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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Nov./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Nov./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028232Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028232Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028232Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 296. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-11-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Protokoll291. Sitzung 5189
- Protokoll292. Sitzung 5213
- Protokoll293. Sitzung 5241
- Protokoll294. Sitzung 5267
- Protokoll295. Sitzung 5295
- Protokoll296. Sitzung 5323
- Protokoll297. Sitzung 5351
- Protokoll298. Sitzung 5379
- Protokoll299. Sitzung 5407
- Protokoll300. Sitzung 5435
- Protokoll301. Sitzung 5463
- Protokoll302. Sitzung 5491
- Protokoll303. Sitzung 5519
- Protokoll304. Sitzung 5547
- Protokoll305. Sitzung 5575
- Protokoll306. Sitzung 5603
- Protokoll307. Sitzung 5631
- Protokoll308. Sitzung 5659
- Protokoll309. Sitzung 5687
- Protokoll310. Sitzung 5715
- Protokoll311. Sitzung 5743
- Protokoll312. Sitzung 5771
- Protokoll313. Sitzung 5799
- Protokoll314. Sitzung 5827
- Protokoll315. Sitzung 5855
- Protokoll316. Sitzung 5883
- Protokoll317. Sitzung 5911
- Protokoll318. Sitzung 5939
- Protokoll319. Sitzung 5967
- Protokoll320. Sitzung 5987
- Protokoll321. Sitzung 6015
- Protokoll322. Sitzung 6043
- Protokoll323. Sitzung 6071
- Protokoll324. Sitzung 6099
- Protokoll325. Sitzung 6127
- Protokoll326. Sitzung 6147
- Protokoll327. Sitzung 6175
- Protokoll328. Sitzung 6203
- Protokoll329. Sitzung 6231
- Protokoll330. Sitzung 6259
- Protokoll331. Sitzung 6287
- Protokoll332. Sitzung 6315
- Protokoll333. Sitzung 6343
- Protokoll334. Sitzung 6371
- Protokoll335. Sitzung 6399
- Protokoll336. Sitzung 6427
- Protokoll337. Sitzung 6455
- Protokoll338. Sitzung 6483
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
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— da auf den meisten Orten Lehnwaare gebräuchlich ist — von den höheren Kaufsummen mehr an Lehngeld zu bekommen hatte. — Ich gehe jedoch nun zu der Behauptung über, wor- nach die Herrschaften durch Aufhebung der Erbunterthänigkeit einer großen Last enthoben worden sein sollen, indem sie die Verbindlichkeit gehabt hätten, alle Arme des Orts allein und ohne Authun der Gemeinden zu versorgen. Ich ersuche -en Sprecher, sich gefälligst damit bekannt zu machen, daß nach dem Dberlausitzischen sogenannten Bettelmandate vom Jahre 1731, auf dessen Grund erst später im Jahre 1772 das erbländische Mandat wegen Versorgung der Armen erschienen ist, die Sache sich anders verhalt. Es lautet das Mandat, — irre ich nicht, in der §.4. des 1. Kapitels wörtlich: „Und-wie jedes Ottes Herrschaft u. Obrigkeit, nebst denselben Bürgern, Untertha- nen und Inwohnern, verbunden ».schuldig ist, die daselbst befindlichen Armen, Bürger, Erb- und Schutzuntertha- nenzu versorgen rc." Es ist also gesetzlich ausgesprochen: die Herrschaften und die Gemeinde des Ortes haben gemeinschaft lich die Verbindlichkeit auf sich, die Armen zu versorgen, nicht also traf diese Verbindlichkeit die Herrschaft allein. Abg. v. Dieskau: Ich muß mich in demselben Sinne aus sprechen,; in welchem sich der Abg. Sachße erklärt hat. Nach dem Ablösungsgesetze v. 17. März 1832 hat mit dem 1. April 1832 die Erbunterthänigkeit aufgehört. Dieser Zeitpunct, von welchem an überhaupt die Erbunterthänigkeit auf keine Weise wieder eintre ten darf, kann daher als Status guo angenommen werden, auf welchen die petirte commissarische Erörterung Rücksicht zu neh men hahen wird. Ich bin der Meinung, daß die Petitionen, deren über den betreffenden Gegenstand so viele vorliegen, ge rade beabsichtigen, die Erbunterthänigkeitsfrage auf den eigent lichen Standpunkt der Gerechtigkeit nach den Grundsätzen des Ablösungsgesetzes wiederzurückzuführen. Denn mir scheint von diesen Grundsätzen, welche die der Erörterung der Vor theile und Nachtheile der Gerechtsame auf der einen und der Verbindlichkeit auf der andern Seite sind, dadurch abgegangen zu sein, daß man nach der 295. Paragraphe ohne Weiteres eine bestimmte Rente ausgeworfen hat. Verlangen nun die Peten ten, daß eine commissarische Erörterung angestellt und nach sel biger die Vortheile und Nachtheile der Verbindlichkeit gemessen werden sollen, so scheint mir dies gerade im Interesse des Ablö- sungsgesctzes zu liegen. Ist sich auf die Kosten bezogen worden, die dadurch verursacht werden könnten, so glaube ich kaum, daß man diesen Punct in die Wagschale legen kann, wenn man be denkt, daß eine bedeutende Menge Gemeinden jene Petitionen gestellt haben, und daß der Gegenstand derselben darauf gerich tetist, dem Prinzipe der Gerechtigkeit zu entsprechen. Hat man ferner auf die Schwierigkeit der Ablösung der Erbunterthänig keit aufmerksam gemacht, so kann ich ebenfalls keinen Grund finden, weshalb die Petitionen nicht zu berücksichtigen sein dürf ten. Es giebt der Ablösungen viele und höchst schwierige, und es ist recht gut möglich, — wenigstens sieht man dies tagtäg lich — daß auch selbst die schwierigsten Ablösungsverhältnisse beseitigt werden können. Ich glaube daher in -er Thal, daß es im Interesse des Äblösungsgesetzes selbst liegt, daß man dem Deputations-Gutachten, da der Zustand, der durch die Bestim mung der 295. Paragraphe herbeigesührt worden, ganz gegen das Prinzip des Ablösungsgesetzes ist, welches den Grund satz der commissarischen Erörterung an die Spitze stellt, nicht beipflichte, sondern vielmehr die Petitionen jener Gemein den beachte. Ich kann mich daher nur für den Antrag des Ab geordneten Scholze erklären und glaube auch, daß dir Ansicht und der Beschluß, welchen die H. Kammerder vorigen Stän deversammlung darüber gefaßt hat, sich noch mehr hierdurch rechtfertigen lassen dürfte. Abg. V.v. Mayer: Ich will mir erlauben, die verehrte Kammer noch auf einige Puncte aufmerksam zu machen, welche doch zur Entscheidung Etwas beitragen dürften. Es ist von den Oberlaufitzer Zuständen gesprochen worden, man kenne sie nicht genau. Das gebe ich zu, denn sie sind so beschaffen, daß man selbst in der Oberlausitz nicht ganz gewiß behaupten kann, es wisse Jeder, wie es an einem andern Orte mit der Sache, ich meine, mit den Verpflichtungen und Befugnissen, welche mit der Erb unterthänigkeit zusammenhängen, sich eigentlich verhalte. Aber eben darum scheint darin ein großes Bedenken zu liegen, nach den Wünschen einzelner weniger Gemeinden die ganze Provinz bemessen zu wollen. Betrachten Sie, meine Herren! die Unter schriften, welche bei den Petitionen vorhanden sind, so finden sienurDorsschaften, die unter dem Stadtrath zu Zittau stehn, zwei unter dem Domstift und nur eine einzige unter einem Rit tergutsbesitzer. Wäre es nun auch vielleicht möglich, daß ge rade diese Gemeinden einen Vortheil dabei sehen, wenn es zur commissarischen Erörterung kommt, glauben Sie, daß die weit größere Mehrzahl der andern Gemeinden in der Lausitz nicht auch gekommen sein würden, wenn sie einen Vortheil davon er sehen hätten? Daß nur so wenige Gemeinden aus einem so gro ßen Distrikte gekommen sind, ist nicht so zufällig, als es viel leicht scheinen möchte. Hätten andere Gemeinden gefunden, daß wirklich ein Vortheil dabei wäre, so wären sie langstauch mit Petitionen an die Kammer gekommen. Der Abg. Domsch hat am vergangenen Landtage die Petition der Kammer über reicht, aber nicht für seine Gemeinde; seine Gemeinde hat sich der Petition nicht angeschlossen. Der Grund davon ist klar. Bloß die Ablösung des Dienstzwanges beträgt in der Gemeinde, wo der Deputirte heimisch war, ein solches Quantum, welches der Herrschaft zwischen 2 — bis 400 Lhaler jährlich einbrachte; denn es mußte jedes Mädchen, was zur Magd gemiethet wer denkonnte, für die Brfreiung12oder14Thlr-, und jeder Bur sche, der als Knecht eintreten sollte, 16 oder 20 Thlr. zahlen, und das mußte 3 Jahre gegeben werden, dann kamen Andere daran. Das beruhte auf einem gerichtlichen Vergleiche und gab jährlich eine Einnahme für die Rittergutsherrschaft, die sich in runder Summe ohngefähr auf 300 Lhlr. belief, und ich weiß bestimmt, daß jetzt die Einnahmeder Erbunterthänigkeitsrente nicht den 4. Kheil davon beträgt; denn es war freilich im Ver trageausgedrückt, daß, wenn das Ablösungsgesetz etwas Ande res bestimmen sollte, diese Bestimmung den Vertrag alterirev
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