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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Nov./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Nov./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028232Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028232Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028232Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 296. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-11-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Protokoll291. Sitzung 5189
- Protokoll292. Sitzung 5213
- Protokoll293. Sitzung 5241
- Protokoll294. Sitzung 5267
- Protokoll295. Sitzung 5295
- Protokoll296. Sitzung 5323
- Protokoll297. Sitzung 5351
- Protokoll298. Sitzung 5379
- Protokoll299. Sitzung 5407
- Protokoll300. Sitzung 5435
- Protokoll301. Sitzung 5463
- Protokoll302. Sitzung 5491
- Protokoll303. Sitzung 5519
- Protokoll304. Sitzung 5547
- Protokoll305. Sitzung 5575
- Protokoll306. Sitzung 5603
- Protokoll307. Sitzung 5631
- Protokoll308. Sitzung 5659
- Protokoll309. Sitzung 5687
- Protokoll310. Sitzung 5715
- Protokoll311. Sitzung 5743
- Protokoll312. Sitzung 5771
- Protokoll313. Sitzung 5799
- Protokoll314. Sitzung 5827
- Protokoll315. Sitzung 5855
- Protokoll316. Sitzung 5883
- Protokoll317. Sitzung 5911
- Protokoll318. Sitzung 5939
- Protokoll319. Sitzung 5967
- Protokoll320. Sitzung 5987
- Protokoll321. Sitzung 6015
- Protokoll322. Sitzung 6043
- Protokoll323. Sitzung 6071
- Protokoll324. Sitzung 6099
- Protokoll325. Sitzung 6127
- Protokoll326. Sitzung 6147
- Protokoll327. Sitzung 6175
- Protokoll328. Sitzung 6203
- Protokoll329. Sitzung 6231
- Protokoll330. Sitzung 6259
- Protokoll331. Sitzung 6287
- Protokoll332. Sitzung 6315
- Protokoll333. Sitzung 6343
- Protokoll334. Sitzung 6371
- Protokoll335. Sitzung 6399
- Protokoll336. Sitzung 6427
- Protokoll337. Sitzung 6455
- Protokoll338. Sitzung 6483
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
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eine Realabgabe geworden. Auf den zufälligen Umstand, daß Einer mehrere Grundstücke hat, darf Nichts ankommen, denn dann würde eine Menge von Grundstücken in der Hand von Erbunterthanen ohne allen Rechtsgrund frei werden. Und was endlich die verlangte kommissarische Ermittelung anlangt, so ist schon von dem Sprecher vor mir auf die Schwierigkeiten hinge wiesen rvorden, die eine solche Erörterung haben würde, da es keinen Maßstab dafür giebt, und gesetztenfalls auch, mankönnte zu einer solchen Ermittelung gelangen, so würde in der Khat der Kostenaufwand weit höher ansteigen, als das Ablösekapital, denn 2 Gr. jährlicher Rente geben ein Ablösungskapital von 2 Hhlr. ' 2 Gr., und daß man mit 2 Thlr. 2 Gr. bei commissarischen Er örterungen nicht weit kommt, weiß Jeder, der einigermaßen mit dem Ablösungsgeschäste vertraut ist. Abg. v. Kiesenwetter: DerAntrag des Deputirten Scholze scheint mir weit weniger im Interesse der Verpflichteten zu sein, als im Interesse der Äblösungscommissarien, deren Bei stände u. der Papierfabrikanten. Es ist ganz unzweifelhaft, daß. die Betheilkgten zum Lheil so viel für die Kosten bezahlen müß ten, als ihre dermalige Rente betragt, und Etwas müßte doch noch an Entschädigung kommen. Ich kann mich also auf keine Weise dafür erklären. Ueberhaupt ist das Ablösungßgesetz eine Bestimmung, von der ich glaube, daß man daran niemals Abän derung machen sollte.' Die geringste Abänderung, die beim Ab lösungsgesetz gemacht wird, würde im Lande die Hoffnung erre gen, daß künftig auch noch andere Bestimmungen desselben ab geändert werden, und diese Hoffnung würde bewirken, daß die Ablösungen langsamer vor sich gehen, daß man sie anstehen läßt in der Hoffnung, daß noch andere Bestimmungen eintreten wer den , und so wird durch jede Abänderung nur ein allgemeiner Schaden erfolgen. Abg. Sachße: Von Seiten des Bauernstandes der Ober lausitz wird behauptet, die Belastung durch die Ablösung der Renten sei zu groß und unverhältnißmaßig, und von Seiten der Ritterschaft und der Städte wird das Gegentheil behauptet. Wahrscheinlich wird zwischen beiden Behauptungen die Wahr heit in der Mitte liegen. Der Abg. v. Thielau meint, es wäre ja mit vieler Wärme das bäuerliche Interesse bei dem vorigen Landtag vonSeiten dererbländischen städtischen Deputirten be rücksichtigt worden. Allein ich halte nur dafür, die erbländi- schen Deputirten haben sich bei der Unbekanntschaft der Ober- lausitzischen Zustände nicht in dem Stande befunden, sich auch für dir Oberlausitz wirksam zu interessiren, und namentlich ha ben sie am allerwenigsten vermocht, durchzuschauen, ob der Bauernstand wirklich durch die 295.Paragraphe des Ablösungs gesetzes so sehr verkürzt werde, wie behauptet wird. Ich halte in der Khat dafür, daß trotz dem, daß gemeint worden ist, man könne mit 4 Gr., 6 Gr-, 12 Gr., nicht viel ablösen, eine große Ungleichheit gegen die Bauern in der Oberlausitz vorhan den ist. Die Ersparung der Ablösungskosten, zu denen ja die Rittergutsbesitzer die Hälfte beitragen müßten, beseitigt dies nichr. Auch kommen die Ablösungs-Commissarien nicht wegen eines einzelnen Hauses oder Gutes in die Gemeinde. Wenn« aber von einer Partei gesagt wird, es sei die Ablösung so sehr' schwer, so kann man doch unmöglich, weil diese Erörterung kostspielig ist, eine Ungerechtigkeit des Gesetzes fvrtbestrhen las- sen. Wenn ich die 293. §. mit der 295. des Ablösungsgesetzes ver gleiche, so finde ich, daß gar keine Ablösungsrente gegeben wer den soll. Ich sehe unter allen in der §. 293. des Ablösungsgesetzes angegebenen Verpflichtungen der erbuNterthänigen Unterthanen als das Losgeld, das Gunstgeld, die Erlaubniß zum Heira- then, das Aus- und Vorkaufsrecht, keine einzige, welche einer solchen Rente werth wäre. Die Auskaufung z. B. konnte doch nur nach dem wahren Werthe geschehen. Wird nun der Werth gehörig ermittelt, so fragt sich, wer gewinnt, ob der, der kauft, oder der, der verkauft. Das Vorkaufsrecht ist allerdings Etwas, wobei auch nur bisweilen ein Gewinn gemacht werden kann und wobei eben so oft.Einer, -er den Vorkauf hat, wenn er ihn aus- übte, sich in Schaden versetzt sehen würde. Wer oft davon Ge brauch machte, fände schwerlich seine Rechnung dabei. Hinge gen findet man §. 294. drei Verpflichtungen der Rittergutsbesi tzer gegen die Erbunterthänigen, von denen besonders die erste unters.: dem armen Unterthanen Wohnung und die Mittel zu Gewinnung des nöthigen Unterhalts zu verschaffen, desgleichen ihm in Krankheitsfällen ärztliche Pflege und andere Unterstützung zu gewähren, eine Verpflichtung ist, welche allein jene Rechte bei weitem aufwiegt. Denkt man an die in Folge der Mafchr- nenanlagen, wie in England, überhandnehmende Verarmung des von Fabrikarbeit lebenden Theiles der Bevölkerung, an die Fabrikdörfer in der Oberlausitz, wo ungünstige Handelscon- junktionen leicht Arbeits- und Nahrungslosigkeit nach sich ziehen, daß dann die Herrschaften allein die Armen zu ernähren hätten, so ist nicht zu begreifen, warum man für die Aufhebung der Erb- untertham'gkeit Etwas bewilligt hat. Abg. Roux: Nur wenige Worte zur Widerlegung des letz ten Sprechers. Er äußerte, es wären die in tz. 293. des Ablö sungsgesetzes aufgeführten nutzbaren Rechte eigentlich gar Nichts werth; ich glaube wenigstens, so hat sich der Abgeordnete aus gedrückt. Ich habe bereits herausgehoben, und es ist auch von dem Herrn Secretair Puschel angeführt worden, daß schon das eine von diesen Rechten, das auf die Los - und Gunstgelder viel eingebracht hat, besonders den Städten. Gerade aber auch dasjenige Recht, welches der Abgeordnete für so wenig nutzbar erklärte / das Recht des Auskaufens, so wie das Recht des Vor kaufs, war rin sehr nutzbares Recht. Es giebt gewiß mehrere Orte, wo Herrschaften sehr schöne Bauergüter in alter Zeit auf diese Weise an sich gebracht und dadurch ihrem Rittergute einen großen Vortheil verschafft haben, indem sie bei der Auskaufung dafür nur das, was durch Abschätzung ermittelt worden, zu zahlen hatten. Auch das Recht des Vorkaufes, selbst wenn der Kauf um einen hohen Preis abgeschlossen wird, führte dahin, den Herrschaften einen nicht unerheblichen Vortheil zu bringen; denn waren die Unterthanen, um die Ausübung des Vorkaufs zu erschweren, behindert, einen geringen Kaufpreis, wie sol ches gewöhnlich geschah, in den Kauf setzen zu lassen, so hatte die Herrschaft auch davon einen ost großen Gewinn, indem sie
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