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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Nov./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Nov./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028232Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028232Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028232Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 295. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-11-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Protokoll291. Sitzung 5189
- Protokoll292. Sitzung 5213
- Protokoll293. Sitzung 5241
- Protokoll294. Sitzung 5267
- Protokoll295. Sitzung 5295
- Protokoll296. Sitzung 5323
- Protokoll297. Sitzung 5351
- Protokoll298. Sitzung 5379
- Protokoll299. Sitzung 5407
- Protokoll300. Sitzung 5435
- Protokoll301. Sitzung 5463
- Protokoll302. Sitzung 5491
- Protokoll303. Sitzung 5519
- Protokoll304. Sitzung 5547
- Protokoll305. Sitzung 5575
- Protokoll306. Sitzung 5603
- Protokoll307. Sitzung 5631
- Protokoll308. Sitzung 5659
- Protokoll309. Sitzung 5687
- Protokoll310. Sitzung 5715
- Protokoll311. Sitzung 5743
- Protokoll312. Sitzung 5771
- Protokoll313. Sitzung 5799
- Protokoll314. Sitzung 5827
- Protokoll315. Sitzung 5855
- Protokoll316. Sitzung 5883
- Protokoll317. Sitzung 5911
- Protokoll318. Sitzung 5939
- Protokoll319. Sitzung 5967
- Protokoll320. Sitzung 5987
- Protokoll321. Sitzung 6015
- Protokoll322. Sitzung 6043
- Protokoll323. Sitzung 6071
- Protokoll324. Sitzung 6099
- Protokoll325. Sitzung 6127
- Protokoll326. Sitzung 6147
- Protokoll327. Sitzung 6175
- Protokoll328. Sitzung 6203
- Protokoll329. Sitzung 6231
- Protokoll330. Sitzung 6259
- Protokoll331. Sitzung 6287
- Protokoll332. Sitzung 6315
- Protokoll333. Sitzung 6343
- Protokoll334. Sitzung 6371
- Protokoll335. Sitzung 6399
- Protokoll336. Sitzung 6427
- Protokoll337. Sitzung 6455
- Protokoll338. Sitzung 6483
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
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sig, vielmehr vertritt die §. II'. erwähnte AbschrWdie Stelle einer Verwarnung an denselben rc." Präsident: Ist die Kammer damit einverstanden, daß der letzte Satz nach Anrathen der Deputation in der vorgetrage- Weise gefaßt werde? und will man mit dieser Abänderung Z. 15. annehmen? Beide Fragen werden einstimmig bejaht. Zu §. 16/ (st Nr. 226. d. Bl. S. 3703. Sp. I). Die Fas sung des Entwurfs ließ hier die Frage übrig, ob der Richter die durch die Vollstreckungsverfügung erwachsenen Kosten,, auch wenn sie der Ausbringer der Zahlungsauflage vorschußweise be richtigt habe, ohne Antrag des Letztem beüreiben und sie dem selben restituiren solle? Da nun aber diese Frage jedenfalls zu verneinen ist, indem solchenfalls nicht mehr der Richter, sondern der obsiegende Lheil vom Verurlhciiten den Betrag dieser Kosten zu fordern hat, so erlaubt sich die Deputation, um diese Lücke auszufüllen, zu beantragen: den Satz der Paragraphe von den Worten „ mit Einschluß der erwachsenen" so zu fassen: „und, wenn der Ausbringer die durch die Vollstreckungsverfü gung erwachsenen nicht verlagsweise an das Gericht abgeführt, auch diese rc." Präsident: Wünscht man die Worte? „mit Einschluß der — erwachsenen" vertauscht zu sehen mit den von der De putation vorgeschlagenen Worten? und will man mit dieser Abe änderung §. 16. annehmen? Beide Fragen werden einstim mig bejaht. Hiernachst schien aber der Deputation nicht angemessen zu sein, das in dieser Paragraphe normirte Verfahren auch dann eintreten zu lassen, wenn der Ausbringer des Zahlungsgebots eine öffentliche Behörde, und der Gegenstand der Forderung nur Gerichtskosten oder öffentliche Abgaben sind. Namentlich hielt man nicht für zweckmäßig, daß das weitere Verfahren bis auf fernere Anregung Seiten jener Behörde ruhen solle, indem die Behörde dadurch sthr belästigt, und für den Zahlungspflichtigen nur noch eine Vermehrung der Kosten herbeigeführt werden wür de, vielmehr dielt man dafür, daß das exekutivische Verfahren in solchen Fallen, ohne die Anregung der reguirirenden Behörde zu erfordern, Amtshalber fortgestellt werden müsse, sobald der zur Zahlung Verpachtete nicht nachgewiesen, daß er der erhalte nen Auflage nachgekommen sei. Um dieses auszudrücken, schlägt die Deputation vor, folgende einzuschiebende Paragraphe zu ge nehmigen: §. 16 b. „Wenn auf Requisition einer offentlichenBe- Hörde Kosten, Weiche sie selbst zu fordern hat, oder öffentliche Ab gaben beigetrieben werden sollen, so bedarf es von Seiten der re- quirirenden Behörde keiner weitern Anmeldung, sondern das Exe- kutionsverfahren ist unerwartet derselben fortzustellen." Abg. Roux: Ich muß mir hier eine Frage erlauben. Es ist doch das, wasnünder §. 16b. vorgeschlagen wird, auch auf die Beitreibung der Geldbußen zu beziehen? Wenn z.B. von einem auswärtigen Gerichte Requisition ergeht auf Beitrei bung von Kosten und Geldbußen, so wird doch wohl dasselbe Verfahren siattsinden. Staatsminister v. Könneritz: Ich glaube nicht, daß es nothwendig sein wird, Etwas davon zu erwähnen; denn die Beitreibung von Geldbußen gehört zum Strafverfahren. Abg. Roux: Ich erlaubte mir .auch nicht, einen beson der): Antrag zu stellen, sondern es lag mir nur daran, die Gründe kennen zu lernen, aus welchen die Berücksichtigung die ses Punctes Mggeblieb en ist. Königs. Commissarr v. Ein'ert: Die Geldbußen werdest entweder beigctrieben, oder sie werden nicht beigetrieben. Dar über ist vor allen Dingen Entschließung zu fassen. Ist man dafür entschieden, daß sie beigetrieben werden sollen, so stößt es sich daran, ob diejenigen Behörden, für welche dies geschieht, sich melden sollen, ehe der Hülfsaktus vor sich geht. Davon ist hier die Rede, Treibt man sie nicht bei, so erledigt- sich die Sache von selbst. Abg. Wieland: Ich wollte mir nur eine Erläuterung von dem Referenten darüber erbitten, ob unter den öffentlichen Abgaben auch die communlichen, besonders die städtischen Ab gaben begriffen seien? Ich denke hiernachst daran; daß ist den Städten und Orten, wo das Schulgesetz eingeführt ist, das Schulgeld, wenn es nicht eingebracht wird, von der Gemeinde vertreten werden muß. Das Schulgeld hat nach diesen ver änderten Verhältnissen die Eigenschaft einer Gemeindeabgabe. Es kommt das Schulgeld oft zur gerichtlichen Beitreibung, und es fragt sich, ob dasselbe von den Gerichten auch als eine öf fentliche Abgabe anzusehen und zu behandeln, mithin der Rich ter ex vNow der Beitreibung sich zu unterziehen habe, wenn einmal die Nestanzeige an ihn gelangt ist. Referent-V. Schröder.: Die Deputation war nicht zwei felhaft , daß solche Abgaben unter die öffentlichen Abgaben zu zahlen seien, obgleich ich gestehe, daß die Schulgeldcrreste nicht so große Berücksichtigung verdienen; denn es ist dazu ein Ein nehmer bestellt, und wenn die Restanten bis zum Termine nicht bezahlen, so würde es auch Nichts schaden, wenn der Ein nehmer sich bei Gericht melden müßte. Staatsminister v. Könneritz: Der Zweifel wird sich auch durch das Competenzgesetz erledigen. Das Schulgeld beizutreiben ist an und für sich Sache der Adnünistrativbehörde, und an die Gerichte kommt dies nur, wenn abgepfändet wer den soll, um das Schulgeld davon zu berichtigen. Präsident: Das Bedenken scheint sich erledigt zu ha ben, und ich frage die Kammer: Ob sie der von der Deputation beabsichtigten §. 16 b. ihre Zustimmung ertheile? Wird e i n- stimmig bejaht. §.17. bleibt unverändert. In §. 18. hat die Deputation, dem Beschlüsse der I. Kam mer (s. Nr. 226. d. Bl. S. 3705. Splt. 1.) gemäß, die ge ordnete Frist von drei Tagen auf acht Tage zu verlängern vorgeschlagen, womit man auch einverstanden ist. Abg. Wieland: Wenn das Exekutionsobjekt sich unter fremder Jurisdiktion befindet, soll der zuständige Richter der Exekutionshandlung halber requirirt oder Auftrag ertheilt wer den. §.24. bestimmt, daß, wenn Widersprüche gegen die Exekution Vorkommen, das beauftragte oder requirirte Gericht cognosziren und in Appellationsfallcn an die vorgesetzte höhere Behörde Bericht erstatten soll. Das Letztere wird füglich nicht anders geschehen können, als mit Hinzufügung der einschlagen den vor dem Prozeßgerichte ergangenen Akten. Ich gebe nun anheim, ob es nicht nöthig sei, daß dem beauftragten oder re- quirirten Richter die'einschlagenden Prozeßakten zur Abschnei- ! 2
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