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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Nov./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Nov./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028232Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028232Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028232Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 311. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-11-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Protokoll291. Sitzung 5189
- Protokoll292. Sitzung 5213
- Protokoll293. Sitzung 5241
- Protokoll294. Sitzung 5267
- Protokoll295. Sitzung 5295
- Protokoll296. Sitzung 5323
- Protokoll297. Sitzung 5351
- Protokoll298. Sitzung 5379
- Protokoll299. Sitzung 5407
- Protokoll300. Sitzung 5435
- Protokoll301. Sitzung 5463
- Protokoll302. Sitzung 5491
- Protokoll303. Sitzung 5519
- Protokoll304. Sitzung 5547
- Protokoll305. Sitzung 5575
- Protokoll306. Sitzung 5603
- Protokoll307. Sitzung 5631
- Protokoll308. Sitzung 5659
- Protokoll309. Sitzung 5687
- Protokoll310. Sitzung 5715
- Protokoll311. Sitzung 5743
- Protokoll312. Sitzung 5771
- Protokoll313. Sitzung 5799
- Protokoll314. Sitzung 5827
- Protokoll315. Sitzung 5855
- Protokoll316. Sitzung 5883
- Protokoll317. Sitzung 5911
- Protokoll318. Sitzung 5939
- Protokoll319. Sitzung 5967
- Protokoll320. Sitzung 5987
- Protokoll321. Sitzung 6015
- Protokoll322. Sitzung 6043
- Protokoll323. Sitzung 6071
- Protokoll324. Sitzung 6099
- Protokoll325. Sitzung 6127
- Protokoll326. Sitzung 6147
- Protokoll327. Sitzung 6175
- Protokoll328. Sitzung 6203
- Protokoll329. Sitzung 6231
- Protokoll330. Sitzung 6259
- Protokoll331. Sitzung 6287
- Protokoll332. Sitzung 6315
- Protokoll333. Sitzung 6343
- Protokoll334. Sitzung 6371
- Protokoll335. Sitzung 6399
- Protokoll336. Sitzung 6427
- Protokoll337. Sitzung 6455
- Protokoll338. Sitzung 6483
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
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Pensionen zur Halste aus diesem, zur Halste aus jenem f Fonds gewährt wurden. Abgesehen von andern Gründen, spre-; chm diese Vorgänge dafür, die Gensdarmm als Staatsdie-! mr anzusehen. Daß nicht als entscheidendes Kriterium für dis Staatsdienerqualität die Entrichtung der Abzüge zur Ar- WWhaushauptkasse und zum Prämienfonds angesehen werden könne, gebe ich gerne zu; indessen, wenn andere Gründe mit hinzu kommen, so möchte darauf doch einiger Werth zu legen sein, und allerdings haben die Oberchausseewärter nie solche Abzüge erlitten. Im Allgemeinen möchte der Grund, den ich angeführt habe und in dem Berichte unter 6. bezeichnet worden ist, hauptsächlich Berücksichtigung verdienen. Die Absicht jenes Gesetzes ist gewiß nicht gewesen, die Klaffe der Staatsdiener in Folg? desselben zu vermehren, vielmehr beweisen die ersten Paragraphen desselben, daß man namentlich Diejenigen, welche Lohnarbeit verrichteten und deren Dienstleistung nicht bestimmt und feststehend ist, aus der Klasse der Staatsdiener entfernen wollte. Dieses Prinzip hat die Regierung stets beim Bergwesen zwar auch streng zu Werke gegangen ist, aber doch mehrere Personen in die Kategorie der Staatsdiener stel len mußte, obwohl sie nur Wochenlohn bezogen, da beim Bergwesen von Alters her Wochenlöhne üblich sind. Referent v. Biedermann: Was dann die Meinung an langt, daß der rechtliche Gesichtspunkt nicht genommen wsr- ankommt, wenn es wirklich Gehalte sind-; es sind dies aber j in dem vorliegenden Falle nur Löhne. Ferner ist der Gegen stand vom Referenten aus einem Gesichtspunkte aufgefaßt f worden, aus welchem er wohl nicht beurtheilt werden dürste, 5744 gedenken, daß das vorliegende Gesuch unter allen Umstanden l hat es bei dem Postwessn und andern Zweigen befolgt, und annoch an die ll. Kammer gelangen muß. E jH glaube, daß, ohne zu großen Cor ftquenzen hierbei zu Staatsminister v. Ze schau: Wenn hier eines von mir i führen, das Gesuch der Petenten nur zurückgewiesen werden angeführten Grundes gedacht wird, daß nämlich die Ober-S kann. chauffeewärter deshalb, weil sie nur monatliche Gehalle und 8 nicht Jahresgehalte bezögen, nicht als Staatsdiener angesehen! werden könnten, so liegt dieser Angabe ein Mißverständniß! lenz gesagt hat; denn es kommt auf den frühem Zustand Nichts an. Ich gebe zu, daß die Petenten früher ein Recht, als Staatsdiener behandelt zu werben, nicht hatten; wenn aber das Gesetz gewisse Kategorien aufstellt und sagt: diese erinnerlich sein, daß nach der früher bestandenen Einrichtung, 8 sollen Anspruch darauf haben, und es würde nachzuweisen wo die Mittel für die Gensbarmerie theils aus dem ständischen! sein, daß Jemand in diese Kategorie gehört, so glaube ich, Fonds, theils aus der Staatskasse gegeben wurden, diese > daß er ein wirkliches Recht habe, Obiges zu verlangen. !! Wicepräsident v. Deutrich: Es scheint hier suf das Staatsdienergesetz anzukommen. Dort ist bestimmt worden, ! daß alle Personen, bei deren Dienstleistungen keine höhere wissenschaftliche Bildung erforderlich ist, zu jeder Zeit ohne Pension nach Gulbefinden und erfolgter Aufkündigung entlas sen werden können. Das sind nun solche Personen, von wel chen eingeräumt werden muß, daß sie auf Kündigung ange- stellt sind. Nun wäre die Frage: ob sie nicht später nach 25jahriger Dienstzeit nach tz. 5. des Staatsdienergesctzes zu be- urtheilen sein möchten. Also scheint die Bestimmung des Staarsdienergesctzes auch einzuschlagm. Referent v. Biedermann: Der Herr Mcepräsident meint wohl die Bestimmung §. 2., wo dis Rede ist von Dienstleistungen, welche in Handarbeit bestehen. Vicepräsident v. Deutrich: Wenn ich nicht irre, heißt es im Staatsdienergesetz: die Diener, zu deren Leistung nicht Seine höhere wissenschaftliche Bildung erforderlich ist, sind der Aufkündigung unterworfen. befolgt, sie hat dasselbe namentlich, um einige Beispiels anzu-8 Secr. v. Zedtwitz: Die Deputation ist getheilter führen, streng durchgeführt bei der Porzellsmmanufaktur, sie § Meinung gewesen. Dis Majorität hat den Gründen LZ »l 's " ' — ' zu werden. Ein Recht hatte früher Niemand, Pension zu f verlangen, sondern es ist dies immer als reine Gnadensache f angesehen worden, und das Staatsdienergesetz hat zuerst ein i lohn bezogen haben. Ich führe an, daß das Ministerium solches Recht gesetzlich eingeräumt, vorausgesetzt, daß ersti ' ' ' - - "" ftststeht, wer Staatsdiener ist. Aber mit Hinblick auf die<! frühem Verhältnisse ist auch keine Veranlassung vorhanden, x diese Oberchausseewarter in die Zahl der Staatsdiener zu stel len; denn sie haben nie Pension bekommen, und es ist eine sel tene Ausnahme gewesen, wenn ihnen eins solche zugebil-S ligt wurde. Es ist angeführt und namentlich bemerkt worden, den dürfte, so kann ich dem auch nicht beitreten, wasSe.Excel- daß es eine Verschiedenheit herbsiführe, da man die Gensdar-_ . " " " MM als pensionsbrrechtigte Individuen angesehen hätte. Dar- j auf ist zu erwiedern, daß die Gensdarmm früher allerdings f stets Pension bekommen haben. Der geehrten Kammer wird Referent v. Biedermann: Gegen das, was der Herr Staatsminister angeführt hat, erlaube ich mir nur wenige Worte. Erstlich frage ich: Was als entscheidendes Merkmal in sofern zu Grunde, als Nichts auf"diese Zahlungsmodalität s zwischen Gehalt und Lohn anzusehen sein möchte? Ich ge- ankommt, wenn es wirklich Gehalte sind-; es sind dies aber > stehe, daß ich eigentlich nicht recht weiß, wo dieses Merk mal liegen soll; manchmal wird der Ausdruck Gehalt, manchmal der Ausdruck Lohn gebraucht. Staatsminister v. Ze sch au: Es ist dies auch ein Merk- und wo sich für die Petenten wohl gar kein Grund finden mal, welches in der Khat nicht überall cmgewendet und dmch- möchte, nämlich aus dem rechtlichen Gesichtspunkte, als^ geführt werden kann. Es kann nur mit Zuhülfenahrne der hätten nämlich die Oberchausseewärter aus dem Staatsdiener- andern Gründe, die vorhanden sind, diese oder jene Klaffe gcfttze ein Recht erlangt, nunmehr als Staatsdiener angesehen i nicht unter die Klasse der Staatsdiener zu stellen, als Motiv zu werden. Ein Recht hatte früher Niemand, Pension zu f mit angesehen werden: denn es giebt verschiedene Angestellte, die als Staatsdiener angesehen werden und doch nur Wochen-
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