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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Nov./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Nov./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028232Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028232Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028232Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 324. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-12-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Protokoll291. Sitzung 5189
- Protokoll292. Sitzung 5213
- Protokoll293. Sitzung 5241
- Protokoll294. Sitzung 5267
- Protokoll295. Sitzung 5295
- Protokoll296. Sitzung 5323
- Protokoll297. Sitzung 5351
- Protokoll298. Sitzung 5379
- Protokoll299. Sitzung 5407
- Protokoll300. Sitzung 5435
- Protokoll301. Sitzung 5463
- Protokoll302. Sitzung 5491
- Protokoll303. Sitzung 5519
- Protokoll304. Sitzung 5547
- Protokoll305. Sitzung 5575
- Protokoll306. Sitzung 5603
- Protokoll307. Sitzung 5631
- Protokoll308. Sitzung 5659
- Protokoll309. Sitzung 5687
- Protokoll310. Sitzung 5715
- Protokoll311. Sitzung 5743
- Protokoll312. Sitzung 5771
- Protokoll313. Sitzung 5799
- Protokoll314. Sitzung 5827
- Protokoll315. Sitzung 5855
- Protokoll316. Sitzung 5883
- Protokoll317. Sitzung 5911
- Protokoll318. Sitzung 5939
- Protokoll319. Sitzung 5967
- Protokoll320. Sitzung 5987
- Protokoll321. Sitzung 6015
- Protokoll322. Sitzung 6043
- Protokoll323. Sitzung 6071
- Protokoll324. Sitzung 6099
- Protokoll325. Sitzung 6127
- Protokoll326. Sitzung 6147
- Protokoll327. Sitzung 6175
- Protokoll328. Sitzung 6203
- Protokoll329. Sitzung 6231
- Protokoll330. Sitzung 6259
- Protokoll331. Sitzung 6287
- Protokoll332. Sitzung 6315
- Protokoll333. Sitzung 6343
- Protokoll334. Sitzung 6371
- Protokoll335. Sitzung 6399
- Protokoll336. Sitzung 6427
- Protokoll337. Sitzung 6455
- Protokoll338. Sitzung 6483
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
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steuerst)stems ebenfalls von der Kirchen- und Schulgemeinde, oder daferne selbige aus mehrern Gemeinden besteht, von jeder derselben besonders, sobald für selbige ein Quotalverhältniß seststeht, nach einem den örtlichen Verhältnissen angemessene ren Fuße unter den Angesessenen umgelegt werden." Die Deputation ist der Meinung, daß ein solcher veränder ter Fuß nur nach dem Maßstab des Grundbesitzes geregelt wer den dürfe, und solcher der Genehmigung der Kirchen- und Schul inspektion zu unterwerfen sei, sie schlägt daher vor, der Para- graphe noch Folgendes hinzuzufügen: „Es muß jedoch der Maß stab jederzeit auf dem Grundbesitz beruhen, auch ist die Geneh migung der Kirchen- und Schulinspeklion dazu erforderlich." ES nimmt Niemand das Wort, und derPräfident rich tet die Frage an die Kammer: Ob man den Zusatz zur §. 10. ge nehmigen wolle? und: Ob mit dieser Veränderung die Para- graphe selbst angenommen werde? Beides wird einh ellig bejaht. Z. 11. lautet: „Haben bisher von den Anlagen frei gebliebene Grundstücke, vermöge einer Stiftung ihrer Vorbesitzer, ohne daß eine Gegen leistung dafür bedungen worden, regelmäßig Beiträge zur Er haltung von Kirchen- und Schulgebäuden zu entrichten; so sind sie berechtiget, diese Beiträge bei demjenigen Theil der An lage, welcher zu dem nämlichen Zweck von ihnen erhoben wird, jedesmal in Abrechnung zu bringen." a) Zu Vermeidung von Mißdeutungen schlagt die Deputa tion vor, statt der Worte: vermöge einer Stiftung ihrer Vorbesitzer zu setzen: „vermöge einer vor Erlassung des Ge setzes gemachten Stiftung oder anderen freiwilligen Bewilli gung." b) Wenn Stiftungen auch auf andere Gegenstände als die Erhaltung der Kirchen- und Schulgebäude sich beziehen, so dürfte nach der Meinung der Deputation auch diese zu beachten sein. Die Deputation schrägt daher vor, statt der Worte: „zur Erhaltung von Kirchen- und Schulgebäuden" die Worte zu gebrauchen: „für Kirchen - und Schulzwecke." Dabei versteht es sich jedoch von selbst, daß Realabgaben, z. B. der Zehende, wenn sie nicht namentlich auf Stiftung beruhen, hier her nicht zu rechnen sind. Präsident: Es ist vom Hrn. v. Biedermann ein Amen dement zu dieser Paragraphe eingerekcht worden, demgemäß ein Zusatz des Inhalts hinzugefügt werden soll: „Besteht eine solche Stiftung in einer Dotation mit Grundstücken, so ist der taxmä ßige Ertrag der Letztem einem regelmäßigen Beitrag in obiger Beziehung gleich zu stellen." v. Biedermann: Es hat mir die Fassung der 11. §. et was zu eng geschienen, denn Stiftungen der Art, wie hier ge meint sind, sind gewiß auch ost in der Weise gemacht worden, daß ein Theil des Ritterguts Grund und Boden zuKirchen- und Schulzwecken abgetreten worden ist. Ein Rittergutsbe sitzer befindet sich gewiß in derselben Lage, wenn von seinem Gute ein Theil des Grund und Bodens abgetreten worden ist, als wenn er einen jährlichen Beitrag zur Erhaltung von Kirchen- und Schulgebäuden entrichtet. Daß in rechtlicher Beziehung kein Unterschied stattsindet zwischen einer Grundrente oder der Abtretung von Grund und Boden, steht so fest, daß eine Beziehung auf Gesetze, die diesen Grundsatz anerken nen, wie das Ablösungsgesetz, unnöthig ist. Um nun nicht die Rittergutsbesitzer in eine üblere Lage, als die übrigen Grund stückbesitzer zu stellen, schien es mir nothwendig, einen solchen Zusatz zu machen. Der Präsident richtet hierauf die Anterstützungsfrage für diesen Antrag an die Kammer. Die Unterstützung erfolgt ausreichend. Referent Bürgermeister Wehner: Der Antragsteller wünscht also, daß, wenn eine Stiftung aus Grundstücken be steht, deren Ertrag eben so wie ein jährlicher Beitrag berech net werden soll. Obschon ich nun gegen den Antrag in mate rieller Beziehung Nichts habe, so halte ich ihn doch für unnö thig, weil, wenn ein solcher Fall vorkommt, doch die Be hörde Etwas feststellen muß, wonach sie das beurtheilen kann, was in Abrechnung zu bringen ist. In jedem concreten Falle könnte es aber nicht einmal passend sein, wenn im Allgemeinen eiy solcher Auswurf im Voraus gemacht würde, weil der Ertrag sich ändert. Demnach müßte auch bei jedem einzelnen Falle eine solche Ausmittelung geschehen. v. Biedermann: Ich glaube kaum, daß eine Behörde sich ermächtigt finden würde, wenn ein Besitzer von einem Stücke Wald dasselbe abgetreten hat, das Gesetz so auszulegen, daß der Ertrag einem jährlichen Beitrage gleichgestellt werden könnte. Das würde in der Interpretation zu weit gegangen sein und jedenfalls Ungleichheiten zur Folge haben, und dem möchte ich vorbeugen. Was den Einwand anlangt, daß der Ertrag ein veränderlicher sei, so tritt derselbe Fall ein, wenn die Stiftung in einer jährlichen Abgabe von Getreide, Holz oder andern Gegenständen besteht. Es würde dann immer müssen eine Taxe aufgestellt werden, um zu wissen, wie viel abgerechnet werden könnte. Ich kann daher dies für keinen Einwand gegen mein Amendement halten. Referent Bürgermeister Wehner: Demnach müßten, wenn die Stiftung in Holz rc. besteht, alle diese einzelnen spe ziellen Fälle in das Amendement gebracht werden. Daher würde es bester sein, wenn die Paragraphe ohne diesen Zusatz besteht und es der Behörde überlassen bleibt, diese Fälle zu beurtheilen. Königl. Commissair v. Hübel: Ich kann der hohen Kammer den Vorschlag zur Annahme nicht empfehlen. Die 11. ist dem Gesetzentwürfe durch die H. Kammer eingeschal tet worden, und es ging die Ansicht dabei dahin, daß nur dem Rittergutsbesitzer, welcher in Folge einer Liberalität seiner Vor besitzer fortdauernd für Kirche oder Schule eine Last trägt, nicht eine neue Last aufgelegt werden solle. Hat aber ein frü herer Vorbesitzer für Kirche und Schule einmal für immer Et was gegeben, was den jetzigen Besitzer nicht mehr drückt, so sollte dies nicht in Anrechnung gebracht werden. Wei Bera- thung der 7. Z. hat die Kammer für angemessen befunden, daß der Beitrag des Rittergutsbesitzers um 50 Prozent herabgesetzt werde, weil in vielen Fällen von ihren Vorbesitzem durch Grün dung der Kirchen schon viel gethan worden sei. Jetzt würden, wenn das Amendement Annahme fände, diese Verdienste der Kirchenpatrone noch einmal vorgerechnet und Alles, was sie der Kirche gegeben, von den verbliebenen 50 Prozent,.welche
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