Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 42. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
gelegenen Chausseehauses zu dem Heimathsbezirk des Ritter guts Breitenfeld und des Chausseehauses bei Lindrnthal zu dem Heimathsbezirk des Dorfes gleiches Namens, wiederholt dar aufgerichteten Anträgen ohngeachtet, sowohl von der betreffen den Kreisdirection als vom hohen Ministerio des Innern, die Zuziehung eines Vertreters des Staates nicht gestattet, viel mehr diese Frage fortwährend mit Stillschweigen übergangen worden sei. Ohne irgend eine Garantie wegen des vom Staate für die Chausseehäuser zu gewährenden Beitrags zur Armenver sorgung zu geben, ohne die Verpflichtung der Chausseeeinney- mer, vor ihrem Eintritt in den Heimathsbezirk den Heimaths- schein beibringen zu müssen, anzuerkennen,, werde sonach doch vom Staate den übrigen Bewohnern des Bezirks die Verpflich tung angesonnen, diejenigen im Verarmungsfall zu versorgen, welche zeither schon ihre Heimathsangehörigkeit durch ihre Ge burt oder ihren Aufenthalt in dem Chausseehaus gewonnen hat ten und sie künftig noch erwürben. Man könne nicht einwenden, daß hieraus dem betreffen den Heimathsbezirk um deswillen nur eine sehr geringe Gefahr erwachse, da die Chausseeeinnehmer sämmtlich Staatsdiener seien, die durch ihre Besoldung und das Recht auf Penstoni- rung vor der völligen Verarmung gesichert würden, denn wäre dies auch für die Perlon der Einnehmer selbst der Fall, obschon auch diese, km Fall der Dienstentsetzung und Qüiescirung, in die Nothwendigkeit gerathen könnten, Unterstützung zu for dern, so seien doch die Witwen und Kinder derselben der Gefahr der Verarmung, gleich jedem Andern, ausgesetzt.—.Wie sehr das oben snb a. gedachte Princip der Absicht des Heimathsge- setzes widerstreite, und in Verbindung mit dem Mangel an Vorschriften: wie der Staat als Grundbesitzer zu den Lasten der betreffenden Heimathsbezirke beizutragen habe, die Rechte der übrigen Lheilnehmer derselben wesentlich verletze, dies stelle sich unverkennbar heraus, wenn man erwäge, wie oft, nament lich bei den mit geringem Dienstgenuß verbundenen Einnah men, die Personen der fraglichen Beamten wechselten, wie die Mehrzahl derselben als gewesene Militairs oder als Kinder von solchen, das Heimathsrecht nach §. 9 des Heimathsgesetzes an dem Orte erlange, wo sie als Civilstaatsdiener zuletzt sich Ein Jahr, oder auch geringere Zeit aufgehalten hätten, und wie, während ihnen die Production des Heimathsscheins von den Vertretern des Heimathsbezirks nicht angesonnen werden dürfe, es unter.solchen Verhältnissen ganz in ihrer Willkühr stehe, ei nen Heimathsschein, welcher sie für immer im Bezirk heimathsgehörig mache, für sich von der Obrigkeit desselben zu verlangen, sobald ihr Aufenthalt die in der gedachten 9. §. des Heimathsgesetzes vorgeschriebene Dauer erreicht habe. — Im Interesse aller Heimathsbezirke, welchen, wie dem des Ritterguts Breitenfeld, Chausseehäuser zugetheilt worden seien, glaubt daher Petent an die Ständeversammlung das Ge such richten zu müssen: „ Dieselbe wolle es bei der bevorstehenden Umgestaltung des Heimathsgesetzes vermitteln, daß den aus den oben an geführten, von der Staatsverwaltung befolgten Grund sätzen hervorgehenden Prägravationen der Heimathsbezirke, durch eine feste Bestimmung vorgebeugt werde." Er fügt diesem Gesuche noch folgende Bemerkungen bei: wolle man auch annehmen, daß die Administration des Staats wesentlich gehemmt werden würde, wenn die Niederlassung von Staatsdienern ebenfalls an die Beibringung eines Heimaths scheins gebunden sein sollte, so würde doch die von ihm gerügte Pragravation dadurch beseitigt werden können, wenn im Allge meinen auch der Aufenthalt der Civilstaatsdiener am Orte ihrer Anstellung als ein solcher vorübergehender und zufälliger ange sehen würde, dessen §. 10 des Heimathsgesetzes erwähne. Da für spreche schon die gleiche, wegen der Militairpersonen ge troffene Bestimmung. Sobald nämlich dem Civilstaatsdiener der Aufenthalt am Anstellungsorte wegen mangelnden Hei- mathsscheins nicht versagt werden könne, existire auch zwischen ihm und dem Militair in heimathsrechtlicher Beziehung um so weniger ein Unterschied, als in Friedenszeiten Militairperso nen gewiß nicht öfterer den Aufenthaltsort wechselten als die Civilstaatsdiener, Kriegszeiten aber bei der vorliegenden Frage am wenigsten in Betracht zu ziehen sein dürften. Habe daher nur die Rücksicht auf die Nothwendigkeit: daß die Staatsver waltung durch heimathsrechtliche Beziehung der Staatsdiener im Allgemeinen in deren Verwendung nicht gehemmt werde, die in §. 10 des Heimathsgesetzes für das Militair festgesetzte Ausnahme veranlaßt, so dürften, wegen ganz gleichen Ver hältnisses, entweder diese Ausnahmen auch auf die Civil staatsdiener zu erstrecken, oder letztere dem Gesetz vollständig zu unterwerfen und zur Beibringung der Heimathsscheine zu verpflichten sein. Die vorstehends referirte Petition wurde von einem Mit glieds der ersten Kammer zu der seinigen gemacht und es liegt sonach der Deputation ob, ihr unmaßgebliches Gutachten über selbige abzugeben, was sie, nach erfolg ter Zuziehung eines königlichen Commissars, in Folgendem be wirkt: Der Grundsatz: daß Staatsdiener nicht verbunden seien, vor ihrer Niederlassung an einem Orte, Heimaths- und Ver haltsscheine beizubringen, ist allerdings Seiten der hohen Staatsregierung festgehalten worden und zwar, wie die De putation glaubt', mit Recht.— Der Bestimmung in §. 17 des Heimathsgesetzes: daß keinem sächsischen Staatsangehörigen die Aufnahme und die Erlaubniß zur Niederlassung an einem andern als dem Heimathsorte zu versagen sei, sobald er a) einen Heimathsschein und b) einen Verhaltsschein beizubringen vermöge, liegt offenbar die Voraussetzung und der Endzweck zum Grunde, daß die erfolgte Wahl des zukünftigen Wohnorts in der freien Willkühr des betreffenden Individuums gestan den habe, und daß durch die gleichzeitig ausgesprochene Frei zügigkeit innerhalb Landes, den Gemeinden nur nicht eine, möglicherweise allzugroße Versorgungsverbindlichkeit aufgebür det werde. Findet nun schon die eben gedachte Voraussetzung auf die Staatsdiener durchaus keine Anwendung, da nicht ihnen die Wahl ihres Aufenthalts freisteht, sondern dieser letztere, durch höhere Rücksichten bedingt, von den obersten Staatsbehörden ihnen vorgeschrieben wird, so liegt es auch ebensowohl in den Verhältnissender Staatsdiener selbst, daß gewiß nur in seltenen Fällen, aus ihrem Aufenthalt an einem bestimmten Orte, die sem letzteren eine Unterstützungs-. und Versorgungsverbindlich keit erwachsen wird, während im Gegentheil das gesicherte und sich gleich bleibende Einkommen derselben, den Armenunter stützungskassen der betreffenden Ortschaften, eine um so regel mäßigere Beisteuer verheißt. Anlangend die von Petenten speciell erwähnten Verhält nisse der Chausseeeinnehmer, so läßt sich wohl nicht annehmen, daß vorzugsweise der Anstellungsort dieser Beamteten einem
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder