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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Nov./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Nov./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028232Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028232Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028232Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 310. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-11-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Protokoll291. Sitzung 5189
- Protokoll292. Sitzung 5213
- Protokoll293. Sitzung 5241
- Protokoll294. Sitzung 5267
- Protokoll295. Sitzung 5295
- Protokoll296. Sitzung 5323
- Protokoll297. Sitzung 5351
- Protokoll298. Sitzung 5379
- Protokoll299. Sitzung 5407
- Protokoll300. Sitzung 5435
- Protokoll301. Sitzung 5463
- Protokoll302. Sitzung 5491
- Protokoll303. Sitzung 5519
- Protokoll304. Sitzung 5547
- Protokoll305. Sitzung 5575
- Protokoll306. Sitzung 5603
- Protokoll307. Sitzung 5631
- Protokoll308. Sitzung 5659
- Protokoll309. Sitzung 5687
- Protokoll310. Sitzung 5715
- Protokoll311. Sitzung 5743
- Protokoll312. Sitzung 5771
- Protokoll313. Sitzung 5799
- Protokoll314. Sitzung 5827
- Protokoll315. Sitzung 5855
- Protokoll316. Sitzung 5883
- Protokoll317. Sitzung 5911
- Protokoll318. Sitzung 5939
- Protokoll319. Sitzung 5967
- Protokoll320. Sitzung 5987
- Protokoll321. Sitzung 6015
- Protokoll322. Sitzung 6043
- Protokoll323. Sitzung 6071
- Protokoll324. Sitzung 6099
- Protokoll325. Sitzung 6127
- Protokoll326. Sitzung 6147
- Protokoll327. Sitzung 6175
- Protokoll328. Sitzung 6203
- Protokoll329. Sitzung 6231
- Protokoll330. Sitzung 6259
- Protokoll331. Sitzung 6287
- Protokoll332. Sitzung 6315
- Protokoll333. Sitzung 6343
- Protokoll334. Sitzung 6371
- Protokoll335. Sitzung 6399
- Protokoll336. Sitzung 6427
- Protokoll337. Sitzung 6455
- Protokoll338. Sitzung 6483
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
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MLtthetluttgerr über die Verhandlungen des Landtags. 310. Dresden, am 23. November. 1831 Hundert fünfund dreißigste öffentliche Sitzung derI.Kammer, am4. November 1837^. (Beschluß.) Fortsetzung der Berathung über dieLandgemeindeordnungre. W.16.—55.).- §. 16. lautet: (Einverleibung der Enklaven.) „Grundstücke, welche von den Grenzen eines Landgemeindenbezirks auf allen Seiten um schlossen sind, zeither aber zu einer andern Gemeinde gehört ha ben (Enklaven), sind mit derjenigen Gemeinde zu vereinigen, in deren Bezirke sie liegen." Das Deputations-Gutachten lautet: Das Wörtchen: „daher," das die II. Kammer vor dem Worte: „mit," um des zu §. 15. gefaßten Beschlusses willen, eingeschaltet hat, wird, dem Gutachten zu §.15. gemäß, ab zulehnen sein. Uebrigens möchte es dem Besitzer einer Sklave mancherlei Beschwerung verursachen, wenn diese Enklave, ob sie schon Pertinenz eines in einem anderen Gemeindebezirke lie genden Grundstücks ist, der Gemeinde, von der sie umgrenzt wird, zugetheilt und somit von dem Hauptgute losgerissen werden sollte. Um diesen Fall auszunehmen, schlägt daher die Deputation mit der Bemerkung, daß freie Vereinigung nicht ausgeschlossen sei, vor, nach den Worten: „Enklaven sind" einzuschalten: „in soweit sie nicht Pertinenzstücke von auswärti gen Grundstücken sind." Präsident: Wenn nicht darüber gesprochen wird, so würde ich sofort fragen, ob man unter Weglassung des jenseits vorgeschlagenen Wörtchens: „daher" die Worte: „in soweit sie nicht Pertinenzstücke von auswärtigen Grundstücken sind" einge schaltet wissen wolle? Einstimmig bejaht; und: Ob man mit dieser Veränderung die Paragraphe selbst annehme? Ein stimmig angenommen. Präsident: Zur §. 17. (s. dies. Nr. 271. d. Bl. S. 4648. Sp. 1.) ist Seiten der Deputation Nichts bemerkt worden, und wenn Seiten der Kammer Nichts erinnert wird, so frage ich: Ob sie die §. 17., wie sie im Gesetz enthalten ist, an nehmen wolle? Findet einstimmige Annahme. §. 18. des Gesetzentwurfs lautet: (Vereinigung mehrerer Gemeinden.) „Mehrere an einem Orte zeither bestandene Landgemeinden sind in eine Gemeinde zu verbinden. Auch können mehrere benachbarte Orte, deren jeder bisher eine besonder Gemeinde gebildet hat, zu einer Ge- sammtgemeinde vereinigt werden." Die Deputation sagt in ihrem Berichte: Es scheint kein ausreichender Grund vorhanden zu sein, der Regierung — denn daß eine freie Vereinigung der Betheiligten nachgelassen sei, versteht sich von selbst und bedarf nicht erst aus gedrückt zu werden — das Bffugniß in dieHand zu legen, meh rere benachbarte Orte in eine Gesammtgemeinde zu vereinigen, eine Maßregel, die sich überhaupt nur selten ohne Schwierigkeit durchführen läßt, da sie meist Privatverhaltnisse empfindlich be rührt. Deshalb stimmt die Deputation für gänzlichen Ausfall des letzten Satzes. Ist es ferner, wie der Deputation versichert ward, die Absicht der Regierung, mehrere an einem Orte zeit her bestandene Landgemeinden nur dann zur Vereinigung in eine Gemeinde zu nöthigen, wenn deren Fluren unter einander liegen, und entspricht dies ganz auch der Absicht der Deputa tion, so empfiehlt sich die Einschaltung der Worte: „deren Grundstücke nicht in sich abgeschlossene Fluren bilden" nach dem Worte: „Landgemeinden." Präsident: Vom Herrn v. Polenz ist folgendes Amende ment zu §.18. eingereicht worden: „Mehrere bisher an einem Orte bestandeneLandgemeinden können, so wie auch benachbarte Orte, deren jeder eine besondre Gemeinde gebildet hat, zu einer Gesammtgemeinde vereinigt werden, dafern deren Grundstücke vermengt liegen und nicht in sich abgeschlossene Fluren bilden." v. Polenz: Ich bin gestern auf diese Abtheilung — und von dieser scheint mir die 18. §. die entscheidende zu sein — verwiesen worden. Es will mir nämlich scheinen, als wenn bei der Fassung, nach welcher die geehrte Deputation die 18. §. modeln will, der Ausdruck zu präzeptiv wäre. Die Zusam menziehung verschiedener Gemeinden, die verschiedene Gerichts bezirke bilden, scheint mir nicht nothwendig, ja in sehr vielen Fällen nachtheilig zu sein, sowohl für die Gemeinden, die doch eine Erleichterung dadurch erlangen sollen, als auch zu sehr vielen Differenzen zwischen den Gerichtsbehörden und der Orts behörde zu führen. Ich wünschte also durch die Fassung der 18. §., in welcher ich die Worte wieder ausgenommen habe, welche die Deputation uns anräth, nur zu bewirken, daß man nicht sage: sind zu vereinigen, sondern: können vereiniget werden. Findet die hohe Staatsregierung solches nothwendig, so wird sie es anordnen; sie wird aber auch dann hören, ob nicht die Gemeinde selbst und ihre Vertreter, oder auch die Ge richtsbehörden solche Gründe anführen können, die es räthlich machen, jeden Gerichtsbezirk als einen besondern Gemeknde- vsrband bestehen zu lassen, denn sehr häufig sind, wie wir Alle wissen, die seit vielen hundert Jahren bestehenden abgeschlosse nen Bezirke in ihren Verhältnissen, in ihren Bedürfnissen, in den Mitteln, diese Bedürfnisse zu befriedigen, sehr von einander abweichend; daher kreuzen sich ihre Interessen oft, und es wird nicht fehlen, daß die Gemeinde, welche unter eine andere Be hörde gestellt wird, als mit der sie vorher in Verbindung stand, glaubt, daß sie benachtheiligt werde. Es muß also von der Ortsbehörde an die Gerichtsbehörde reguirirt werdens es wird
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