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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 6. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Veränderung die Erläuterung zu §. 50 an? — Wird eben falls einstimmig bejaht. Zu Art. 57. In den Fällen, auf welche die Vorschrift des Art. 57. sich bezieht, sind ohne Berücksichtigung des Art. 17. bestimmten Minimum der verschiedenen Freiheitsstrafen die ge ringere in die schwerere nach dem Verhältnisse der Art. 53. fest gesetzten Geltung, jedoch unter Beobachtung oer Vorschrift am Schlüsse des Artikels zu verwandeln. Die Motiven sprechen sich dahin aus: Zu Art. 57. Da wahrzunehmen gewesen ist, daß in einzelnen Fällen gegenZüchtlinge, welche während der Verbüßung derStra- fe, anderweit sich eines Verbrechens schuldig machen, nicht auf verlängerte Zuchthausstrafe, sondern auf Arbeirshausstrafe von einigen Monaten erkanntwo.rden ist, welche nachAblaufderZucht- hausstrafe voustrecktwerden sollen, weil nach Art. 17. Zuchthaus strafe nicht unter Einem Jahre erkannt werden dürfe, so scheint es angemessen, deshalb eine erläuternde Bestimmung zu geben, obwohl dieselbe eigentlich schon aus der Fassung des Art. selbst in Verbindung mitArt. 53. unzweifelhaft zu entnehmen sein möchte. Referent Prinz Johann: Die Bestimmung, von der hier die Red?ist, umfaßt den Fall, wenn Jemand während der Ver büßung der Strafe ein fernerweites Verbrechen begeht und die Deputation hat die hier gegebene Erläuterung ebenfalls für sachgemäß befunden. v. Schilling: Ich habe hier zuvörderst eine kleine, nur auf die Nedaction bezügliche Bemerkung mir zu erlauben: Es muß nämlich statt „sind" wohl heißen „ist." — Außerdem habe ich aber auch eine andere Bemerkung zu machen, die auf die Sache selbst Bezug hat. Es scheint mir nämlich aus der Be stimmung dieser H. die Jnconvenienz hervorzugehen, daß in ge wissen Fällen kleine Verbrechen ganz unbestraft bleiben können. Ich will den Fall setzen: Es ist ein Verbrecher auf dem Zucht hause, er begeht wahrend der Verbüßung seiner Strafe einen kleinen Diebstahl von 5 Thlrn. Dieser Diebstahl kann nun höchstens mit 6 Wochen Gefangniß bestraft werden, und wenn auch die Strafe des Rückfalls eintreten soll, so kann sie doch das Doppelte nicht übersteigen, also nicht über 12 Wochen Ge fangniß gehen. Diese kommen nun nicht gleich einem Monate Zuchthausstrafe zweiten Grades; dazu würden 16 Wochen ge hören, da nach Art. 53 Ein Jahr Geiangniß drei Monaten Zuchthaus zweiten Grades gleich gerechnet wird. In diesem Falle wurde also der Diebstahl von 5 Thlrn., wenn nicht etwa eine besondere Disciplinarstrafe einzutreten hatte, ganz unbe straft bleiben müssen, da nach der vorliegenden Bestimmung die Gefängnisstrafe in Zuchthausstrafe verwandelt werden soll, nun aber, wie schon erwähnt, die Gefängnißstrafe nicht so hoch ist, daß sie einem Monate Zuchthausstrafe gleich käme, und Bruch- theile von monatlichen Fristen nach dem letzten Satz des Art. 53 in Wegfall zu bringen sind. Ich stelle daher anheim, ob sich nicht vielleicht für diesen Fall eine besondere Bestimmung noth- wendig machen möchte. Referent Prinz Johann: Ich wollte wohl glauben, daß in diesem Falle die Hausordnung aushelsen müßte. Königl. Commissar v. Groß: Es ist unstreitig anzuneh- mm, daß ein jeder solcher Fall schon nach der Hausordnung der Verbrecher mit einer Disciplinarstrafe belegt werden wird. Ueberhaupt aber muß ich noch darauf aufmerksam machen, daß dasselbe Verhältniß auch in allen den Fällen eintreten könne, wo der Verbrecher vor der Verurtheilung zugleich mehre andere kleinere Verbrechen begangen hat, indem diejenigen, welche mit geringem Strafarten bedroht sind, insofern diese nicht we nigstens in Einen Monat der höheren Strafart der Geltung nach verwandelt werden können, ebenfalls unbestraft bleiben. Ich kann daher keinen Unterschied darin finden, ob das in ei nem solchen Falle unbestraft bleiben werde. Domherr 0. Schilling: Nur der Unterschied würtze hier eintreten, daß, wenn ein kleines Verbrechen, worauf nurGe- fangniß steht, vor dem Eintritt der Zuchthausstrafe begangen worden ist, alsdann die Gefängnißstrafe von der Zuchthausstrafe verschlungen wird, wogegen in dem Falle das Verbrechen er schwert erscheint, wenn es während der Zeit, wo der Ver brecher die Zuchthausstrafe verbüßt, von Neuem begangen wird. Wenn indessen die Ansicht der hohen Staatsregierung dahin geht, daß nach der Hausordnung der Zuchthäuser für diesen Fall Vorsehung getroffen ist, so würde ich mich beruhi gen können. Secretair Nitterstadt: Ich habe nur eine kleine Bemer kung in Bezug auf die Redaction zu machen. Es würde näm lich auf der letzten Zeile anstatt „des Artikels " der Deutlichkeit wegen heißen müssen: „dieses letztem Artikels", da doch wohl nur dieser von- den Dreien gemeint ist, welche im Cvntexte er wähnt werden. König!. Commifsar v. Groß: Gegen diese Erinnerung geht der Regierung kein Bedenken bei. Präsident v. Gersdorf: Die Bemerkung des Secretairs würde also für erledigt zu erachten sein, und ich könnte nun mehr fragen: ob die Kammer sich mit der zu Artikel 57. gege benen Erläuterung einverstanden erk.ären könne? — Allge mein Ja. — Zu Art. 163. Zu der Vollendung des Verbrechens des Raubes ist nur die veiübte Gewalt, nicht auch die wirklich er folgte Zue'gnung fremden Eigcnthums erforderlich. Die Motiven sagen: Zu Art. 163. Nach den Grundsätzen des alteren sächsischen Crimrnalrechts war zur Consummation des Raubes die wirkliche Entwendung fremden Eigcntbums erforderlich. Dieser Grund satz wurde jedoch nach dem Beispiel mehrer fremder Gesetzge bungen Oesterreichisches Gesetzbuch über Verbrechen, §. 169. 172. Strafgesetzbuch für das Königreich Baiern vom Jabre 1813 Art. 233 schon beiAbsassung des >mJakre1824zur ständischen Berathung vorgelegtcn Entwurfs einesEinünalgesetzbuchs ver lassen, wo im tz. 496. ausdrücklich festgesetzt ist, daß die Voll bringung eines Raubes von der wirklichen Entwendung einer Sache nicht abbangt, indem vielmehr die Verübung von Gewalt gegen Personen in gewinnsüchtiger Absicht als das eigentliche Kriterium des Verbrechens des Raubes angesehen wurde, und von derselben Ansicht ging der in dieser Hinsicht unverändert ge bliebene Entwurf des Criminalgesetzbuchs bei der Bestimmung aus, daß die Strafen des Raubes gegen diejenigen einireten sol len, welche, um sich fremdes bewegliches Gut zuzueignen,
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