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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Referentv. Schilling: Wir kommen heute zur 3. De- cision, welche folgendermaßen lautet: III. Insoweit den Patrimonialgerichten gestattet ist, ge richtliche Handlungen vorzunehmen, bei welchen das Interesse des Gerichtsherrn betheiligt ist, ist den darüber aufgenomme nen Urkunden die Glaubwürdigkeit- und Beweisfähigkeit nicht abzusprechen, welche überhaupt gerichtlichen Urkunden zu kommt. Die Motiv en-dazu sagen: Zu III. Mehre in Rechtssachen erkennende Behörden haben zeither in Processen der Gerichtsherren gegen ihre Ge richtsuntergebenen in Zweifel gezogen, ob den von den betref fenden Patrimonialgerichten ausgestellten, auf den Gegenstand des Rechtsstreits sich beziehenden Urkunden wegen der genauen Verbindung, in welcher die Gerichtsherren mit den Verwaltern ihrer Gerichte stehen, volle Glaubwürdigkeit und Beweisfähig- keit beizumessen sei, und es sind über diese Frage sehr von einander abweichende Erkenntnisse erfolgt. >Da aber die Patrimonialgerichte ermächtigt sind, gericht liche Handlungen, wenn auch dabei das Interesse der Gerichts herren in Beziehung auf ihre Gerichtsuntergebenen concurrirt, mit alleiniger Ausnahme der in den Gesetzen, z. B. in der Erl. Proc.-Ord. sä tit. II. tz. 3. und in der Verordnung vom 21. Marz 1820. Z.8. ausdrücklich bestimmten Falle gültiger Weise vorzunehmen, so muß auch den von ihnen chber die Vollziehung solcher Handlungen ausgestellten Urkunden dieselbe gerichtliche Glaubwürdigkeit zugestanden werden, welche den Urkunden andrer öffentlicher Behörden beigelegt wird, und es ist die ent gegengesetzte Meinung um so weniger zu billigen, da, so lange die Patrimonialgerichte in vom Staate anerkannter Wirksamkeit bestehen, und ihnen »erstattet ist, selbst in Bezug auf die dem Gerichtsherrn berührenden Angelegenheiten amtliche Handlun gen vorzunehmen, der Staat auch verpflichtet ist, ihre Autori tät aufrecht zu erhalten, und nicht zum Nachtheil der in gutem Glauben vollzogenen Geschäfte den von ihnen ausgestellten Urkunden die den Urkunden der öffentlichen Behörden über haupt zukommende Glaubwürdigkeit und Beweiskraft zu versagen. Das Deputationsgutachten lautet: UI. Gegen die Bestimmung dieser Decision könnte zwar ein Bedenken aus der Stellung dör Patrimonialgerichtsverwalter entnommen werden, insofern sie nämlich gewissermaßen -als Mandatarien ihrer Gerichtsherren zu betrachten, und zur Zeit noch absetzbar sind. Indessen ist dagegen zu erinnern, einerseits, daß ein Patri monialgerichtsverwalter, obwohl er die Ausübung der Gerichts barkeit vom Gerichtsherrn übertragen bekommt, doch von dem Moment an, wo erste übernommen hat, ein öffentliches Amt be kleidet, und durch den von ihm geleisteten Richtereid auf strenge Unparteilichkeit in der Justizpflege hingewiesen ist, und ande rerseits , daß der Staat mit sich selbst in Widerspruch kom men würde, wenn er, so lange er die Patrimonialgerichte be stehen läßt, und ihnen gestattet, auch solche Handlungen, wel che das Interesse des Gerichtsherrn berühren, vorzunehmen, dennoch den darüber aufgenommenen Urkunden die Auctorität versagen wollte, welche andern gerichtlichen Urkunden gebührt. Aus diesen Rücksichten empfiehlt die Deputation auch diese Decision der Kammer zur Annahme. —- Uebrigens ver steht es sich von selbst, haß nur solche Urkunden der Patrimo- nialgerichtshalter, welche in ordnungsmäßigem Verfah ren von ihnen abgefaßt worden sind, auf die Glaubwürdigkeit und Beweisfahigkeit gerichtlicher Urkunden Anspruch haben, was z. B. auf solche Fälle, deren Ki nd in den tzusLst. körens. Rom. III. «. 10. (ell. II.) gedenkt, keine Anwendung leiden würde; doch trifft diese Be merkung nicht blos die von Patrimonialgetichtsverwaltern, son dern auch die von andern Gerichtsbehörden aufgenommenen Urkunden. Referent v. Schilling: Zur Erläuterung bemerke ich in Bezug auf das Citat aus Kind's Quästionen, daß hier Fälle angeführt werden, wo bei Patrimonialgerichten bisweilen ein reiner Eivilansprüch des Gerichtsherrn gegen die Gerichtsunter gebenen rügen mäßig behandelt worden sei, z. B. wenn Un- terthanen die Zinsen zu entrichten oder die ihnen angesagten Frohnen zu leisten sich geweigert hatten, und wo dann, wenn bei der summarischen Vernehmung der betheiligte Gerichtsun- tergebene die fragliche Verbindlichkeit gegen den Gerichtsherry eingeräumt hätte, auf den Grund des über dieses Zugeständniß aufgenommenen Protokolls nicht selten ein condemnatorisches Ur- theil,erfolgt sei. Das istnun freilich mit den Rechtsgrundsätzen nicht vereinbar, weil in dergleichen Fällen das Zugeständniß nicht im Wege des regelmäßigen gerichtlichen Verfahrens ge schehen war, indem dazu erforderlich gewesen fein würde, daß eine auf den fraglichen Gegenstand speciell gerichtete Citativn des Betheiligten, unter Einräumung der gesetzlich bestimmten Frist, vorausgegangen wäre. Staatsminister v. Könneritz: Die geehrte Deputation hat sich überzeugt', daß durch die vorliegende Decision der Fall nicht getroffen ist, der in Kind's Quästionen berührt worden ist. Es ist diese Decision gerade nur durch das falsche Verständnis jener Quästion veranlaßt worden. Es ist dort gesagt, daß, wenn ein Gerichtsherr rügenmäßig gegen einen Frohn- oder son stig pflichtigen Unterthanen verfahren lasse, das Geständniß, wel ches der Unterthan bei dieser Gelegenheit ablegt, keine civilrecht- liche Wirksamkeit in Ansehung des Rechts selbst äußere,, weil das Geständniß im Rügenproceß und nicht in der Absicht, ein Recht einzuräumen, geschehen sei. Das ist auch ganz richtig, und dies wird auch durch die Decision nicht betroffen. In jener Quästion wird aber auch gar nicht behauptet, daß die gericht liche Registratur keinen Glauben hätte. Nein, daß er gestan den, wird auch dort für wahr angenommen, und diesem Geständ niß nur die rechtliche Wirkung für die (Zivilsache abgesprochen. v. Welok: Ich bin der hohen Staatsregierung für die Er ledigung dieser Rechtsfrage sehr dankbar; ich kann nämlich kei neswegs in das unbedingte Lob einstimmen, welches gestern der H-err Justizminister den Recht sprechenden Behörden rm Allge meinen ertheilt hat. Im Gegentheil glaube ich, daß es haupt sächlich die auf rein doctrinellen Ansichten und auf juristischen Spitzfindigkeiten beruhenden Entscheidungen der Appella tionsgerichte gewesen sind, die in neuerer Zeit die seit Jahrhun derten bestehenden VerhältnissezwischendenGuts-undGerichts-
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