Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 80. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
-
1191
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1193
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1195
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doch wenigstens bei einer der Lokal-Gerichtspersonen ange- zeigt worden sei." Die Deputation hat sich nicht verhehlen können, daß es vielleicht nicht angemessen erscheinen dürste, jetzt, wo einer allgemeinen Sächsischen Civilgesetzgebung entgegengesehen wird, die Vorlegung eines besondern Gesetzes für einen integrirenden Theil desselben zu beantragen. — Allein die Wichtigkeit des Gegenstandes, so wie der wohlthätige Einfluß, den die Entfer nung der darüber obwaltenden Rechtsunsichcrheit auf die Mora lität der Landbewohner und insbesondere auf die Befestigung der Familienbände äußern wird, die leider, wie die Erfahrung lehrt, durch eine Menge kostspieliger Streitigkeiten über den Auszug und dessen Leistung nur zu häufig gestört und gelockert werden, und der Umstand endlich, daß dem Erscheinen einer allgemeinen Civilgesetzgebung vielleicht noch ein langer Zeitraum gegönnt und ein Gesetz über diesen Gegenstand als ein antizipir- ter Theil desselben zu betrachten sein dürfte, haben die Depu tation vermocht, den gestellten Antrag einer genauem Prüfung zu unterwerfen. — Sie hat sich hierzu um so mehr bewogen ge funden, als bereits seit längerer Zeit mehrere Vorarbeiten für eine künftige Gesetzgebung über den Auszug, insonderheit über das Verhalten der Obrigkeiten bei seiner Bestätigung und über feine Behandlung im Concurse vorliegen, und aus den Zeiten, von welchen sich diese Vorarbeiten datiren, insbesondere aus de ren Hinweisung im Jahre 1808 auf eine neue Gerichtsordnung wenig Trost für das baldige Erscheinen einer allgemeinen Civil- Gesetzgebung zu schöpfen sein dürfte. Die Deputation sagt u.a. ferner: Die Sächsische Gesetzge bung ist nicht ohne Bejnmmungen über den Auszug; allein sie gehen nicht auf das Wesen desselben ein und betreffen vorzüglich den Schutz der Lehnherren gegen Verminderung der Lehnwaare durch 'das Ausgedinge, die Eigenschaft des Auszugs als eines Huris reslls, die Abgabenpflichtigkeit der Auszügler und die Berücksichtigung des Auszugs bei Dismembrationen von Gü tern, welche mit einem Auszuge behaftet sind. — Nachdem die Deputation nun die betreffenden Gesetze, welche zum Theil Spezialverordnungen sind, angeführt hat, so sagt sie: In allen diesen Gesetzen wird, wie bereits bemerkt worden ist, die eigent liche Natur der Leibzucht kaum berührt, und es fehlt daher al lerdings inSachsen noch an einem Gesetze, wodurch das Nechts- verhältniß des Auszugs, welches so wesentlich in das gewöhn liche Leben eingreift, zu regeln ist. — Nun folgen im Berichte mehrere aus dem Auszugsleben gegriffene Fragen, deren Auf stellung die Deputation nicht umgehen zu können glaubt, und über welche gesetzliche Bestimmungen höchst nöthig erscheinen: 1) Kann ein Kaufvertrag, in welchem ein Auszug stipulirt ist, wegen enormer Verletzung rescindirt werden? 2) Ist der Aus zug bei Berechnung der Lehnwaare mit zu schätzen und wie? 3) Wann sind die auf den Bauergütern haftenden Auszugslei stungen für verfallen zu achten, unv was gelten rücksichtlich des diesfallsigen Verzugs für Grundsätze? 4) Was für Grundsätze finden Anwendung, wenn sich ein Auszügler die Benutzung oder den Gebrauch eines Stückes Waldung als Auszug Vorbe halten hat? 5) Ist der Auszugspflichtige verbunden, dem Auszügler die Naturalauszüge an den Ort dessen Wohnung zu schaffen, wenn darüber im Leibzuchtvertrage keine Bestünmung enthalten ist, und wie weit? "Auch fragt es sich 6) ob nicht darüber gesetzliche Verfügung zu treffen sein möchte, daß der Anspruch des Auszüglers auf solche Naturalien, welche dem Verderben leicht ausgesetzt sind, sobald sich der Berechtigte in morrr svoipienlii befinde, innerhalb einer von dieser an zu rech nenden bestimmten kurzen Frist erlösche? 7) Kann ein älterer hypothekarischer Gläubiger, wenn er Gefahr läuft, unter der Veräußerung des Gutes mit dem spater darauf gelegte» Aus zuge an seiner hypothekarischen Forderung zu verlieren, darauf bestehen, daß das Gut ohne Auszug veräußert werde, wofern er nicht in die spatere Beschwerung des Gutes mit dem Auszuge ausdrücklich eingewilligt hat? 8) Verbleibt einer Ehefrau, welcher der Ehemann zugleich mit sich in einem Kaufe einen Auszug stipulirt hat, wenn sie sich von ihrem Ehemanne schei den läßt, zumal dann, wenn sie der schuldige Theil ist und ins besondere die Trennung wegen ihres körperlichen Unvermögens erfolgt, der Genuß des ihr ausgesetzten Auszugs, und tritt nicht vielmehr, wenn der Ehemann sich anderweit verehelicht, dessen zweite Ehefrau an die Stelle der ersteren? 0) Genießt die Ehe frau den Auszug, welchen'ihr Ehemann für Beide stipulirt hat, nach dem Tode des Ehemanns fort und zu welchem Lheile? 10) Wenn der überlebende Theil sich wieder verheirathet, haben dann die zweite Ehefrau oder der zweite Ehemann und die Kin der aus dieser Ehe Antheil an den untheilbaren Vortheilen des Auszugs, z. B. der Wohnung? 11) Wie lange können Kin der den Genuß der Auszugswohnung ihrer Aeltern theilen? 12) Kann das Recht des Auszugs an Andere cedirt werden? 13) Ist eine Ablösung des Auszugs auf einseitige Provokation der Interessenten zu gestatten und nach welchen Prinzipien? 14) Ist nicht auch der einseitige Antrag auf Verwandlung der Auszugsprästationen in Geldäquivalente mit dem Erfolge, daß der Berechtigte oder Pflichtige sich dazu verstehen müsse, nachzu lassen, und nach welchem Maßstabe ist sich dann bei einer derar tigen Verwandlung zu richten? 15) Hat der Auszügler, als sol cher, den Mitgenuß eiues in dem Auszugsgute befindlichen Nöhr- oder Brunnenwassers, wenn solches im Auszugsvertrage nicht besonders stipulirt und ein gemeinschaftliches Röhr - oder Brun nenwasser im Orte nicht befindlich ist? Alle diese Fragen, an welche sich eine Menge anderer reihen lassen, legen unverkennbar an den Tag, daß die Erlassung eines Gesetzes über den Auszug, in welchem die Prinzipien des Deut- schenRechtes mit denen des Römischen und Sächsischen zu verei nigen sein werden, dringend nothwendig erscheint. — Mit einem Gesetze über den betreffenden Gegenstand wird sich zugleich das oben erwähnte Eventualgesuch des Antragstellers erledigen, welchem ohnehin die Deputation nicht völlig beipflichten kann. Erwägt nun die Deptarion alle bisher erwähnte Umstände, so hat sie, nachdem sich vorher, weil ein Gesetzgebungsgegenstand vorliegt, mit der ersten Deputation über die vorstehenden Ansich ten im Allgemeinen vernommen worden ist, ihr Gutachten dahin abzugeben: „die H. Kammer möge ssch im Einverständniß mit der I. dahin verwenden, daß eine ständische Petition zu Vorle gung eines Gesetz-Entwurfes über den Auszug an die hohe Staatsregierung gebracht werde." Abg. Wieland: Der Gegenstand, den die 3. Deputa tion in dem uns vorliegend'en Berichte so sorgsam und lehrreich behandelt hat, hat außer dem allgemeinen Interesse, das er verdient, für mich nach meiner amtlichen Stellung noch einen besondern Werth; ich kann daher auch aus eigener Erfahrung die Bemerkungen vollkommen bestätigen, die der verehrte Ab geordnete Eisenstuck in dieser Beziehung der Kammer bereits zu vernehmen gegeben hat. Ich theile eben daher auch die An sicht, daß das Institut des bäuerlichen Auszugs, welches in unserm Vaterlande über alle Gebietstheile des platten Landes verbreitet ist und auch selbst in kleinern Landstädten, wo vor zugsweise Feldbau getrieben wird, sich vorfindet, im Wege der Gesetzgebung einer Revision und Reform bedürfe. Es wird über bäuerliche Grundstücke selten ein Kaufabgeschlvssen werden,
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