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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 42. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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geschlagen, was im Berichte unter!, enthalten ist; die Deputation empfiehlt diesen Satz zur Annahme, mit einer Abänderung, die jedoch nur die Fassung betrifft. Diese Abänderung findet sich im Berichte und es würde also der ganze zur Annahme empfohlne Satz so heißen: „daß, dafern die Sachwalter, statt der zei'ther üblichen ausdrücklichen Jmploration um Beitreibung ihrer.De- serviten, beim jedesmaligen Actenschluffe in einer Sache unter ihre Kostenliquidation den Antrag an das Gericht stellen, ihre Kosten nach deren erfolgter Feststellung zugleich mit den Ge richtskosten einzubringen, das betreffende Proceßgericht gehalten sei, bei der Einziehung seiner Kosten auch die des Sachwalters von dessen Clienten beizutreiben und an erstem auszuzahlen, ohne daß dem Sachwalter deshalb einige Kosten abgefordert werden können." Ich kann nunmehr auf das so gestellte De putationsgutachten die Frage richten: genehmigt die Kammer diesen Antrag der Deputation? — Einstimmig Ja.— Referent Bürgermeister Ritterstädt fahrt im Berichte fort: ZuH- ist dieDeputati o n mit dem in diesem Anträge ausgesproche nen Hauptgrundsatze ebenfalls einverstanden. Sie ist ferner der Meinung, daß, obschon dieser Grundsatz nach der richtigeren Ansicht als schon in den Rechten beruhend zu betrachten sein dürfte, es dennoch für zweckmäßig erkannt werden müsse, denselben noch ausdrücklich auszusprechen; weil selbiger, geschehenen Aeußerungen zufolge, zeither nicht allent halben Anerkennung gefunden haben soll. Mit dem letztem Eheste des Antrags aber, daß nämlich bei der fraglichen Proratisirung zwischen Verlagen und Gebüh ren nicht unterschieden werden solle, hat sich die Deputa tion nicht zu vereinigen vermocht. Vielmehr hat es ihr ange messen geschienen, den in den Kostenrechnungen des Gerichts sowohl, wie des Advocaten, enthaltenen Verlagen, bei welchen es sich um Abwendung eines wirklichen Schadens handelt, den Vorzug vor den Gebühren cinzuräumen, bei welchen blos von Erlangung eines Gewinnes die Rede ist. Und sollte es auch zweifelhastfein, ob ein solcher Vorzug der Verläge schon nach dem dermaligen Rechte gelte; so glaubt doch die Deputation, daß wenigstens nunmehr, wenn eine neue Bestimmung über diesen Gegenstand gegeben werden soll, dieselbe in der vorbe zeichneten Maße erfolgen möchte, und es würde, wenn diese Ansicht, Billigung fände, der von der zweiten Kammer, hin sichtlich dieses Punktes beschlossene Antrag dahin abzuändern fein, daß nach dem Worte: „eintreten" fortgefahren würde: dabei aber zunächst auf die beiderseitigen Verlage, und dann erst auf die Gebühren, verhältnißmäßige Zahlung erfolgen solle. V'cepräsident v. Carlowitz: Wenn hierzu nichts erin nert wird, so würde auch hier die Fragstellung erfolgen können. Die Deputation tritt in der Hauptsache dem Beschlüsse der zweiten Kammer bei, und ändert nur die letzten Worte an der jenseitigen Fassung. Es würde jetzt über folgenden Punkt Be schluß zu fassen sein. „Daß, wenn ein Streitender nicht im Stande sei, die Gebühren seines Sachwalters und des Proceß- gen'chtes auf einmal zu berichtigen, bei den von ihm geleisteten Abschlagszahlungen eine Proratisirung nach Höhe der beidersei tigen aus dem Kostenverzeichnisse hervortretenden Hauptbe- trage eintreten, dabei aber zunächst auf die beiderseitigen Ber- läge, und dann erst auf die Gebühren, verhältnißmäßige Zah lung erfolgen solle." Ich frage: ob dieser Theil des Deputa tionsgutachtens die Genehmigung der Kammer finde? — Ebenfalls einstimmig Ja. — Referent Bürgermeister Ritterstädt: Im Berichte heißt es weiter: Was nun die Frage anlangt, ob die zu I. und II. bean tragten Bestimmungen durch Gesetz oder blos durch Verordnung zu treffen seien; so ist die Deputation der Ansicht, daß dazu, namentlich in Hinsicht auf die Patrimonialgerichte, aller dings ständische Zustimmung als erforderlich zu betrachten sei, weil dadurch privatrechtliche Verhältnisse, wenn auch nicht neu begründet, doch ausdrücklich festgestellt werden sollen. Dage gen mußte aber die Deputatio n sich von der Richtigkeit der ihr von dem Hrn. Justizminister gemachten Bemerkung über zeugen: daß es unzuträglich erscheine, ein förmliches Gesetz wegen dieser beiden, im Ganzen doch sehr unwichtigen, Punkte abzufassen, und der Berathung der beiden ständischen Kam mern zu unterlegen; daß es vielmehr passender und zugleich vollkommen zulässig sein werde, deshalb blos eine, den stän dischen Anträgen gemäße, Verordnung zu erlassen, und darin der von der Ständeversammlung im Voraus dazu zu ertheilen- den Zustimmung zu gedenken. Die Deputation glaubt diesen Weg um so mehr em pfehlen zu können, als dadurch zugleich d er Antrag der zweiten Kammer beseitiget werden wird, welcher darauf gerichtet ist, das gewünschte Gesetz den Ständen noch auf gegenwärtigem Landtage vorzulegen, wodurch der letztere, dessen baldige Be endigung so sehr zu wünschen ist, doch wenigstens einige Ver zögerung abermals erleiden würde. Sie schlagt daher vor, den oberwähnten, auf die beiden Punkte unter I. und II. sich beziehenden Antrag dahin abzu ändern : daß die hohe Staatsregierung diese beiden Vorschläge mittels Verordnung, in welcher der hierzu voraus ertheilten ständi schen Zustimmung Erwähnung zu thün sein werde, bald- thunlichst in Ausführung bringen wolle. Staats Minister v. Könneritz: Das Ministerium war der Ansicht und ist noch fortwährend der Ansicht, daß es zu An weisung der Gerichtsbehörden in dieser Weise eines Gesetzes nicht bedürfe, sondern daß sie durch Verordnung erfolgen könne, weil es eben nur eine Anweisung für die Gerichte ist, und selbst den Pattimonialgcrichtsinhabern ein Nachtheil, wie die Deputa tion selbst anerkennt, daraus nicht erwächst. Inzwischen tragtdas Ministerium, um diese Principsrage zu beseitigen, kein Beden ken, wiewohl mit dem Vorbehalt, daß hieraus in anderen Fäl len keine Folgemng gezogen werden möge, kein Bedenken, sich mit dem Vorschlags der Deputation einverstanden zu erklären. Da über die Sache selbst ein Einverständniß vorwaltet, so wird sie dessen im Eingang der Verordnung erwähnen. Bürgermeister Wehner: Ich muß mich allerdings ganz der Deputation und der Ansicht des Herrn Ministers anschlie ßen, besonders darum, weil es sich hier eigentlich blos bei dem
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