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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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mer wieder eine neue Verhandlung herbeigeführt werden dürste. Der Zweck wird ebenso gut erfüllt, wenn auch diese Worte weg- bleiben, man mag nun die Sache von einem Gesichtspunkte aus betrachten, von welchem man wolle. Der Gegenstand läßt sich zunächst betrachten in Bezug auf die hohe Staatsregie rung, und da hätte ich freilich gewünscht, haß jenem singulai- ren Falle keine so große Wichtigkeit beigelegt worden wäre, als geschehen, einmal, weil er schwerlich den Rechten der Regierung wesentlichen Nachtheil bringen dürste, und zweitens, weil einer oder mehre Vorgänge bereits da gewesen sind; auch endlich, weil vorauszusehen war, welchen Erfolg die ganze Petition ha ben würde. Man durfte sie nur nicht zu einer Principfrage machen, da sich in der zweiten Kammer alle Redner dahin er klärten , daß sie mit dem Inhalte der Petition nicht einverstan-' den wären. In Beziehung auf die Stände, so räumt auch un sere geehrte Deputation ein, daß bei der strengen Auslegung sie nicht in gleichem Rechte mit den übrigen Staatsbürgern stehen. Wenn man das Petitionsrecht den Unterthemen von Seiten der hohen Staatsregierung, sei es aus welchem Grunde es wolle, einmal nachließ, dann muß ich allerdings bekennen, daß es mir scheint, als wenn es eben so wenig Nachtheil gehabt hatte, wenn ein Mitglied der einen Kammer in die andere Kammer eine Petition bringt, weil er sich eben selbst des hoch angeschla genen Rechtes begiebt, durch seine wörtliche Unterstützung der Sache aufzuhelfen, zudem es auch Mittel giebt, die 109. Z. zu umgehen, welche-in ihrem Wortlaut allerdings für die Regie rung spricht. Wenn aber die Deputation sagt, es sei eigent lich schon eine Compensatio« eingetreten, indem der Stand ein Vorrecht erhalten hatte und er sich dadurch des Rechts begeben, das andere Staatsbürger genießen; so muß ich erwiedern, es iff dem Deputaten weder bei der Wahl noch Ernennung be kannt worden, daß er ein Recht, was für jeden Andern besteht, dadurch verliere. Der wichtigste Umstand aber bleibt wohl der eiries Vorgriffs, wenn künftig eine definitive Berathung über die Landtagsordnung stattsindcn wird, was einstmals doch ge schehen muß, so hat die Deputation durch ihren Ausspruch, daß sie die Ansicht der hohen Staatsregierung als allein richtig anerkennt, und indem sie diese Ansicht noch bestärkt und den Kreis der Rechte eines Deputaten-noch enger zieht, wenn sie nämlich die Frage stellt: „darf, wenn ein Ständemitglied eine an die Ständeversammlung im Allgemeinen oder an beide Kam mern überschriebene Petition in seiner Kammer eknreicht, diese aber die Petition zurückweist, oder was gleichviel ist, auf sich beruhen läßt, die Petition in Betracht ihrer allgemeinen Auf schrift annoch an die andere Kammer abgegeben werden?" und diese Frage mit Nein beantwortet. Das ist nun, wie mir scheinen will, ganz gegen das Zweikammersystem. Denn §. 109 der Verfassungsurkunde, die ebenfalls hier angeführt ist, enthält diese Bestimmung nicht vollständig; sie sagt in ihrem letzten Satze: „Nimmt sie sich in Folge der geschehenen Erör terung der Sache an, so hat sie den Beitritt der andern Kam mer zu veranlassen, indem selbige nur in Uebereinstimmung beider Kammern an den König gebracht werden kann." Da legt die Verneinung der Frage einen Sinn hinein, der nicht darin ist. Die eine Kammer, bei der die Petition eingereicht worden ist, hat, wenn sie den Inhalt anerkennt, die andere Kammer zu veranlassen, auch beizutreten; wenn sie aber den Inhalt nicht anerkennt, so hat sie dieselbe nicht zum Beitritt zu veranlassen, aber doch die Petition dahin abzugeben. Die an dere Kammer könnte wohl Gründe ausstellen, die für den frühe ren Beschluß der einen Kammer reformatorisch wirkten. Das ist hier geschehen und wird noch geschehen, daß Gründe von einer großen Zahl von Personen aufgefunden werden, die vor her Andern nicht vorgeschwcbt haben, oder von ihnen nicht so gründlich ausgeführt werden konnten. Daher glaube ich, daß dies weiter geht, als wie selbst früher die hohe Staatsregierung beabsichtigte. In jenseitiger Kammer ist, soviel ich weiß, diese Frage nicht erörtert worden und ich hege die Meinung, was einmal an beide Kammern gerichtet ist, muß auch an beide ge langen, obgleich es ohne Erfolg bleibt, wenn die Meinungen verschieden sind. Wenn aber die erste Kammer dabei stehen bleibt, daß die Ansicht der hohen Staatsregierung richtig sei, daß sie deßhalb Beschluß faßt, so wird die zweite Kammer nie beitreten, weil der von ihr beliebte Nachsatz diesem durchaus widerspricht. Lassen "wir das aber weg, wodurch im Effecte gar nichts verändert wird, so würde wohl die zweite Kammer ihren Nachsatz fallen lassen, und das wäre Alles, was nUr zu wünschen ist. Bürgermeister Wehner: Ich wollte nur hier zur Ent gegnung dessen, was mein geehrter Nachbar erinnert hat, Etwas bemerken. Er hat nämlich erstens gesagt, daß durch die Verschiedenheit des Gutachtens der Deputation mit dem Beschlüsse der jenseitigen Kammer eine Differenz herbeige zogen werden könnte. Das kann aber auf keinen Fall ge schehen; denn fürs erste ist im Decrete keine Erklärung gefor dert worden und eine abzulassende ständische Schrift, durch deren Ablassung allein Differenz entstehen könnte, ist daher nicht denkbar. In der Hauptsache ist aber die erste Kammer mit der zweiten vollkommen einig, insofern als unsre Depu tation angeralhen hat: die Kammer solle sich dabei beruhigen, und die Kammer- wie eS scheint, dem beitritt. Das ist nun dasselbe, was die zweite Kammer beschlossen hat. Es handelt sich also blos um die Motiven, die jede Kammer anzuführen hat, und diese sind allerdings in gewisser Rücksicht verschieden. Da aber die Motiven der einen Kammer die andere nicht zu theilen hat, so wird, wenn wir nur erklären, daß wir mit der Ansicht der Regierung einverstanden sind, in der Haupt sache nicht viel darauf ankommen, ob wir das so ausdrücken, wie die zweite Kammer in den Motiven; nämlich daß von den Ständen im Decrete keine Erklärung verlangt worden sei und es deshalb nicht nöthig sei, darauf einzugehen oder anders. Uebrigens aber kann ein Vorgriff wegen der künftigen Bera- rhung der Landtagsordnung hier ebenfalls nicht Platz greifen, denn es ist Grundsatz, daß die Beschlüsse der einen Stände versammlung die nächste nicht binde und insofern die jetzige Ständeversanimlung erklärt, daß die Ansicht der Staatsre-
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