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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 44. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Staatsminister Nostitz und Jänckendorf: Dagegen waltet kein Bedenken ob. Referent Bürgermeister I). Groß: Die Motiven sind nicht gerade sehr umfänglich, und ich gebe der geehrten Kam mer anheim, ob sie die Motiven vorgelesen wünscht. Präsident v. G ersdorf: Will sich Jemand darüber aus sprechen? Dcr Antrag Sr.königl. Hoheit ging dahin, daß die Motiven nicht verlesen werden möchten. Prinz Johann: Ich habe keinen Antrag, sondern nur eine Frage gestellt. Präsident v. Gersdorf: So werde ich die Frage wieder holen: ob Sie geneigt sind, auf die Vorlesung der Motiven zu verzichten? — .Allgemein Ja.—' , . Präsident v. Gersdorf: Nun werde ich auf die Annah me der §. I die Frage richten? — Einstimmig angenom men.'— Referent Bürgermeister v. Groß: 2 ist eine legislative §. Es wird also darüber abgestimmt werden müssen. Es heißt darin: §. 2. Die Zwecke der die öffentliche Armenpflege betreffen den Anstalten und Vorkehrungen sind 1) der Verarmung einzelner Individuen, so viel möglich, zuvorzukommen, 2) die Unterstützung der schon Verarmten, 3) die Aufsicht über diejenigen, welche der öffentlichen Ar menversorgung anheim gefallen sind. Präsident v. Gersdorf: Ich frage die Kammer, ob sie §. 2 des Gesetzentwurfes annehme? Referent Bürgermeister v. Groß: §. 3, der Gesetzgebung angehörig, lautet: §. 3. Die Aussicht über Bettler und die Bestrafung der selben verbleibt den Landes- und Ortspolizeibehörden. Präsident v. Gersdorf: Ich frage demnach, obdieKam- mer §. 3 annimmt? — Einstimmig Ja. — ReferentBürgermeister v. Groß: Z.4 gesetzgebender Na tur lautet: 4. Die öffentliche Armenversorgung schließt die Aus übung der Privatwohlthätigkeit gegen einzelne Arme nicht aus; Letztere ist jedoch im allgemeinen Interesse nur in solcher Weise auszuüben, daß dadurch die Zwecke der erstem nicht gestört und vereitelt werden.-' Die Deputation bemerkt: Zu Abschnitt I. §. 4. Obwohl die Richtigkeit der hier aufgestellten Grundsätze an sich anerkannt werden muß/ so scheint es doch bedenklich, die Ausübung der Privatwohlthä- tigkeit gegen einzelne Arme durch diese Bestimmung in ge wisser Maße unter polizeiliche Aufsicht zu stellen, und zwar um so mehr, da in den Motiven selbst anerkannt ist, daß die öffentliche Armenversorgung und die Privatwohlthätigkeit auf ganz verschiedenen Gründen beruhen. 1.44. " Die Deputation schlägt daher vor, auf den Wegfall dieser Paragraphe anzutragen. Bürgerm. Starke: Der Antrag der geehrten Deputation auf Weglassung der ganzen §. hat »stich fast mit mir selbst, ich leugne es nicht, in ein Zerwürfniß gesetzt. Eine geregelte Armeneinrichtung soll nicht in Kyrannei ausarten; das würde sie aber, wenn man dem Armen es gewissermaßen mißgönnen oder entziehen wollte, falls er außer der Verabreichung der unentbehrlichen Lebensbedürfnisse, die er nach meiner Über zeugung fordern darf, auch von andern Wohlthätigen etwas zusemerBequemlichkeit oder Erquickung bekommen sollte. Eine gute Armeneinrichtung darf ferner auch nicht dahin streben, daß- das Gefühl der Wohlthätkgkeit unter den betheiligten Gemein demitgliedern unterdrückt werde, und das würde wiederum ge schehen , wenn man die Verabreichung von Unterstützungen an Arme durch Privatpersonen mehr oder weniger ganz unterdrücken wollte; allein die Verwaltungsbehörde muß es auch, meines Be« dünkens, soviel als möglich, zu verhindern suchen, daß nicht Einzelne durch Ausspendungen in ihr Recht eingreifen und der Behörde die Erfüllung der Pflicht unmöglich machen, daß die Ortsarmen zwar mit Berücksichtigung ihrer individuellen Verhältnisse, aber dennoch so viel als möglich gleich betheilt werden- das heißt keiner zu viel,oder zu wenig empfange. Ich sehe übrigens davon ab, daß die Selbstaustheilung von Almosen nicht immer ein bloßer Act von Menschenliebe ist, daß ihr vielmehr bisweilen eine kleine pharisäische Eitelkeit zum Grunde liegt; allein an Orten, wo eine geregelte Armenein- richtüng besteht, kann ich es, zwar nicht für moralisch unrecht, gewiß aber nicht für gut gethan erachten, wenn man den Ver fügungen der Armenbehörde vorgreift. Sie muß und kann am besten beurtheilen, wo Hülfe Noth thut, und man muß ihr nicht das Mittel entziehen, angemessen helfen zu können. Uebrigens hat die Gestattung des Selbstausspendens von Al mosen zwei große Nachtheile; einmal, weil sie die Bettelei be fördert, und zweitens, daß sie unter den Armen, die sich ge wöhnlich sehr gut controliren, großen Neid erregt. Die Obrig keit kann sich nicht immer genaue Kenntniß verschaffen, ob ein Armer noch Quellen hat, um seine Bedürfnisse selbst befrie digen zu können. Kann er aber dies, und empfängt er an- noch wie andere Arme Unterstützung, so wird das Verfahren der Behörden leicht verdächtigt. Deshalb halte ich die Maß regel der hohen Staatsregierung für sehr wünschenswerth, nämlich daß man durchaus zwar nicht geradezu und unbedingt verbiete, Privatalmosen zu spenden, daß man aber der Be hörde Nachlasse, dies nach Befinden zu untersagen', wenn sich dabei Unzuträglichkeiten Herausstellen, und deshalb kann ich mich mit dem Anträge der geehrten Deputation nicht vereinigen, sondern stimme für Beibehaltung der §. Königl. Cornmissar 0. Merb ach: Von Sekten der Re gierung sehe ich mich veranlaßt, hierüber eim'geWorte zu sagen. Ich interpretire den Antrag der geehrten Deputation auf Weg lassung dieser §. dahin, daß sie zwar mit dem Inhalte dersel ben einverstanden sek, sie aber nur nicht für unentbehrlich halte, ' , 1 2
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