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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Nov./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Nov./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028232Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028232Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028232Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 323. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-12-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Protokoll291. Sitzung 5189
- Protokoll292. Sitzung 5213
- Protokoll293. Sitzung 5241
- Protokoll294. Sitzung 5267
- Protokoll295. Sitzung 5295
- Protokoll296. Sitzung 5323
- Protokoll297. Sitzung 5351
- Protokoll298. Sitzung 5379
- Protokoll299. Sitzung 5407
- Protokoll300. Sitzung 5435
- Protokoll301. Sitzung 5463
- Protokoll302. Sitzung 5491
- Protokoll303. Sitzung 5519
- Protokoll304. Sitzung 5547
- Protokoll305. Sitzung 5575
- Protokoll306. Sitzung 5603
- Protokoll307. Sitzung 5631
- Protokoll308. Sitzung 5659
- Protokoll309. Sitzung 5687
- Protokoll310. Sitzung 5715
- Protokoll311. Sitzung 5743
- Protokoll312. Sitzung 5771
- Protokoll313. Sitzung 5799
- Protokoll314. Sitzung 5827
- Protokoll315. Sitzung 5855
- Protokoll316. Sitzung 5883
- Protokoll317. Sitzung 5911
- Protokoll318. Sitzung 5939
- Protokoll319. Sitzung 5967
- Protokoll320. Sitzung 5987
- Protokoll321. Sitzung 6015
- Protokoll322. Sitzung 6043
- Protokoll323. Sitzung 6071
- Protokoll324. Sitzung 6099
- Protokoll325. Sitzung 6127
- Protokoll326. Sitzung 6147
- Protokoll327. Sitzung 6175
- Protokoll328. Sitzung 6203
- Protokoll329. Sitzung 6231
- Protokoll330. Sitzung 6259
- Protokoll331. Sitzung 6287
- Protokoll332. Sitzung 6315
- Protokoll333. Sitzung 6343
- Protokoll334. Sitzung 6371
- Protokoll335. Sitzung 6399
- Protokoll336. Sitzung 6427
- Protokoll337. Sitzung 6455
- Protokoll338. Sitzung 6483
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
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Mittherlrittgerr über die Verhandlungen des Landtags. 323. Dresden, am S. December. 1837. Zweihundert und sechste öffentliche Sitzung derll. Kammer, am17. November 1837. (Beschluß.) Berathung des anderwelten Berichts der 3. Deputation, die Peti tion der Gemeinde Nebelschütz betreffend. — Berathung des anderweiten Berichts der 2. Deputation, mehrere Ergänzun gen und Abänderungen bei der Gewerbe - und Pcrsonalsteuer betreffend. — Berathung zweier Berichtes der 4. Deputation. — Berichtigung der ständischen Schrift auf den Gesetzentwurf, die bürgerlichen Verhältnisse der hierländischen Juden betr. — (Fortsetzung des Berichts der dritten Deputation über die Petition der katholischen Gemeinde zu Nebelschütz:) Was den I. Antrag anlangt, so möchte selbiger, soweit er», auf die Oeffentlichkeit der Prüfungen gerichtet ist, schon um deswillen von der geehrten Kammer zu berücksichtigen sein, weil er in Gemäßheit eines früher» Beschlusses der selben ein noch unerledigter Antrag dieser selbst ist. Zwar ist von der I. Kammer ein gleicher Antrag, welchen der Superin tendent v. Großmann bei Gelegenheit der Berathung über den Entwurf eines Regulativs wegen Ausübung der weltlichen Ho heitsrechte über die katholische Kirche dahin gestellt hatte: „bei der hohen Staatsregierung sich zu verwenden, daß auch die Examina der katholischen Geistlichen und Schullehrer, so wie die der evangelischen öffentlich gehalten und Jedem der Zutritt dazu gestattet werden möge," abgelehnt worden. Allein da immittelst die Petition der Gemeinde zu Nebelschütz, welche zu dem gegenwärtigen Berichte Veranlassung gegeben hat, einge gangen und auch der obgedachte Antrag der vorigen Stände versammlung noch unerledigt ist, so kann jene Ablehnung keinen Einfluß auf die weitere Beachtung des Antrages selbst äußern. Beleuchtet nun die Deputation die bei der Diskussion für Ab lehnung jenes Antrags aufgestellten Gründe der l. Kammer, so möchte sie dieselben keinesweges für geeignet halten, um die geehrte Kammer zu bewegen, von ihrem obigen Anträge abzuge hen. Als hauptsächlichsten Grund gegen den von dem Super intendent v. Großmann gestellten Antrag wurde bei der Dis kussion darüber von der I. Kammer die Meinung geltend zu ma chen gesucht, daß die Ständeversammlung kein Recht habe, sich in die innere Einrichtung der katholischen Kirche zu mischen, daß diese vielmehr der Behörde jener Confession selbst zu über lassen sei, u. daß außerdem die Katholiken ähnliche Einrichtungen in der protestantischen Kirche beantragen könnten. Der bei der Diskussion zugegen gewesene Vorstand des Cultusmmistcrium sprach sich zwar ebenfalls gegen den Antrag aus, allein nicht in jenem so eben erwähnten Sinne der Kammer und gedachte da bei, daß bei den Prüfungen der Schulamtskandidaten durch die Schulcommission das Prinzip der Oeffentlichkeit bereits befolgt werde. Die Deputation kann nun jene Ansichten der I. Kam mer keinesweges für begründet halten. Denn »», ist die Stan? deversammlnng nicht irrsthren einzelnen Bestandtheilm und Zn? dividuen, sondern in ihrer Gesammtheit als repräsentative Ge walt des Staates zu betrachten. Die Ständeversammlung vertritt das Volk, es mag dasselbe aus Verwandten katholischer und protestantischer oder beider oder sonstiges christlicher Confes- sionen bestehen, und sie mag selbst aus Katholiken oder Prote stanten oder sonstigen christlichen Confessionsverwandten zusam mengesetzt sein. Sind die sämmtlichen Mitglieder der Stände versammlung Katholiken, so steht ihr eben so das Recht zu, Einrichtungen, welche, ohne der Glaubens und Gewissensfrei heit zu präjudiziren, der Zweck des Staates erfordert, beider protestantischen Kirche zu beantragen, als ihr, wenn alle ihre Mitglieder protestantischer Confession sind, dasselbe Befugniß unter gleicher Voraussetzung in Bezug auf die katholische Kir che nicht abgesprochen werden kann. Denn der Abgeordnete hat nicht als Protestant oder Katholik, sondern als Repräsen tant des Volkes, Sitz und Stimme in der Ständeversammlung, bb. ist die Competenz der Ständeversammlung zu dergleichen Anträgen in §§. 78. und 109. der Verfassungsurkundc und darin begründet, daß sie befugt ist, die zu Subsistenz der katholischen Kirche erforderlichen Mittel aus den Staatseinkünften zu be willigen. cv. betrifft der in Frage stehende Antrag nicht sowohl eine innere als vielmehr eine formelle Einrichtung der katholi schen Kirche. Oeffentlichkeit der Prüfungen anzustellender Geistlichen und Schullehrer entspricht schon der Oeffentlichkeit der Religionsübung und des Schulunterrichts. Sic gewahrt der Kirche eine bessere Garantie gegen die Gemeinden und sichert Letzteren eine größere Tüchtigkeit der anzustcllenden Kandida ten zu, indem sie für diese ein Hebel zu Erlangung höherer Geltung ist. Ist nun endlich ää. die Staatsrcgierung nach Er forderniß des Staatszweckes noch berechtigt, Bedingungen der Anstellungsfähigkeit katholischer Geistlichen gesetzweise fcstzuse- tzen (Klüber öffentliches Recht des Deutschen Bundes und der Bundesstaaten, Theil II. (lop. XVI. tz. 523. S. 726.), findet es. eine gleiche Einrichtung bei den protestantischen Theologen statt, darf aber nach den Grundsätzen der Parität die protestantische Kirche vor der katholischen nicht bevorzugt sein; so glaubt die Deputation der geehrten Kammer mit Recht Vorschlägen zu können: „bei dem noch unerledigten Anträge der vorigen Ständeversammlung auf Oeffentlichkeit der Prüfungen katho lischer Theologen, für welchen sich die Kammer auch bei dem gegenwärtigen Landtage bereits erklärt hat, zu verbleiben und daher die hierauf gerichtete Petition der Gemeinde zu Nebel schütz zu bevorworten." Referent v. Dieskau: Ich glaube nicht, daß es nöthig sein wird, noch eine besondere Frage auf die Annahme dieses Vorschlags zu richten, weil bereits bei der Berathung über den Bericht, das Regulativ wegen Ausübung der weltlichen Ho heitsrechte über diekatholische Kirche betr., von der geehrteuKam- mer darüber Beschluß gefaßt worden ist, daß die Prüfung der katholischen Theologen öffentlich sein solle; es ist dieser Umstand auch damals in dgs Regulativ mit ausgenommen worden. Da her glaube ich, daß die geehrte Kammer von dem Anträge hier
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