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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Nov./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Nov./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028232Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028232Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028232Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 296. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-11-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Protokoll291. Sitzung 5189
- Protokoll292. Sitzung 5213
- Protokoll293. Sitzung 5241
- Protokoll294. Sitzung 5267
- Protokoll295. Sitzung 5295
- Protokoll296. Sitzung 5323
- Protokoll297. Sitzung 5351
- Protokoll298. Sitzung 5379
- Protokoll299. Sitzung 5407
- Protokoll300. Sitzung 5435
- Protokoll301. Sitzung 5463
- Protokoll302. Sitzung 5491
- Protokoll303. Sitzung 5519
- Protokoll304. Sitzung 5547
- Protokoll305. Sitzung 5575
- Protokoll306. Sitzung 5603
- Protokoll307. Sitzung 5631
- Protokoll308. Sitzung 5659
- Protokoll309. Sitzung 5687
- Protokoll310. Sitzung 5715
- Protokoll311. Sitzung 5743
- Protokoll312. Sitzung 5771
- Protokoll313. Sitzung 5799
- Protokoll314. Sitzung 5827
- Protokoll315. Sitzung 5855
- Protokoll316. Sitzung 5883
- Protokoll317. Sitzung 5911
- Protokoll318. Sitzung 5939
- Protokoll319. Sitzung 5967
- Protokoll320. Sitzung 5987
- Protokoll321. Sitzung 6015
- Protokoll322. Sitzung 6043
- Protokoll323. Sitzung 6071
- Protokoll324. Sitzung 6099
- Protokoll325. Sitzung 6127
- Protokoll326. Sitzung 6147
- Protokoll327. Sitzung 6175
- Protokoll328. Sitzung 6203
- Protokoll329. Sitzung 6231
- Protokoll330. Sitzung 6259
- Protokoll331. Sitzung 6287
- Protokoll332. Sitzung 6315
- Protokoll333. Sitzung 6343
- Protokoll334. Sitzung 6371
- Protokoll335. Sitzung 6399
- Protokoll336. Sitzung 6427
- Protokoll337. Sitzung 6455
- Protokoll338. Sitzung 6483
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
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Königl. Commissair v. Hübel: Allerdings würde auch die tz. 40. ber Landgemeindeordnung angezogen werden müssen. , Präsident: Die Paragraph« würde nun lauten: „Ueber die Wählbarkeit zum Kirchenvorsteher und die Verpflichtung zur Uebernahme, und über die Dauer dieses Amtes gelten die §. 32./33!- 34., 35., 36. und 40. der Landgemeindeordnung enthaltenen Vorschriften." .Will die Kammer mit der Einschal tung der Worte: „und Dauer" so wie mit der Allegirung der §. 36. und 40. die von der Deputation beabsichtigte H. V. an- uehmen? Einstimmig Ja! §.VI. „Die Wahl der Kirchenvorsteher unterliegt der Bestäti gung der Kircheninspektion, diesieaus erheblichen Gründen ver sagen und eine anderweite Wahl anordnen kann. Nach erfolgter Bestätigung werden die Mitglieder des Kirchenvorstandes von den, weltlichen Coinspektor verpflichtet." Die Deputation schlägt vor: „Die Wahl der Kirchenvor steher - weltlichen Coinspektor mittelst Handschlags an Eidesstatt verpflichtet." Referent Atenstädt: Hier hat die Deputation nur die Einschaltung vorgeschlagen r „mittelst Handschlags an Eides statt," weil sie eine eidliche Verpflichtung für unnöthig gehal ten hat. Abg.' Grimm: Gegen die letzten Worte deS ersten Satzes in Z. VI. von den Worten an: „ die sie aus erheblichen Gründen versagen und eine anderweite Wahl anordnen kann;" habe ich ei nige Bedenken und wünsche daher, daß sie in Wegfall gelangen mögen. Ich bin weit entfernt, ein Mißtrauen in die Kirchenin- spektion zu setzen, daß sie ihre Befugnisse überschreiten und zum öftern unnöthige Wahlen anordnen wird; daß es aber geschehen kann, wer wird das leugnen? daß es geschieht, weiß ich aus Er fahrung. Es. ist mir nicht unbekannt, daß eine Kircheninspektion eine Wahl zu einem Schulvorstande wegen einer kleinen Ge wissenssache verweigerte, die ich aber aus Schonung für beide Lheile übergehen will. Ich bin deswegen der festen Ueberzeu- gung: wenn ein Mann put dem vollen Vertrauen gewählt wor den ist, so glaube ich, hat die Kircheninspektion weiter Nichts zu thun, als die Wahl zu bestätigen; indessen da mir von dem,'Herrn Secretair und dem Herrn Referenten und dem Königl. Herrn Commissair eingehalten worden ist, daß die nämliche Bestim mung in der Landgemeindeordnung 41. enthalten wäre, so bcscheide ich mich dessen, weil ich Lei der Berathung der Landge meindeordnung nicht zugegen gewesen bin, aber in der zuversicht lichen Erwartung, daß die Kircheninspektionen ihre Befugnisse niemals überschreiten mögen. Präsident: Hierzu würde es eines besonder» Amende ments nicht bedürfen, sonder» ich werde bei der Fragstellung die Fragen scheiden., Secr. Richter: Da die Aeußerung kein besonderes Amendement ist, welches erst unterstützt werden muß, so bemerke ich nur, daß in der Landgemeindeordnung ganz dieselbe Vorschrift enthalten und von der Kammer gebilligt worden ist. Abg. S a ch ß eWenn man den zweiten Lheil des ersten Satzes weglassen will, so kann man lieber den ganzen ersten Satz streichen. Ich sehe nicht ab, was dann die ganze soeglmmüng helfen soll. Man muß aber diese Bestimmung für nöthig hal ten, weil viele Gründe denkbar, aus denen die WM verweigert werden kann. - ' - Abg. Puttrich: Das ist wobl ein Antraä! der unterstützt werden muß. Abg. v. Leyßer: Ich bin ganz einverstanden mit, der An sicht des Abg. Grimm; ich sehe aber nicht ein, wenn derselbe Satz in der Landgemeindeordnung bereits angenommen ist, wie man diesen Satz nunmehr füglich hier weglassen kanN. Königl. Commissair v, Hübel: In der K. 41. der Land gemeindeordnung stehen ganz dieselben Worte, und wenn die Kammer dort diese Bestimmung gebilligt hat, so bürste sie solche hier für noch nöthiger halten, da das der Inspektion hier einge räumte Recht, eine Wahl aus erheblichen Gründen zu verwer fen, nur ein Ausfluß des Patronatrechts her Collatoren und des Aussichtsbefugnisses des Superintendenten ist. Würde die In spektion dieses votum negativum mißbrauchen, so steht der Ge meinde der Recurs an die vorgesetzte Behörde offen. Referent Atenstädt: Ich habe dem, was dem Anträge entgegen gesetzt worden ist, eine Bemerkung hinzuzufügen, welche besonders wichtig scheint. In der Z. 32. der Landgemeindeord nung ist bestimmt, daß zu Gemeindeämtern wählbar auch alle Diejenigen sein sollen, welche nicht ansäßig find, und daß auf die Ansäßigkeit keine Rücksicht genommen werden solle. Wenn nun diese Bestimmung hier weggelaffen werden sollte, so könnte leicht der Fall eintreten, daß zu Verwaltern eines bedeutenden Kirchen vermögens lauter Unangesessene gewählt werden könnten. Ich bin überzeugt, daß die Gewählten Nichts vernachlässigen werden. Wer aber mit den Landgemeinden bekannt ist, der weiß, daß ein Gemeindebeamter ohne seine Schuld in die Verlegenheit kommen kann, daß er zu ersetzen hat. Wenn nun lauter Unangesessene da wären, und die Kircheninspektion könnte Dem oder Jenem die Be stätigung nicht versagen, so wüßte ich nicht, warum man der Kir cheninspektion nicht dieses Recht einräumen wollte. Zuletzt würde sie selbst die Vertretung haben; und wenn man ihr diese zumuthen will, so muß sie auch das Recht haben, eine ihr bedenkliche Bestä tigung zu versagen. Es ist aber auch nichr gesagt worden, daß sie nicht Kirchenvorsteher werden könnten. Wer sich beschwert fühlt, dem steht derRecurs an die Kreisdirektion offen, und wenn diele findet, daß die Gründe nicht erheblich sind, so wird sie die Bestätigung aussprechen und die Kircheninspektion dessen be- scheidcn- Prasident: Ich habe nunmehr die Kammer zu fragen: Ob sie den Satz: „Die Wahl der Kirchenvorsteher unterliegt der Bestätigung der Kircheninspektion " annehmen wolle? Dann: Ob sie den Satz: „ die sie aus erheblichen Gründen versagen und und eine anderweit« Wahl anordnen kann" annehmen wolle? Endlich: Ob sie den letzten Satz: „Nach> erfolgter Bestätigung werden die Mitglieder des Kirchenvorstandes vo» dem weltlichen Coinspektor mittelst Handschlags an Eidesstatt verpflichtet" ün- nehmen wolle? Alle drei Fragen werden einstimmig bejaht.
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