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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Nov./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Nov./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028232Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028232Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028232Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 330. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-12-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Protokoll291. Sitzung 5189
- Protokoll292. Sitzung 5213
- Protokoll293. Sitzung 5241
- Protokoll294. Sitzung 5267
- Protokoll295. Sitzung 5295
- Protokoll296. Sitzung 5323
- Protokoll297. Sitzung 5351
- Protokoll298. Sitzung 5379
- Protokoll299. Sitzung 5407
- Protokoll300. Sitzung 5435
- Protokoll301. Sitzung 5463
- Protokoll302. Sitzung 5491
- Protokoll303. Sitzung 5519
- Protokoll304. Sitzung 5547
- Protokoll305. Sitzung 5575
- Protokoll306. Sitzung 5603
- Protokoll307. Sitzung 5631
- Protokoll308. Sitzung 5659
- Protokoll309. Sitzung 5687
- Protokoll310. Sitzung 5715
- Protokoll311. Sitzung 5743
- Protokoll312. Sitzung 5771
- Protokoll313. Sitzung 5799
- Protokoll314. Sitzung 5827
- Protokoll315. Sitzung 5855
- Protokoll316. Sitzung 5883
- Protokoll317. Sitzung 5911
- Protokoll318. Sitzung 5939
- Protokoll319. Sitzung 5967
- Protokoll320. Sitzung 5987
- Protokoll321. Sitzung 6015
- Protokoll322. Sitzung 6043
- Protokoll323. Sitzung 6071
- Protokoll324. Sitzung 6099
- Protokoll325. Sitzung 6127
- Protokoll326. Sitzung 6147
- Protokoll327. Sitzung 6175
- Protokoll328. Sitzung 6203
- Protokoll329. Sitzung 6231
- Protokoll330. Sitzung 6259
- Protokoll331. Sitzung 6287
- Protokoll332. Sitzung 6315
- Protokoll333. Sitzung 6343
- Protokoll334. Sitzung 6371
- Protokoll335. Sitzung 6399
- Protokoll336. Sitzung 6427
- Protokoll337. Sitzung 6455
- Protokoll338. Sitzung 6483
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
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Mittherlttttgen über die Verhandlungen des Landtags. *^1^330. Dresden, am 16. December. 1837. Hundert ein und fünfzigste öffentliche Sitz ung der l.Kammer, am 27. November 1837. (Morgensitzung.) (Veschlu ß.) Berathung über das Forststrafgefttz (Allgemeine Debatte.) — Genehmigung zweier ständischer Schriften. — (Schluß der Rede des Herrn von Welck:) Es hat sich die Meinung sehr allgemein verbreitet, daß wenigstens eine Art von Mitleid bei Ausführung dieses Gesetzes ihr Recht behaupten müsse, obgleich dieses Mitleid in man chen Fallen in der neuesten Zeit sehr schlecht angewendet ist. Denn ich muß ganz dem beistimmen, was von dem Sprecher vor mir erwähnt wurde, daß es nämlich in der jetzigen Zeit nicht an Arbeit fehlt, und daß, wenn die Leute guten Willen haben, sie gewiß überall Arbeit finden werden. Ich kann mir unter diesen Umständen von der Milde durchaus keinen günstigen Er folg versprechen und glaube, wie man schon erwähnt hat, daß, wennmitdem Strafmaßeheruntergegangen wird, jenes Vorur iheil immer mrhrBestärkung findet, daß die Forstvergehen keine Verbrechen seien. Ich wollte mir nun noch erlauben, einige Verschiedenheiten anzuftzhren, welche zwischen beiden Gesetzen, nämlich zwischen dem vorliegenden Entwürfe und dem frühem Mandat obwalten. Erstens ist in §. I. des Gesetzentwurfs ein bedeutend herabgesetztes Strafmaß enthalten; sodann ist die Verwandlung der Gefängnisstrafe in Geldbuße nach S. 52. des Entwurfs nachgelassen, während nach dem Mandat von l822 die Geldstrafen ganz ausgeschlossen waren. Der 3. Punct ist der Wegfall einer direkten Bestimmung wegen anzuwendender körperlicher Züchtigung im Entwurf, und die vierte Verschieden heit liegt darin, daß der Rückfall, nur wenn er innerhalb Jah resfrist geschieht, als solcher bestraft werden soll. Das scheinen mir die hauptsächlichsten Differenzpuncte zwischen beiden Gese tzen zu fein, und ich muß dem beitretm, was im Separatvotum gesagt worden ist, daß nämlich die Zulassung von Geldbußen sich in vielen Fällen nicht als zweckmäßig zeigen werde. Die Forstverbrechen werden — das ist nicht zu leugnen — doch ge wöhnlich von der ärmern Klasse dex Bevölkerung ausgeübt, von einer Klasse, der es stets an baarem Gelde fehlt. Wie soll es dieser Klasse möglich sein, die Strafen in Geld abzubüßen? Die Leute werden sich dadurch nur veranlaßt finden, gerade umso öfter hinauszugehen, um durch das gestohlene Holz und den Handel, der in den meisten Fällen mit dem gestohlnen Holze getrieben wird, ein paar Groschen aufzutm'ben, um im dritten und vierten Falle die Strafe ablösen zu können. Daß eine di rekte Bestimmung über die Anwendung der körperlichen Züch tigung fehlt, scheint mir beklagenswerth; ich muß die Meinung aussprechen, daß ich gerade bei dieser Art von Vergehen die körperliche Züchtigung für unerläßlich halte. Zeither ist sie we nig in Anwendung gekommen, weil sie.mit manchen Weitläu figkeiten für den erkennenden Richter verbunden war, Bericht erstattung und die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nothwendig machte. Wenn da der Beamte mit Geschäften so überhäuft ist, wie das in der neuern Z:it allerdings der Fall ist, so kann das ein Motiv sein, die Sache lieber auf sich beruhen zu lassen, als ein so weitläufiges Verfahren einzuleiten. Daß in manchen Fällen auch nach dem neuen Entwurf körperliche Züchtigung eintreten könne, will ich nicht leugnen; indessen scheint wünschenswerth, daß diese Strafe direkt ausgesprochen und es auf diese Art unter diessr ärmern Volksklaffe bekannt werde, daß die Fmstoerbrechen mit körperlicher Züchtigung be legt werden können. Melsach ist, namentlich vom Hrn. Staats minister, darauf Bezug genommen worden, daß die zeitheri- gen Strafbestimmungen.piF/ ausführbar seien. Bei der An führung von Beispiele: / , sich aber immer nur aus das Kreis amt Schwarzenberg berufen und von den übrigen Landestheilen Nichts gesagt worden. Na'Ä den Erfahrungen, die ich habe machen können, glaube ich^ daß die Strafbestimmung gewiß ausführbar sein werde und daß, wenn man hier so große Milde eintreten lassen will, man dem Grundsatz huldigt, daß eine Herabsetzung der Strafen um deswillen eintreten muß, weil sich die bezüglichen Verbrechen vermehrt haben, ein Grundsatz, mit dem ich mich niemals werde einverstehen können und der am Ende zu dem Resultate führen muß, daß wir alle Strafen aufheben müssen. Ich würde also meiner Ansicht nach nur dem Separatvotum des Hrn. v. Carlowitz beitreten können. Staatsminister v. Könneritz: Ich habe zur Erläute rung noch Einiges zu bemerken. Das Beispiel, was das Mitglied aus der Gegend, wo er früher wohnte, angeführt hat, scheint gerade für die Ansicht der Regierung zu sprechen. Denn sonach ist dort nicht durch die Strenge der zeitherigen Strafge setzgebung den Forstverbrechen zu steuern gewesen; sie haben nämlich immer mehr überhand genommen, bis man endlich durch militairischen Schutz eine Minderung derselben bewirkt hat. Nicht durch die jetzige Gesetzgebung also, sondern durch militai rischen Schutz ist Abhülfe erreicht worden. Wenn das Mit glied sagt, es würden die Gerichte durch die überhand nehmende Meinung, daß die Forstverbrecheu keine Verbrechen seien, zu einer Schlaffheit bei Untersuchung der Forstentwendungen ge-
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