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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Nov./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Nov./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028232Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028232Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028232Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 318. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-12-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Protokoll291. Sitzung 5189
- Protokoll292. Sitzung 5213
- Protokoll293. Sitzung 5241
- Protokoll294. Sitzung 5267
- Protokoll295. Sitzung 5295
- Protokoll296. Sitzung 5323
- Protokoll297. Sitzung 5351
- Protokoll298. Sitzung 5379
- Protokoll299. Sitzung 5407
- Protokoll300. Sitzung 5435
- Protokoll301. Sitzung 5463
- Protokoll302. Sitzung 5491
- Protokoll303. Sitzung 5519
- Protokoll304. Sitzung 5547
- Protokoll305. Sitzung 5575
- Protokoll306. Sitzung 5603
- Protokoll307. Sitzung 5631
- Protokoll308. Sitzung 5659
- Protokoll309. Sitzung 5687
- Protokoll310. Sitzung 5715
- Protokoll311. Sitzung 5743
- Protokoll312. Sitzung 5771
- Protokoll313. Sitzung 5799
- Protokoll314. Sitzung 5827
- Protokoll315. Sitzung 5855
- Protokoll316. Sitzung 5883
- Protokoll317. Sitzung 5911
- Protokoll318. Sitzung 5939
- Protokoll319. Sitzung 5967
- Protokoll320. Sitzung 5987
- Protokoll321. Sitzung 6015
- Protokoll322. Sitzung 6043
- Protokoll323. Sitzung 6071
- Protokoll324. Sitzung 6099
- Protokoll325. Sitzung 6127
- Protokoll326. Sitzung 6147
- Protokoll327. Sitzung 6175
- Protokoll328. Sitzung 6203
- Protokoll329. Sitzung 6231
- Protokoll330. Sitzung 6259
- Protokoll331. Sitzung 6287
- Protokoll332. Sitzung 6315
- Protokoll333. Sitzung 6343
- Protokoll334. Sitzung 6371
- Protokoll335. Sitzung 6399
- Protokoll336. Sitzung 6427
- Protokoll337. Sitzung 6455
- Protokoll338. Sitzung 6483
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
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über die Verhandlungen des Landtags. -IF318. Dresden, am 2. December. 1837. Zweihundert und erste öffentliche Sitzung der H. Kammer, am II. November 1837. , (Beschluß.) Berathung des Berichts der I. Deputation, eine bei Gelegenheit des Gesetzentwurfs wegen Abtretung des zur Erbauung von 5 Eisenbahnen erforderlichen Grundeigenthums in der l. Kam mer aufgeworfene Verfassungsfrage betreffend. — Referent Schäffer; Der geehrte Abgeordnete hat in sei nen Aeußerungen sich eines Ausdruckes bedient, über den aller dings auch in der Deputation mehrfache Berathung gepflogen worden ist, den aber die Deputation allerdings nicht ergriffen hat, und von welchem aus sie die Angelegenheit auch nicht be trachtet hat und nicht betrachtet wissen will. Sie hat diese Frage nicht für eine Erläuterung der Verfassungsurkunde an gesehen, sondern vielmehr für eine Auslegung eines Punktes derselben, der zu Zweifeln zwischen der Ständeversammlung und der hohen Staatsregierung Veranlassung gegeben hat. Sie hat also auch aus dem Grunde diese Angelegenheit nach §. 153. der Verfassungsurkunde beurtheilt. Betrachtet man diese Angelegenheit von dem Standpuncte aus, wie solcher §. 153. der Berfaffungsurkunde angegeben ist, so kann aller dings diese Frage am gegenwärtigen Landtage zur Erledigung kommen; nimmt man sie aber aus dem Gesichtspunkte, wie solchen tz. 152. an die Hand giebt, dann würde allerdings bei diesem Landtage zur Entscheidung dieser hochwichtigen Frage nicht zu gelangen sein. Daß ein Unterschied bei solchen zwei felhaften Punkten zwischen der Auslegung und zwischen der Erläuterung der Berfaffungsurkunde sein müsse, darüber giebt die Berfaffungsurkunde selbst in klarer Maße Aufschluß, wenn dieselbe §. 152. von Erläuterungen und §.153. von Erledigung zweifelhafter Punkte handelt. Um nun die Erledigung dieser Frage noch aus diesem Landtage herbeizuführen, hat auch die Deputation vermieden, diese Angelegenheit als eine Erläute rung der Berfaffungsurkunde aufzustellen, Staatsminister v, Lindonaur Da bis jetzt nicht sowohl gegen dis Anträge der Deputation selbst, als nur gegen ein zelne Punete und gegen die Ausdehnung des Prinzips gespro chen Wörden ist, sh werde ich mich auch zunächst aus Dasjenige beschränken, was von den Abgeordneten y. Friesen, v. Ahielau und Atenstädt bemerkt worden ist, Der Abg. v, Friesen richtete die Frage an dir Regierung: was sie zu thun gemeint sei, wenn in einem Gesetze ein einzelner Punkt in der einen Kam mer mit einfacher Majorität verworfen, dagegen in der andern Kammer das ganze Gesetz angenommen und sonach bloß diese abweichende Majorität der Regierung in der ständischen Schrift mit angezeigt wird? Die Folge eines solchen Herganges kann nur die sein, daß die Regierung den Differenzpunct von Neuem erörtert und sich dann darüber bestimmt, ob das Gesetz zu er lassen, oder der abweichenden Meinung eine solche Wichtigkeit beizulegen sei, um mit der Erlassung des Gesetzes Anstand zu nehmen. Wurde bei dieser Gelegenheit vom Abg. v. Friesen auf das angeblich große Uebergewicht der Regierung in Gegen ständen der Gesetzgebung und Verwaltung aufmerksam ge macht, so glaube ich diese Ansicht in erster Beziehung nicht theilen zu können. Denn ist die gesetzgebende Gewalt zwischen der Regierung und beiden Kammern so vertheilt, daß die Re gierung selbst im Einverständniß mit der einen Kammer keinen Vorschritt thun kann, während aber auch die Vereinigung bei der Kammern die Freiheit des Regierungsbeschlusses unbethel- liget läßt, so wird bei einem solchen Verhältniß auch nur von Ausgleichung allein, nicht von einem Uebergewicht die Rede sein können, In Dasjenige, was über den Einfluß auf die Ab stimmung und die Geneigtheit der Abgeordneten, im Sinne der Regierung oder der öffentlichen Meinung zu stimmen, gesagt wurde, will ich nicht näher eingehen, weil es mir dazu an einer sichern Basis fehlen würde. Was dagegen die Ausfüh rung und Anwendung der Gesetze so wie die Verwaltung über haupt anlangt, so liegt diese allerdings in den Händen der Ne gierung, die aber auch für alle hierher gehörige Maßregeln den Kammern verantwortlich bleibt. Die Ansicht des Abg. v. Lhielau scheint mir im Wesentlichen durch die Anträge der De putation erreicht zu sein. Wenn er wünscht, es möchte nicht bloß über die beschlossenen Abänderungen, sondern über das ganze Gesetz zum zweiten Mal abgestimmt werden, so hat sich dieRegierung damit nicht einverstandenerklärt, weil eine solche zweite Abstimmung im Geiste der Berfaffungsurkunde und Landtagsordnung nicht liegen dürfte, und dadurch in den ersten Beschluß eine wohl nicht wüuschenswerthe Unsicherheit gebracht würde. Denn gewiß muß die aus der ersten Abstimmung her vorgehende Beistimmung zum Gesetz unter den gemachten Be dingungen als etwas Feststehendes angesehen werden. Aller dings kann der erste Beschluß durch die in der andern Kammer beschlossenen Amendements wieder unverbindlich werden. Dies wird von der Deputation und der Regierung anerkannt, und ich stimme dem Abg. v. Thielau bei, daß hier nicht bloß von Veränderungen, sondern auch von Zusätzen die Rede ist, vermöge deren das Gesetz für verworfen anzusehen wäre, wenn solchen, mit einer Majorität von Z Stimmen in der einen Kam-
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