Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Nov./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Nov./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028232Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028232Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028232Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 304. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-11-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Protokoll291. Sitzung 5189
- Protokoll292. Sitzung 5213
- Protokoll293. Sitzung 5241
- Protokoll294. Sitzung 5267
- Protokoll295. Sitzung 5295
- Protokoll296. Sitzung 5323
- Protokoll297. Sitzung 5351
- Protokoll298. Sitzung 5379
- Protokoll299. Sitzung 5407
- Protokoll300. Sitzung 5435
- Protokoll301. Sitzung 5463
- Protokoll302. Sitzung 5491
- Protokoll303. Sitzung 5519
- Protokoll304. Sitzung 5547
- Protokoll305. Sitzung 5575
- Protokoll306. Sitzung 5603
- Protokoll307. Sitzung 5631
- Protokoll308. Sitzung 5659
- Protokoll309. Sitzung 5687
- Protokoll310. Sitzung 5715
- Protokoll311. Sitzung 5743
- Protokoll312. Sitzung 5771
- Protokoll313. Sitzung 5799
- Protokoll314. Sitzung 5827
- Protokoll315. Sitzung 5855
- Protokoll316. Sitzung 5883
- Protokoll317. Sitzung 5911
- Protokoll318. Sitzung 5939
- Protokoll319. Sitzung 5967
- Protokoll320. Sitzung 5987
- Protokoll321. Sitzung 6015
- Protokoll322. Sitzung 6043
- Protokoll323. Sitzung 6071
- Protokoll324. Sitzung 6099
- Protokoll325. Sitzung 6127
- Protokoll326. Sitzung 6147
- Protokoll327. Sitzung 6175
- Protokoll328. Sitzung 6203
- Protokoll329. Sitzung 6231
- Protokoll330. Sitzung 6259
- Protokoll331. Sitzung 6287
- Protokoll332. Sitzung 6315
- Protokoll333. Sitzung 6343
- Protokoll334. Sitzung 6371
- Protokoll335. Sitzung 6399
- Protokoll336. Sitzung 6427
- Protokoll337. Sitzung 6455
- Protokoll338. Sitzung 6483
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
über die Verhandlungen des Landtags. 3V4. Dresden, am 16. November. 1837. Hundert ein und neunzigste öffentliche Sitz ung der Ü. Kammer, am26. October 1837. (Beschluß.) Berathung des anderweiten Berichts über denbesondernTheil des Eriminalgesetzbuchs. — Referent v. v. Mayer: Der Art. W7., welcher von der Entwendung von Eß- und Trinkwaaren handelt, bedarf noch einer nähern Redaktion des. Begriffs, wie die diesseitige Kam mer bei ihrer frühem Berathung beschlossen hat. Diese Re daktion wird auch gegenwärtig noch vorzubehalten sein. Im Uebrigen hat die Deputation der Kammer vorzuschlagen, bei der frühem Fassung zu beharren, jedoch am Schluffe hin ter dem Worte „befohlenen" noch die 2 Worte hinzuzufügen: „und nur;" was allerdings zur Verdeutlichung der Sache nothwendkg sein wird. Mit diesem Zusatz würde der vorige Beschluß festzuhalten sein. Präsident: Erklärt sich die Kammer mit dem Gutach ten der Deputation unter Vorbehalt der Redaktion des Begriffs einverstanden? Einstimmig Ja.' Referent V.v. Mayer: Der Art. 230. handelt von der Veruntrauung. Die II. Kammer hatte beschlossen, zu sagen: „Wer eine fremde bewegliche Sache in seinem Besitze oder Ge wahrsam oder zu verwalten hat und irgend eine Handlung vor- " nimmt, woraus die rechtswidrige Aneignung der Sache sich ergiebt rc." Die I. Kammer, gestützt auf den Gesetzentwurf, wollte die Worte so gefaßt haben: „Wer —— und irgend eine Handlung vomimmt, aus welcher die Absicht einer rechts widrigen Aneignung entweder an sich oder nach den übernommenen besonderen Verpflichtungen sich ergiebt rc." Die Deputation konnte nicht umhin, nochmals daraufzurückzukommen, daß man unmöglich die Absicht eben so bestrafen könne, als die Aneignung selbst. Gleichwohl schien das nach der Fassung, wie sie die I. Kammer und der Entwurf angenommen, möglich zu sein. Die Deputation der jenseiti gen Kammer hat sich nunmehr mit der diesseitigen, jedoch nur unter der Bedingung vereinigt, daß noch die Worte: „entwe der an sich oder nach den übernommenen besondern Verpflich tungen" hinzugefügt werden. Es würde der Artikel daher nun so lauten: „Wer und irgend eine Handlung vernimmt, woraus die rechtswidrige Aneignung der Sache entweder an sich oder nach denübernommenen besonderenVer- pflichtungen sich ergiebt." Präsident: WM die Kammer dem Gutachten der De putation bei Art. 230. beistimmen? Wird einstimmig bejaht. . Referent v. v. Mayer: In Art. 231. wird die Strafe wegen Veruntrauungen in besondem Pflichtverhältnissen behan delt. Die II. Kammer, gestützt auf den Gesetzentwurf, hat die Strafe so ausgedrückt: „ treten nach gleichen Verhältnissen die im Art. 219. bestimmten Strafen ein." Die I. Kammer hat eine Scheidung beliebt, wonach die Strafe nach der Höhe der Veruntrauung bestimmt werden soll. Der Deputation hat jedoch nicht annehmlich geschienen, hier von der Bestimmung des Gesetzentwurfs zurückzugehen, und vorzuschlagen, bei dem frühem Beschlüsse zu beharren. Präsident: Stimmt die Kammer mit dem Anrath en der Deputation überein? Wird einstimmig bejaht. Referent v. v. Mayer: Eine Folge des frühem Be schlusses ist es nun, wenn die Deputation gegenwärtig vor schlägt, den Art. 231b., wie er von der 1° Kammer beliebt wordenist, nochmals abzulehnen. Präsident: Stimmt die Kammer damit überein? Wird einstimmig bejaht. Referent 0. v. Mayer: Der Art. 232. handelt vom Be trüge. Die I. Kammer, gestützt auf den Gesetzentwurf, glaubte den Begriff so zu fassen: „Wer in der Absicht, Jemanden an seinem Vermögen oder andern Rechten zu benachtheiligen und sich oder Andern einen unerlaubten Wortheil zu verschaffen wissentlich falsche Khatsachen — benutzt, ist — zu belegen." Die diesseitige Kammer hat aber geglaubt, daß die Vollendung des Betrugs nicht schon auf die Täuschung gestellt werden könne, welche in der Absicht erfolgt ist, dergleichen Vortheils und Nachtheile herbeizuführen, sondern daß der Bortheil und Nachtheil bereits eingetreten sein müsse, wenn das Verbrechen als vollendet angesehen werden solle. Die Fassung der diessei tigen Kammer, wie sie früher angenommen worden ist und sich im Gutachten"befindet, schließt die Worte „in der Absicht" gänzlich aus und stellt es darauf, daß der Bortheil emgetretm oder Jemand in Schaden gebracht worden sei. Die jenseitige Deputation ist der Ansicht der II. Kammer bergetreten, und es ist daher gegenwärtig der Kammer vorzuschlagen, bei dem frü hem Beschlüsse zu beharren. Präsident: Will die Kammer bei ihrem frühem Be schluß beharren? Wird einstimmig bejaht. Referent 0. v. Mayer: Es ist nun auch folgerecht, daß der Artikel 232 b. ebenfalls Wegfälle, wie er schon früher von der Kammer abgelehnt worden ist.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder