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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 71. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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1055 nkge allgemeine Satze zu geben, welche den ganzen Begriff naher bestimmen, und noch einige besondere Falle hinzuzufügen. Ich habe daher folgende Fassung in Vorschlag gebracht: Wer bei einem bevorstehenden Concurse rc. (s. oben.) Bürgermeister Mitterstädt: Ich habe nur eine kleine Be merkung wegen der Fassung zu machen. Wenn ich mich recht erinnere, stand, als Se. König!. Hoheit das Amendement in der Deputation vortrug, an der Stelle des Worts „ingleichen" das Wort: „insbesondere." Bürgermeister Hü bl er: Das wurde geändert. Präsident fragt die Kammer: Ob sie das vorgetragene Amendement unterstütze? Geschieht ausreichend. Königl. Commissairv. Groß: Ich gestehe, daß die von Sr. Königl. Hoheit vorgeschlagene Fassung etwas zu weit zu führen scheint. Man hat bei den in dem ersten Satze des Arti kels gegebenenBestimmungen über den betrügerischen Banque- rott drei Fälle vor Augen gehabt: I. die Vergrößerung der Zah lungsunfähigkeit auf betrügerische Weise, 2. die Verheimlichung der zu der Aktivmasse gehörigen Gegenstände und 3. die Täu schung der Gläubiger durch fälschliche Angaben über den Ak tivzustand. Diese drei Handlungen möchten wohl den betrüge rischen Banquerott im Sinne des ersten Satzes genugsam bezeich nen, und es scheint mir, daß, wenn man die beantragte noch all gemeinere Fassung annehmen wollte, der Begriff doch zu weit ausgedehnt würde. Bürgermeister Wehner: Das Deputations-Gutachten ist wohl anzunehmen, wenn nach solchem 6 Jahre Zuchthaus Platz nehmen sollen: Referent Prinz Johann: Ueber die Strafe ist noch gar nicht gesprochen worden. . Bürgermeister Schill: Ich wollte mir bloß eine Frage er lauben; in dem Deputations-Bericht ist noch der Fall herausge hoben: „daß durch betrügerische Handlungen, welchedieBegün- stkgung" rc. daß dies auch als eine betrügerische Handlung anzu- sehn sei. Der hochgestellte Referent hat dies in der jetzt vorgeschla genen Fassung ebenfalls mit ausgesprochen. Es entsteht nun die Frage: Ob im Fall, wenn das Amendement nicht zur An nahme kommt, auch der Vorschlag der Deputation würde beson ders zur Abstimmung kommen? Referent Prinz Johann: Ich zweifle nicht, daß dieser zur Abstimmung kommen wird. Präsident: Es ist vorhin von dem hochgestellten Refe renten der ganze Artikel geschieden worden, und es würde nun auch das von ihm gestellte und unterstützte Amendement zuerst zur Abstimmung zu bringen sein. Der Präsident stellt hierauf die Frage: Ob die Kammer den Antrag Sr. Königl. Hoheit in Bezug auf die Veränderung des ersten Lheils des 245, Artikels annehme? Wird von 31 gegen 1 Stimme angenommen. Referent Prinz Johann tragt hierauf denLheildes De putations-Gutachtens sub b, zu dem ersten Theile des Artikels 245. vor, nach welchem die Strafe im erster» Falle, um im Ver hältnisse mit Art. 232. zu bleiben, im Maximum bis 6 Jahre Arbeitshaus erhöht werden soll, und bemerkt dabei: Es schien hier eine betrügerische Handlung zum Grunde zu liegen und da her nothwendig, die Strafe bis auf das Maximum des Betrugs zu erhöhen. Bürgermeister Wehner: Es ist eingroßerllnterschiedzwi schen der frühem und jetzigen Gesetzgebung. Das Banquerottir- mandat spricht, indem es von Banquerotteurs handelt, vonGe- fängnißstrafe, Festungsbau,Zuchthaus, vom gelbenHuth u. zuletzt auch sogar, daß die Schuldigen wie Diebe vom Leben zum Tode zu bringen. Der jetzige Gesetzentwurf ist dagegen erstaunend milde. Ich kann auch in der Hauptsache Nichts dagegen ein wenden, denn wie schon der Hr. Domherr v. Günther erwähnte, ist gar nicht zu verkennen, daß die früheren Gesetze so hart waren, aber diese nur auf dem Papiere so hart schienen und in der Exe kution keinen Erfolg hatten. Ich erinnere mich eines einzigen Beispiels, wo der gelbe Huth einen Kopf in Leipzig geziert hat. Außerdem ist wenig auf Zuchthaus erkannt, und mit dem Leben Gott sei Dank Niemand bestraft worden. Unter diesen Umstän den ist zu wünschen, daß für die Zukunft eine zweckmäßige Ver minderung der Strafe oder mindere Strafbestimmungen statt finden mögen, nämlich solche, von denen sich mit Zuversicht vor aussehn läßt, daß auch darauf erkannt wird, ohne daß dadurch wie früher das Mitleid der Urthelsverfasser in Anspruch ge nommen wird, welche die harten unangemessenen Strafen zuzu erkennen Bedenken fanden, und daher lieberdenJnkulpaten in der Hauptsache zu absolviren und solchen in die Kosten zu contemni- ren pflegten. Es sind die Strafen des Gesetzentwurfs yon 6 Monaten bis zu 4 Jahren Gefangnkß allerdings sehr gering, und ich bin insofern ganz mit demDeputations-Gutachten einverstan den, daß eine Erhöhung stattsinde; mindestens darüber bin ich mit mir einig, daß das Maximum bis auf 6 Jahr Arbeitshaus erhöht werde. Präsident: Ich würde sonach die Frage stellen können: Ob dieKammernach dem Gutachten der Deputation die Straf bestimmung von 4 Jahren bis auf 6 Jahr Arbeitshaus erhöht wissen wolle? Wird von 29 gegen 3 Stimmen bejaht. Referent Prinz Johann trägt nun den zweiten Theil des Art. 245. vor von den Worten „wenn ein Schuldner — zu 4 Jah ren statt" (s. dens. oben.S. 1054.). Referent: Zu diesem Lheile des Artikels ist kein Depu- tations - Gutachten gegeben worden, wohl aber sind 2 Amende ments vorhanden und zwar 1. von mir und 1. von dem Secr. Hartz. Das Meinige geht bloß auf Umstellung der Sätze und Erhöhung der Strafe und ließe sich mit dem des Secr. Hartz recht gut vereinigen. Ich würde mir erlauben, die eingereichten Amendements jetzt vorzutragen und um die Erlaubniß bitten, daß über das Meinige zuerst gesprochen werde unter Vorbehalt des Hartzischen. Mein Amendement lautet so: „Wenn ein Schuldner flüchtig wird — zu 6 Jahren statt. Mit gleicher Strafe ist ein Schuldner zu belegen, der kaufmännische Geschäfte treibt und bei dem Ausbruche — verfälscht." Referent: Das Hartzische Amendement zum zweiten Lheile des 245. Artikels ist doppelt. Er wünscht nämlich Fol gendes eingeschaltet zu sehn: s. nach dem Worte „verfälscht" *
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