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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Nov./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Nov./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028232Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028232Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028232Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 321. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-12-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Protokoll291. Sitzung 5189
- Protokoll292. Sitzung 5213
- Protokoll293. Sitzung 5241
- Protokoll294. Sitzung 5267
- Protokoll295. Sitzung 5295
- Protokoll296. Sitzung 5323
- Protokoll297. Sitzung 5351
- Protokoll298. Sitzung 5379
- Protokoll299. Sitzung 5407
- Protokoll300. Sitzung 5435
- Protokoll301. Sitzung 5463
- Protokoll302. Sitzung 5491
- Protokoll303. Sitzung 5519
- Protokoll304. Sitzung 5547
- Protokoll305. Sitzung 5575
- Protokoll306. Sitzung 5603
- Protokoll307. Sitzung 5631
- Protokoll308. Sitzung 5659
- Protokoll309. Sitzung 5687
- Protokoll310. Sitzung 5715
- Protokoll311. Sitzung 5743
- Protokoll312. Sitzung 5771
- Protokoll313. Sitzung 5799
- Protokoll314. Sitzung 5827
- Protokoll315. Sitzung 5855
- Protokoll316. Sitzung 5883
- Protokoll317. Sitzung 5911
- Protokoll318. Sitzung 5939
- Protokoll319. Sitzung 5967
- Protokoll320. Sitzung 5987
- Protokoll321. Sitzung 6015
- Protokoll322. Sitzung 6043
- Protokoll323. Sitzung 6071
- Protokoll324. Sitzung 6099
- Protokoll325. Sitzung 6127
- Protokoll326. Sitzung 6147
- Protokoll327. Sitzung 6175
- Protokoll328. Sitzung 6203
- Protokoll329. Sitzung 6231
- Protokoll330. Sitzung 6259
- Protokoll331. Sitzung 6287
- Protokoll332. Sitzung 6315
- Protokoll333. Sitzung 6343
- Protokoll334. Sitzung 6371
- Protokoll335. Sitzung 6399
- Protokoll336. Sitzung 6427
- Protokoll337. Sitzung 6455
- Protokoll338. Sitzung 6483
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
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über die Verhandlungen des Landtags. 321. Dresden, am 6. December. 1837. Zweihundert und vierte öffentliche Sitzung derH. Kammer, am 15. November 1837. (Beschluß.) Besondere Berathnng des Gesetzentwurfs über die Untersuchung und Bestrafung dec Forstvergehen. (§§. 3 — 23.) Abg. a. d. Winkel: Es ist zweckmäßig, daß die Redak tion der §. I. nach dem Beschlüsse der Kammer beobachtet werde. Da werden alle Bedenken gehoben sein. Präsident: Die Deputation ist also geneigt, das Wort: „Gras" aufzunehmen? Referent 0. v. Mayer: Dann würde es heißen: „Moos, Gras und Streu." Es ist gerade nicht nothwendig, doch zur Vervollständigung der Redaktion könnte es eingeschaltet werden; nur müßte es dann auch weiter heißen: „Abgekratzt, abge schnitten, ab-oder zusammen gerecht worden ist." Präsident: Wenn die Deputation damit einverstanden ist, würde ich die Kammer zu fragen haben: Ob sie den von der Deputation beantragten Zusatz zu der §.3. genehmigen wolle? E >' nstimmig Ja! und: Ob man mit diesem Zusätze die §. 3. annehmen wolle? Ebenfalls einstimmig Ja! tz. 4 lautet: „Wenn Diejenigen, welche die Erlaubniß haben, dür res in Waldungen liegendes Holz nebst solchen dürren Aesten, welche, ohne den Baum zu besteigen oder eiserne Werkzeuge an zuwenden, so wie überhaupt ohne Schaden der Stämme abge brochen werden können (Leseholz), die ihnen hierbei in Hinsicht auf Zeit, Ort oder Maß der Erholung auferlegte Beschränkung überschreiten, werden sie mit einem bis zwei Lagen Gefangniß oder Handarbeit bestraft, wofür nach §. 32. auch Geldstrafe ein treten kann." Die Deputation bemerkt: Nach dem Vorgänge der hiergegen zur Aufhebung gelan genden Z. 27. des altern Gesetzes von 1813 schlagt die Deputa tion folgende veränderte Fassung vor: „Wenn Diejenigen, welche daö Recht oder die Erlaubniß haben, dürres in den Waldungen liegendes Holz nebst solchen dürren Aesten, welche ohne Schaden der Stamme abgebrochen werden können, (Leseholz) zu erholen, zu diesem Zwecke Bäume besteigen, oder eiserne Werkzeuge an wenden, oder die ihnen hierbei sonst in Hinsicht auf Zeitrc. " Referent V.v. Mayer: Es wird darauf ankommen, ob nach dem Beschlüsse der Kammer jetzt auch in §. 4. nach der Fas sung, welche die Kammer vorher beschlossen hat, die Consiska- tion der Werkzeuge aufzunehmen sein möchte. — Daß in der Fassung nicht nur der Ausdruck: „Erlaubniß," sondern auch der Ausdruck: „Recht" gebraucht worden ist, dürfte sich dadurch rechtfertigen, weil das Holzlesen in vielen Gegenden auf einem wirklich erworbenen Rechte beruht. Der Ausdruck „Erlaub niß," wenn er auch hier den Begriff des Rechts mit in sich begrei fen möchte, schien doch nicht so deutlich zu sein, um jedes Miß- vrrstandniß auszuschließrn. In Bezug auf das, was der Abg. Puttrich m der ersten Sitzung über diesen Gegenstand erwähnt hat, daß nämlich die Freiheit, Leseholz zu holen, für Jeden aus gesprochen werden möge, so stehen dem die erheblichsten Beden ken entgegen. Erstens ist das Gesetz kein C'vilgesetz, welches Rechte und Verbindlichkeiten regulirt, sondern ein Gesetz, wel ches die Verletzung fremder Rechte zur Bestrafung zieht. Zwei tens aber würde eS nicht möglich sein, die Erlaubniß, Leseholz zu sammeln, im Allgemeinen auszusprechen, weder in diesem noch in einem andern Gesetze. Der Abgeordnete, welcher den Antrag stellte, wird gewiß der Meinung sein, daß man minde stens den wohlhabenden Einwohnern der Städte und den rei ch m Grundstückbefltzern in den Dörfern die Erlaubniß dazu nicht geben könne. Er hat wahrscheinlich nur die Armen dar unter verstanden. Für diese wird aber fast überall gesorgt, daß ihnen die Erlaubniß gegeben wird, an gewissen Lagen Holz zu lesen. Auch diese Erlaubniß aber darf nicht im Allgemeinen ausgesprochen werden, denn in vielen Gegenden ist das Recht, Leseholz zu holen, bereits abgelöst und Renten oder Kapital da für bezahlt worden. Es laßt sich also ganz unmöglich eine allgemeine Freiheit, Leseholz zu holen, aussprechen. Ein Guts besitzer oder eine Commun sorgt für ihre Armen auf diese, eine andere auf jene Weise. Es ist also nicht nothwendig, das Holen von Leseholz als einzige, überall anwendbare Maßregel anzu führen. Ich kann nicht glauben, daß diese Bemerkung Einfluß auf die Fassung der gegenwärtigen tz. haben dürfte. Abg. Put tri ch: Ich ging von dem Grundsätze aus, wel chen der Referent ausgesprochen hat, daß eine Verschiedenheit darin liege, das in manchen Aemtem, so viel mir auch bewußt ist, dergleichen Leseholzzettel ausgegeben werden. Da glaubte > ich denn, daß dieses in Zukunft wohl im Allgem-inen stattsinden müsse, daß nicht in einem Amte dergleichen Erlaubnißschrine gegeben würden, und in dem andern nicht. Das war die Ur sache, warum ich gestern meinen Zweifel darüber aussprach. Staatsmim'ster v. Könnrritz: Ich mache den geehrten Abgeordneten, der den Antrag gestellt hat, darauf aufmerksam, daß das Gesetz nicht nur von Staatswaldungen, sondern von allen Waldungen handelt, und daß es gegen alle Begriffe vom Eigenthume sein würde, wenn man den Eigenthümereiner Wal dung zwingen wollte, er solle Fremde Holz darin lesen lassen. Grund und Boden und Alles, was darauf wächst, ist sein Eigen- thum, und nie kann er genöthigt werden, Andern Etwas davon
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