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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Nov./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Nov./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028232Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028232Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028232Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 315. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-11-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Protokoll291. Sitzung 5189
- Protokoll292. Sitzung 5213
- Protokoll293. Sitzung 5241
- Protokoll294. Sitzung 5267
- Protokoll295. Sitzung 5295
- Protokoll296. Sitzung 5323
- Protokoll297. Sitzung 5351
- Protokoll298. Sitzung 5379
- Protokoll299. Sitzung 5407
- Protokoll300. Sitzung 5435
- Protokoll301. Sitzung 5463
- Protokoll302. Sitzung 5491
- Protokoll303. Sitzung 5519
- Protokoll304. Sitzung 5547
- Protokoll305. Sitzung 5575
- Protokoll306. Sitzung 5603
- Protokoll307. Sitzung 5631
- Protokoll308. Sitzung 5659
- Protokoll309. Sitzung 5687
- Protokoll310. Sitzung 5715
- Protokoll311. Sitzung 5743
- Protokoll312. Sitzung 5771
- Protokoll313. Sitzung 5799
- Protokoll314. Sitzung 5827
- Protokoll315. Sitzung 5855
- Protokoll316. Sitzung 5883
- Protokoll317. Sitzung 5911
- Protokoll318. Sitzung 5939
- Protokoll319. Sitzung 5967
- Protokoll320. Sitzung 5987
- Protokoll321. Sitzung 6015
- Protokoll322. Sitzung 6043
- Protokoll323. Sitzung 6071
- Protokoll324. Sitzung 6099
- Protokoll325. Sitzung 6127
- Protokoll326. Sitzung 6147
- Protokoll327. Sitzung 6175
- Protokoll328. Sitzung 6203
- Protokoll329. Sitzung 6231
- Protokoll330. Sitzung 6259
- Protokoll331. Sitzung 6287
- Protokoll332. Sitzung 6315
- Protokoll333. Sitzung 6343
- Protokoll334. Sitzung 6371
- Protokoll335. Sitzung 6399
- Protokoll336. Sitzung 6427
- Protokoll337. Sitzung 6455
- Protokoll338. Sitzung 6483
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
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Mkttheilungr« über die Verhandlungen des Landtags. ^§315. Dresden, am 29. November. 1837. Hundert acht und dreißigste öffentliche Sitzung der I. Kammer, am 8. November 1837. . (Beschluß.) Berathung über Kunzes zu Nerchau Petition wegen Ausführung des Wahlgesetzes. — Berathung über das Gesuch der Schwestern Hübet um Bevorwortung ihrer Unterstützung aus Staatskassen. (Schluß des Berichts über die Petition Kunzes zu Ner chau.) Der jenseitige Deputations-Bericht macht ferner bemerk lich, daß die Erläuterungsvervrdnung zu Z. 50., welche jene Dun kelheit gar nicht berührt, noch eine neue hinzufüge, indem sie sagt: „In dieser Parapraphe (nämlich 50.) ist die Liste der Stimmberechtigten auf die Einwohner der Stadt beschrankt, folglich sind die außerhalb der Z§. 49. und 50. bestimmten Grenze Wohnenden, welche in der Stadtflur nur Grundstücke oh ne W o hnsitz besitzen (Forenser) bei den städtischen Wahlen für stimmberechtigt nicht anzusehen." Nach dem 'gewöhnlichen Gebrauche des Wortes Wohnsitz solltemannunglauben, daß derBegriff Forenser hier so habe desinirt werden sollen, daß es Personen sind, die in einer Stadt nur unbewohnbare Grund stücke besitzen, wonach also Grundbesitzer, wenn sie auch die Stadt, wo ihr Befltzthum gelegen ist, nicht bewohnen, doch nicht zu den Forensern zu zählen sein würden. Es hat aber die Kreisdirektion zuLeipzig in Bezug auf die Kunzische Beschwerde den Begriff Forenser so desinirt, daß es Diejenigen waren, welche in einer Stadtflur Grundstücke besäßen, ohne daselbst zu wohnen. Daß diese Erklärung im Sinne des Wahlgesetzes dir richtige sei, geht nun zwar aus der Bedingung der 50. Z. hervor, wornach nur Einwohner einer Stadt daselbst stimmberech tigt sein sollen; allein es bleibt doch ein Uebelstand, daß die Wortstellung der Verordnung zu einer falschen Gesetzauslegung Anlaß giebt, und es ist daher eine diesfallsige Abänderung dersel ben wünschenswertb. Das zum Kammerbeschluß erhobene Gutachten der jenseitigen Deputation lautet nun, in soweit es allgemeiner Beschaffenheit ist, folgender Maßen: „in soweit aber der Antrag (des Petenten näpilich) auf Abänderung der Erlau- terungsverordnung vom 30. Mai 1836 zu §. 21. und 50, des Wahlgesetzes gerichtet ist, im Verein mit der I. Kammer bei der hohen Staatsregierung darauf anzutragen, daß sie vor Beginn der zur nächsten Ständeversammlung nöthigen Wahlen dem wahrgenommenen Uebelstande durch passende, dem Texte des Wahlgesetzes entsprechende Abänderung der bezeichneten Stellen in jener Verordnung und diesfalls nöthige Veröffentlichung ab helfen wolle." Diesem Anträge dürfte nun nach der unmaßgeb lichen Meinung der diesseitigen Deputation beizutreten sein, ob schon sie, wie bereits oben Erwähnt worden, eine Abänderung der Erläutekungsverordnung zu §. 21. nicht für durchaus er forderlich halt. Nef. v. Bieder mann: Ich erlaube mirzu diesem Gutach ten noch einen individuellen Wunsch hinzuzufügen, den ich in der Deput. deswegen nicht habe zur Berathung bringen wollen, um nicht kurz vor dem Schluffe des Landtags noch eine neue Com- munikation mit der H. Kammer nöthig zu machen. Ich äußere diesen Wunsch jetzt nm deslMb, damit die hohe Staatsregierung auf den Gegenstand deffeWMaufmerksam werde. Jeder, der mit der Ausführung des Wahlgesetzes zu thun gehabt hat — und ich glaube in dieser Beziehung competent zu sein, da ich bereits vier Wahlen, zwei städtische und zwei bäuerliche geleitet habe — wird gefunden haben, daß das Wahlgesetz manche Mängel enthält, deren Beseitigung sehr zu wünschen ist. Es ist natürlich, daß es so kommen mußte, denn das Wahlgesetz ist gegeben worden, ohne daß man in dieser Beziehung Erfahrun gen gesammelt hatte; seitdem sind aber viele Erfahrungen zu machen gewesen, und es ist nur zu wünschen, daß der nächsten Ständeversammlung ein umgearbeiteter Gesetzentwurf vorgelegt und bei dieser Vorlage die zu vernehmenden Gutachten von Wahlcommissarien berücksichtigt werden. Prinz Johann: Ich bin mit dem Gutachten der Depu tation in dieser Angelegenheit ganz einverstanden, und cs ist über die Auslegung der betreffenden Stelle durchaus von keiner Seite Zweifel erhoben worden, es handelt sich nur von dem Anträge auf eine andere Redaktion der Wahlverordnung. Nun ist in diesem Saale sehr ost gezweifelt worden, ob es zweckmäßig sei, wenn die Ständeversammlung sich mit der Re daktion der Gesetze befasse; um so weniger scheint es sachgemäß, wenn man sich Seiten der Stände um die Redaktion der Ver ordnungen bekümmern wollte. Deshalb glaube ich, daß es, da die Regierung diesen zur Sprache gekommenen Gegenstand gewiß berücksichtigen wird, hier keines ständischen Antrags be darf. Ueberhaupt bin ich der Ansicht, daß man mit ständischen Anträgen sparsam umgehen müsse. Ich würde mich also da für erklären, daß man hier den Beitritt zu dem Beschlüsse der II. Kammer versage, und glaube nicht, daß dadurch Weiterun gen herbeigeführt werden. Das größte Unglück wäre, daß aus der Sache Nichts würde; und das kann ich für kein Unglück halten. Vicepräsidentv. Deutlich: Ich bin nur thcilweise mit dem Gutachten der Deputation einverstanden. Ich erkenne an, daß allerdings ein Jrrthum in der 50 Z. des Wahlgesetzes sich vorsindet, und ich halte folglich eine Abänderung derselben für nothwendig, weil dieser Jrrthum nachher zu Differenzen führen könnte, wenn man denselben nicht berichtigen wollte. Zwarken- nen diejetzigen Wahlcommissarien das Geschäft, aber diezukünfti- gen könnten doch wieder aufdiefen Jrrthumgeleitet werden. Allein was hier den ersten Satz betrifft, die Erläuterungsverordnung, da muß ich gestehen, daß ich nicht aufsinden kann, warum eine
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