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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 43. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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der Frage, über welche jetzt gesprochen wird, um den Satz b: „den Schneidern, Schuhmachern, Weißbäckern, Sattlern, Tisch lern, Glasern und Seilern auf dem Lande aber in der Regel nur hinsichtlich Eines Gesellen erlaubt." Wenn in dem Gesetz entwürfe den Obrigkeiten nachgelassen worden ist, auf Zeit we gen eintretender, aber vorübergehender dringender Ursachen den Dorfhandwcrkern die Haltung eines Gesellen zu erlauben, so wird die Sache am Ende praktisch eben darauf hinauskommen, als wie sie sein würde, wenn es nach der vorgeschlagenen Be stimmung sub t>. geht. Denn ein Dorfhandwerker wird sich nicht einfallen lassen, einen Gesellen anzunehmen, wenn er keine Arbeit für ihn hat- Hat er aber Arbeit, so wird es gewiß in keinem Falle schwer werden, die Erlaubniß der Ortsobrigkeit sä lswpus zu erlangen; er wird einen Gesellen haben, wenn er ihn braucht, ihn wieder verabschieden, wenn er keine Arbeit hat, und nach vielleicht kurzer Zeit wird er wieder um dieselbe Erlaubniß bitten. Das ist in olkoetu dasselbe, als wenn man sagt, er kann einen Gesellen halten, er halt ihn aber gewiß nicht ohne Noth permanent, sondern nur wenn dringende Ur sachen eintreten, d. h. die Nothwendigkeit, eine Arbeit schneller zu liefern, als er es für sich allein könnte. Mithin hat es ge schienen, als ob das Princip, an welchem die Regierung aller dings festhalt, durch diese Bestimmung nicht dürfte gefährdet sein, und aus dem Grunde glaubte man, daß es wohl dabei - bewenden könnte, was die Vereinigungsdeputation zur Ver mittelung der diffentirenden Meinungen vorgeschlagen hat. Präsident v. Gersdorf: Ich würde nun wohl zur Fragstellung übergehen können. Im Bericht ist von der Depu tation gesagt, sä b. und c. beizutreten, und zwar zu Vermei dung jeder Ungewißheit unter folgender Fassung: „Das Halten von Gesellen bleibt s) den Maurer- und Zimmermeistern, Feueressenkehrern, Schmieden, Wagnern, Fleischern, Böttchern und Töpfern, ingleichen den Webern und Strumpfwürkern in dem tz. 5 genannten Falle, ohne Beschränkung in Betreff der Zahl der Gesellen, b) den Schneidern, Schuhmachern, Weiß bäckern, Sattlern, Tischlern, Glasern und Seilern auf dem Lande aber in der Regel nur hinsichtlich Eines Gesellen erlaubt. Ausnahmsweise kann den unter b) erwähntemHandwerkern die Haltung mehrer Gesellen, so wie in allen übrigen §. 8 nicht ge nannten concessionirten Handwerkern auf Ansuchen von der Re gierungsbehörde auch die Haltung eines oder mehrer Gesellen gestattet werden." Ich frage die Kammer: ob sie dem bcizutre- ten gemeint ist? — Gegen 4 Stimmen Ja. — Präsident v. G ersdorf: Und dann würde ich aä «. bei derselben §. zu fragen haben: ob die Kammer nach demBei- rathe ihrer Deputation der zweiten Kammer beitreten wolle? — Der Beitritt erfolgt einstimmig.— Referent Bürgermeister Starke: §.19 des Gesetzent wurfs lautet: „Verabschiedeten Soldaten, denen die §§. 94, 95 des Gesetzes vom 26. October 1834 geordneten Befreiungen zustehen, sind durch die wegen der Zahl der Dorfhandwerker in §.8 fg. enthaltenen Bestimmungen nicht behindert, sich auf dem Lande niederzulassen, werden auch in jene Zahl nicht mit eingerechnet. Beschluß der zweiten Kammer zu 19: Dem Gesetzentwürfe beizutreten. Beschluß der erstenKammer zu §. 19: Beizutretcn, jedoch der ständischen Schrift den Antrag ein zuverleiben: ,',die hohe Staatsregierung möge durch Verord nung dahin Vorsehung treffen, daß den aus den Städten aus gewiesenen preßhasten Personen, welche ein Gewerbe erlernt haben, in der Landgemeinde, in welcher sie ihreHeimath haben, nachgelassen werde, das erlernte Metier als Gesellen zu betrei ben, ünd nach Befinden der Umstände mit Genehmigung der vorgesetzten Regierungsbehörde selbst gestattet werde, einen selbstständigen Gewerbebetrieb ohne Haltung von Gesellen und Lehrlingen zu unternehmen, wenn auch daselbst bereits ein oder mehre Handwerker der nämlichen Gattung Erlaubniß zur Nie derlassung erhalten haben sollten" Andern»eiter Beschluß der zweiten Kammer zu §. 19: > Abzulehnen, dagegen der 19. Z. folgenden Zusatz beizu fügen: „Nicht weniger bleibt es den aus den Städten ausgewiesenen Personen, welche ein Gewerbe erlernt haben, unbenommen, ihr Gewerbe, und zwar, wenn sie das Meisterrecht erlangt haben, in derjenigen Landgemeinde, in welcher sie ihre Hei- m'arh haben, als Meister, Falls sie . aber blos Gesellen sind, als solche, gleich anderen Handwerkern auf dem Lande zu treiben.", Gutachten der Deputation zu tz. 19: Beizutreten, jedoch 1) nach den Worten: „aus den Städten" die Worte: „wegen Armuth" einzuschalten; , 2) am Schluffe den Zusatz anzufügen: „ das Halten von Gesellen ist dergleichen Meistern in der §. 16 bestimmten Maße nur dann gestattet, wenn sie nach §. 9 und !v beson dere Aufnahme als Dorfhandwerker erlangt haben." Noch sagt die Deputation: Obwohl ferner der sä §. 19 desiderirte Zusatz eigentlich nicht in das vorliegende Gesetz ge hören und durch die Aufnahme desselben in das Gesetz dem Er messen der Negierung vorgegriffen werden dürfte, welche nach dem Wunsche der ersten Kammer lediglich nach den concretm Verhältnissen eine Ausnahme statuiren soll, so haben dennoch die königlichen Herren Commiffarien gegen die Einverleibung des fraglichen Zusatzes in das Gesetz etwas nicht erinnert, und es empfiehlt daher solchen die Deputation der ersten Kam mer zur Aufnahme unter der in der Zusammenstellung sub /y proponirten Modifikation umso mehr, als die Einschaltung sä 1 alle diejenigen von der Vergünstigung ausschließt, welche z. B. wegen unsittlichen Lebenswandels oder wegen Vergehungen ausgewiesen worden, und als der fernerweite Zusatz sä 2 , jeder etwanigen ungebührlichen Ausdehnung eines von derglei chen Individuen sich anzumaßenden Gewerbebetriebs vor beugt. — Präsident v. Gersdorf: Wenn zu §. 19 nichts er wähnt wird, so habe ich zwei Fragen auf das Deputationsgut-
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