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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Nov./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Nov./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028232Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028232Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028232Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 317. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-12-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Protokoll291. Sitzung 5189
- Protokoll292. Sitzung 5213
- Protokoll293. Sitzung 5241
- Protokoll294. Sitzung 5267
- Protokoll295. Sitzung 5295
- Protokoll296. Sitzung 5323
- Protokoll297. Sitzung 5351
- Protokoll298. Sitzung 5379
- Protokoll299. Sitzung 5407
- Protokoll300. Sitzung 5435
- Protokoll301. Sitzung 5463
- Protokoll302. Sitzung 5491
- Protokoll303. Sitzung 5519
- Protokoll304. Sitzung 5547
- Protokoll305. Sitzung 5575
- Protokoll306. Sitzung 5603
- Protokoll307. Sitzung 5631
- Protokoll308. Sitzung 5659
- Protokoll309. Sitzung 5687
- Protokoll310. Sitzung 5715
- Protokoll311. Sitzung 5743
- Protokoll312. Sitzung 5771
- Protokoll313. Sitzung 5799
- Protokoll314. Sitzung 5827
- Protokoll315. Sitzung 5855
- Protokoll316. Sitzung 5883
- Protokoll317. Sitzung 5911
- Protokoll318. Sitzung 5939
- Protokoll319. Sitzung 5967
- Protokoll320. Sitzung 5987
- Protokoll321. Sitzung 6015
- Protokoll322. Sitzung 6043
- Protokoll323. Sitzung 6071
- Protokoll324. Sitzung 6099
- Protokoll325. Sitzung 6127
- Protokoll326. Sitzung 6147
- Protokoll327. Sitzung 6175
- Protokoll328. Sitzung 6203
- Protokoll329. Sitzung 6231
- Protokoll330. Sitzung 6259
- Protokoll331. Sitzung 6287
- Protokoll332. Sitzung 6315
- Protokoll333. Sitzung 6343
- Protokoll334. Sitzung 6371
- Protokoll335. Sitzung 6399
- Protokoll336. Sitzung 6427
- Protokoll337. Sitzung 6455
- Protokoll338. Sitzung 6483
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
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Mittheirrrngerr über die Verhandlungen des Landtags. b17. Dresden, am 1. December. 1.837. Zweihundertste öffentliche Sitzung der H. Kam mer, am 10. November 1837. (Beschlu ß.) Berathung des Berichts der außerordentlichen Deputation über den Gesetzentwurf, einige Abänderungen in dem Verfahren in Un- terfuchungsfachen betreffend. — Referent Eisenstuck: Es ist auf die Frage, ob bei Indi- zienbeweis auf Todesstrafe erkannt werden könnte, von Theore tikern und Praktikern eingegangen worden. Die Theoretiker haben gesagt, wenn einmal Indizienbeweis vorhanden ist, muß auch die Strafe erkannt werden können, hingegen die Gesetzge bung und mehrere Schriftsteller haben es doch bedenklich gefun den, aufbloße Anzeigbewrise bei ermangelndem Gsständniß die Todesstrafe zu erkennen. Sie haben in solchen Fallen—und bei der Schwäche des menschlichen Geistes ist, wie die Erfahrung gezeigt hat, besonders dann, wo nicht Schwurgerichte stattsin- den, es vorgekommen, daß auf Indizienbeweis Jemand ums Leben gekommen ist, dessen Unschuld nachher an denTag kam — dies zu vermeiden gesucht und haben den Grundsatz angenom men, daß bei ermangelndem Geständniß die Todesstrafe auf bloße Anzeige nicht Platz greifen könne. Ich will Sie nicht mit Criminalgeschichten belästigen, sonst könnte ich aus meiner eig nen Erfahrung so manche Fälle anführen, daß ein Indizienbe weis viel für sich hatte, in der Folge sich aber doch zeigte, daß er trüglich gewesen war. Wir haben in neuerer Zeit den Fall, daß auf Indizien und sogar mit Geständniß ein Mäd chen in eine Strafanstalt kam, wo noch, wahrend sie detinirt wurde, sich die Unschuld derselben erwies. Es wurde nachher eine Summe ausgezahlt, um sie für die erlittene Schmach eini germaßen zu entschädigen. Das ist eine Erfahrung, die m neuerer Zeit bekannt worden ist. Und so kann es Fälle geben, wo der Schuldige lebenslang in das Zuchthaus kommt, wo bei der Ueberführung auf Todesstrafe erkannt worden wäre, die, wenn sich nachher die Unschuld erwiese, man nicht wieder rück gängigmachen könnte. Darum hat die Deputation geglaubt, daß man dem Beispiel andrer Gesetzgebungen folgen möge und auf Indizienbeweise nicht mit der Todesstrafe verfahren. Königl. Commissair v. Groß: Wenn die Deputation un ter den Gründen gegen die Bestimmung des Entwurfs auch den aufgeführt hat, daß durch die ausgesprochene Zulässigkeit der Todesstrafe bei einem Indizienbeweis die Gesetzgebung weiter gehe, als alle andre Gesetzgebungen, so muß ich dieser Behaup tung wenigstens in Beziehung auf eine fremde Gesetzgebung wi dersprechen. Nach der Preußischen Criminalgerichtsordnung wird zu Erkennung der Todesstrafe das Geständniß nicht schlech terdings verlangt, obwohl die Preußische Gesetzgebung überhaupt außerordentliche Strafen anerkennt. Sodann hat die Deputa tion vier Falle unterschieden, in welchen gegen einen Angeschul digten wegen eines Kapitalverbrechens ein Urtheil gesprochen werden kann. Ich muß hierbei einen fünften Fall erwähnen: wenn Geständniß ohne direkte Ueberführung und ohne Indi zienbeweis vorhanden ist, und ich sollte nicht glauben, daß die ser Fall seltner eintrete als der der direkten Ueberführung, wenn man nämlich zu der Letztem verlangt, daß zwei vollkommen glaubwürdige Zeugen das Verbrechen aus eigner Wahrnehmung bezeugen sollen. In einem solchen Falle, wo nur ein Geständ niß des Thäters ohne andern Beweis vorliegt, würde nach der bisherigen Praxis nur der Beweis der Existenz des Verbrechens, die Herstellung des objektiven Lhatbestandes verlangt werden, keineswegs aber ein gegen die Person des Thäters gerichteter Indizienbeweis; und nur in dem Falle, wenn aus denconcur- rirenden Umstanden sich gegen die Richtigkeit des Geständnisses Zweifel ergeben sollten, würde ohne weitern Beweis gegen den Thäter nicht auf Todesstrafe, sondern auf eine außerordentliche Strafe oder Asservüung erkannt werden. Es ist dem Referen ten ans eigner Erfahrung ein neuerlicher Fall bekannt, wo ein Kapitalverbrechen bei vollkommner Herstellung des Thatbestan- nes nicht mit Todesstrafe belegt wurde, weil Zweifel überdie Wahrheit des abgelegten Geständnisses sich herausstellten. Nach der von der Deputation vorgeschlagenen Fassung der Paragraphe würde aber selbst in Fällen, wo nach der bisherigen Gesetzgebung ganz unbedingt aufTodcsstrase erkannt werden mußte, der Rich ter ermächtigt sein, statt derselben auf lebenslängliche Freiheits strafe zu erkenne«. Bisher war kein Zweifel darüber, daß bei vorhandenem Geständniß oder direkter Ueberführung die Todes strafe nicht bloß erkannt werden konnte, sondern erkannt werden mußte. Allein, wem? der Richter ermächtigt werden soll, Lei vorhandenem Gestärdniß ober erlang ter Ueberführung von der ordeMichru Strafe aus Freiheits strafe herabzugeyen, so würde in dem Gesetz eine nme außerordentliche Staft emgsführt werden, dis vorher nicht statt fand. Ein zweites Bedenken gegen dis Ansicht der Deputation geht mir in sofern bei, als sie nicht ausgesprochen hat, was sie unter direkter Ueberführung versteht, Es ist schon in den Motiven bemerkt worden, daß nach der jetzigen Gesetzgebung zu direkter Ueberführung eines Verbrechers nicht gerade die Wahrnehmung des Verbrechens durch zwei glaubwürdige Zeugen erfordert wird,
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