erläu terungsbestimmung, wie sie von der Staatsregierung vorge schlagen ist, am angemessensten zu sein. Dies wird allemal nur im concreten Falle richtig zu beurtheilen sein. Bürgermeister Ritterstädt: Ich trete derselben Ansicht bei. Ich glaube, es geht zu weit, wenn man hier die Fassung der zweiten Kammer annehmen wollte. Ich glaube, mich auf das Urtheil eines Jeden berufen zu können, wenn ich frage, ob man, wenn man von Nachtzeit spricht, sich die Zeit von 5—6 Uhr dabei denkt. Ich glaube, nach dem allgemeinen Sprachge brauche denkt man sich die Zeit von 10 Uhr an, von der so genannten Polizeistunde an, da, wo der Nachtwächter auftritt. So hat man damals, als man das Criminalgesetzbuch entwarf, die Sache verstanden. Und wenn die Erläuterung des Gesetz entwurfs dazu gegeben wird, so glaube ich, daß das dem ur sprünglichen Sinne und dem Sprachgebrauche am besten ent spricht. v. Zedtwitz: Ganz so, wie der letzte geehrte Sprecher, muß auch ich mich äußern, denn wäre ich auch nicht früher schon für den Gesetzentwurf gestimmt gewesen, so winde mich jeden falls doch nun die zeitheuge Debatte dafür bestimmt haben.
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