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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Nov./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Nov./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028232Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028232Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028232Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 334. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-12-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Protokoll291. Sitzung 5189
- Protokoll292. Sitzung 5213
- Protokoll293. Sitzung 5241
- Protokoll294. Sitzung 5267
- Protokoll295. Sitzung 5295
- Protokoll296. Sitzung 5323
- Protokoll297. Sitzung 5351
- Protokoll298. Sitzung 5379
- Protokoll299. Sitzung 5407
- Protokoll300. Sitzung 5435
- Protokoll301. Sitzung 5463
- Protokoll302. Sitzung 5491
- Protokoll303. Sitzung 5519
- Protokoll304. Sitzung 5547
- Protokoll305. Sitzung 5575
- Protokoll306. Sitzung 5603
- Protokoll307. Sitzung 5631
- Protokoll308. Sitzung 5659
- Protokoll309. Sitzung 5687
- Protokoll310. Sitzung 5715
- Protokoll311. Sitzung 5743
- Protokoll312. Sitzung 5771
- Protokoll313. Sitzung 5799
- Protokoll314. Sitzung 5827
- Protokoll315. Sitzung 5855
- Protokoll316. Sitzung 5883
- Protokoll317. Sitzung 5911
- Protokoll318. Sitzung 5939
- Protokoll319. Sitzung 5967
- Protokoll320. Sitzung 5987
- Protokoll321. Sitzung 6015
- Protokoll322. Sitzung 6043
- Protokoll323. Sitzung 6071
- Protokoll324. Sitzung 6099
- Protokoll325. Sitzung 6127
- Protokoll326. Sitzung 6147
- Protokoll327. Sitzung 6175
- Protokoll328. Sitzung 6203
- Protokoll329. Sitzung 6231
- Protokoll330. Sitzung 6259
- Protokoll331. Sitzung 6287
- Protokoll332. Sitzung 6315
- Protokoll333. Sitzung 6343
- Protokoll334. Sitzung 6371
- Protokoll335. Sitzung 6399
- Protokoll336. Sitzung 6427
- Protokoll337. Sitzung 6455
- Protokoll338. Sitzung 6483
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
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Mittheilunger, über die Verhandlungen des Landtags. A34. Dresden, am 21. December. 1837. Zweih u nd ert u n d fu n fz eh n t e öffe n tl iche Sitzung der !k. Kammer, am 29. November 1837. (Morgensitzung.) (Beschluß.) Berachung äber die Differenzpuncte bei dem Gesetzentwürfe, einige Abänderungen des Verfahrens in Untersuchungssachen bete. — ' (Schluß der Rede des Abg. 0. v. Mayer:) Es ist wahr, daß da, wo Schwurgerichte mit Oeffenilichkeit und Münd lichkeit des Verfahrens bestehen, auf den Indizienbeweis ohne Geständniß die Todesstrafe erkannt werden kann, aber es ist das auch eine der gefährlichsten Consequenzen dieses Instituts, die mich immer schaudern gemacht hat, wenn ich über dasselbe nach gedacht habe. Allein dort sind wenigstens Garantier» gegeben, welche es möglich machen, daß der Unschuldige trotz des vollstän digsten Indizienbeweises für unschuldig erkannt werden kann. Diese Garantieen werden abet bei uns nicht gegeben, da man die Oeffentlichkeit und Schwurgerichte bei uns versastt, und gleich wohl soll die gefährlichste Consequenz dieses Systems bei uns eingeführt werden? Meine Herren, nur Eins von Beiden! Ent schiede man sich für die Schwurgerichte mit Oeffenilichkeit, so muß die Confequenz auch mit ausgenommen werden; aber sollen sie nicht eingeführt werden, so verwerfen Sie auch die gefährliche Csnsequenz derselben und lassen sich nicht durch eine Theorie blenden, welche jede Gesetzgebung, und wenn sie die neueste und scharfsinnigste wäre, noch nicht aufzunehmen gewagt hat! — Dieselbe Frage beschäftigt die besten Criminalisten, aber alle sagen, daß sie nur in Verbindung mit Schwurgerichten gelöst werden könne, und daß es außerdem höchst bedenklich bleibe. Wenn nun aber dem so ist, so kann ich nicht glauben, daß wir in Sachsen mit Einführung eines so bedenklichen Grundsatzes den Anfang machen wollen. Nur in dem Entwürfe des Preußischen Crimi- nalgesetzbuchs ist derselbe Grundsatz aufgestellt worden, aber noch nicht zur Ausführung gekommen. Es ist ein sehr schlimmer Er satz, meine Herren, der uns hier geboten wird gegen die Abschaf fung der außerordentlichen Strafen. Wenn diese und die Deten- tion bis auf Geständniß abgeschafft werden, und dagegen die Möglichkeit, auf bloße Indizien die Todesstrafe zu erkennen, zur Einführung kommen soll, so will ich lieber die alte Gesetzgebung, denn da ist doch wenigstens Sicherheit dem Volke gegeben, und es ist dafür geschützt, daß nicht auf. die künstliche Construktion eines trüglichen Indizienbeweises und auf die Zusammenstellung von Momenten, welche über das Verbrechen und über dm muth- maßlichen Th ater aus dritter oder vierter Hand in den Akten nie-! dergeschrkeben vorliegen, ohne Geständniß auf den Tod erkannt wird. Man -darf die Consequenz doch nicht zu weit treiben! Mögeman die Sache beleuchten, wie man will, so kann man zwar zugeben, daß in einem direkten Beweise durch Augenzeugen zuwei len auch nicht viel mehr Gewißheit der Wahrheit liegen könne, als in einem Indizienbeweise; aber eben weil sie selbst dort nicht einmal zuverlässig vorliegt, soll man deshalb noch eine zweite Möglichkeit der Todesstrafe sanktioniren, wo ganz gewiß keine Untrüglichkeit zu finden ist? —Man möge doch ja das Alte nicht eher wegwerfen, ehe man nicht wenigstes die Grundsätze über den Indizienbeweis feflgestellt hat, und bevor nicht eine vollständige Gesetzgebung über den Criminalprozeß vorliegt. Bevor nicht bei dem Crimknalverfahren andere Formen aufgestellt sind, muß es höchst bedenklich bleiben, einem Grundsätze Folge zu geben, -er eine Conseqüenz einer fremden Gesetzgebung und ein fremdes Ele ment in der unsrkgen ist. Die vereinigte Deputation hatte sich vollständig, mit Ausnahme, wem ich nicht irre, eines einzigen Mitgliedes zu der Meinung bekannt, welche die Kammer vor wenigen Tagen Hier mit einer großen Majorität ausgesprochen hat. Wie es gekommen ist, daß in der l. Kammer die Minorität dennoch gesiegt hat, bleibt unerklärlich, wie das Resultat man cher anderer Kammerverhandlungen und mancher Weltemgniffe. Allein ich gebe zu bedenken, daß nur eine einzige Stimme die Majorität in der !. Kammer ausmacht, und wenn es sich um den Schutz des Lebens handelt, dann sollte ich glauben, würde man sicherer gehen, wenn man hier der Minorität beitritt, welche nur eine einzige Stimme weniger hat, als die Majorität. Allein, meine Herren, es ist nicht bloß von Mord und von Brandstif tung hier die Rede, es gilt auch noch andere Verbrechen, welche mit der Todesstrafe bedroht sind, z. B. der Hochverrath. Ohne Schwurgerichte soll sonach auf bloßen Indizienbeweis ohne Ge ständniß Jemand als Hochverrather mit dem Lode bestraft wer den können! Wohin das nun bei andern Verhältnissen, die uns jetzt nicht einmal denkbar sind, führen könne, gebe ich zur weitern Erwägung anheim. Wenn über den vorliegenden Grundsatz ab gestimmt wird, so halte ich es für Gewiffenssache, dabei Mit gro ßer Bedenklichkeit zu Werke zu gehen, denn ich will lieber, dass Zehn, welche den Tod verdient haben, zeitlebens mit dem Zucht-- Hause bestraft werden, als daß ein Unschuldiger dem Henker zum Opfer falle! Abg. Sachße: Wohl handelt es sich hier um die Sicher- -eit von anderthalb Millionen Einwohner, wie der Abg. v. v. Mayer sagte. Jedoch ich stelle die Sache auf einen andern Ge sichtspunkt und halte dafür, daß anderthalb Millionen Men schenleben mehr gesichert werden, wenn das angenommen wird,
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