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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028241Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028241Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028241Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-01-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll54. Sitzung 1133
- Protokoll55. Sitzung 1159
- Protokoll56. Sitzung 1185
- Protokoll57. Sitzung 1205
- Protokoll58. Sitzung 1227
- Protokoll59. Sitzung 1257
- Protokoll60. Sitzung 1281
- Protokoll61. Sitzung 1307
- Protokoll62. Sitzung 1319
- Protokoll63. Sitzung 1355
- Protokoll64. Sitzung 1377
- Protokoll65. Sitzung 1397
- Protokoll66. Sitzung 1423
- Protokoll67. Sitzung 1443
- Protokoll68. Sitzung 1469
- Protokoll69.Sitzung 1495
- SonstigesBeilage zu Nr. 69 der zweiten Kammer 1519
- Protokoll70. Sitzung 1525
- Protokoll71. Sitzung 1549
- Protokoll72. Sitzung 1569
- Protokoll73. Sitzung 1583
- Protokoll74. Sitzung 1597
- Protokoll75. Sitzung 1621
- Protokoll76. Sitzung 1645
- Protokoll77. Sitzung 1669
- Protokoll78. Sitzung 1697
- Protokoll79. Sitzung 1725
- Protokoll80. Sitzung 1755
- Protokoll81. Sitzung 1761
- Protokoll82. Sitzung 1781
- Protokoll83. Sitzung 1811
- Protokoll84. Sitzung 1835
- Protokoll85. Sitzung 1863
- Protokoll86. Sitzung 1871
- Protokoll87. Sitzung 1881
- Protokoll88. Sitzung 1895
- Protokoll89. Sitzung 1915
- Protokoll90. Sitzung 1933
- Protokoll91.Sitzung 1949
- BandBand 1850/51,2 -
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einer bestimmten Fassung vorliegt, angenommen. Was nun aber die Ansichten anlangt, die Seiten dev geehrten Staats regierung zu erkennen gegeben worden sind, so muß ich be kennen, es scheint mir, als ob 19muf die Verhältnisse der Herren Staatsminister garmicht.Anwendung leiden könne, sondern daß die Bestimmung in Betreff des Wariegeldes der Vorstände dcrZ Ministerien sich ausschließlich auf §. 9 des Staatsdiemrgesxtzesbeziehen müsse. Jn §. 9 sind die beiden. Fälle vorgesehen, welche darin bestehen, daß entweder aus eigenem Antriebe das Staatsoberhaupt den Vorstand eines Ministeriums entläßt, oder daß ein Minister sich selbst veran laßt findet, von seinem Posten,zurückzutrcten, aus Gründen, die im Staatsdienergesetze mit- den Worten angedeutet sind: „durch ihre verfassungsmäßige Verantwortlichkeit", und das Staatsoberhaupt um seine Entlassung angeht. In beiden Fällen sind die Minister gehalten, einen im Range nächsten Posten anzunehmen und sich miteinem Gehalte von drei Fünf tel ihres zeitherigrn Einkommens zu begnügen; ist dies aber nicht der Fall, kann ihnen ein solcher Posten nicht übertragen werden, so sollende ein Wartegeld imBetragevon3000Lhlr. empfangen. Nunmehr ist von Seiten der Staatsregierung hervorgehoben worden, daß es noch einen dritten Fall gebe, das sei der Fall von Z. 19. Ich glaube aber, daß gerade diese Bestimmung auf die Stellung derMinister durchaus gar keine Anwendung leide, sondern daß diese nur nach §. 9 zu bcur- theilen sei. Nach §. 19 sind zwei Falle ftstgestellt, wenn ein Staatsdiener quiescirt werden kann. Der erste ist: „wenn in Folge organischer Verfügung eine solche bleibende Einrich tung getroffen wird, durch welche seinebisher bekleidete Stelle einging rc." Dieser Fall, glaube ich, wird nie eintreten, denn die Ministerposten im Staate wird man nie,, möge derselbe eine Verfaffunghaben, welche es immersei, können eingehen lassen. Der zweite Fall ist der, „wenn aus Rücksicht auf die Verwal tung es für angemessen erachtet wird"; dieserFall soll also auch Lei einem der.Herren Staatsminister eintreten können. Daß es aus Rücksicht auf die Verwaltung für angemessen erachtet werden kann, einen der Herren Staatsminister zu entlassen, will ich nicht bergen. Es kann wohl, am Ende Fälle geben, wo diese Rücksicht eintritt,, allein-es ist dann durchaus nicht nothwendig, daß das Verhältniß nach H. 19 beurtheilt werde, sondcrndasStaatsoberhaupt entläßt denHerrn Staatsmini ster, es braucht sich über die Gründe nicht zu verbreiten, aus welchen es den Minister entläßt, und es dürften daher die Ver hältnisse,,in deren Folge der Herr Staatsminister aus seinem, Posten zurücktritt, sei es nun aus eigenem Antriebe oder nicht,, alle, diese Falle,dürften in K. 9 enthalten sein und ausschließ lich nach dieser Paragraphe beurtheilt werden müssen. Aus Liesen Gründen glaube ich, daß allein §. 9 auf die Verhält nisse der Staatsminister Anwendung findet. Es,ist auch von dem Herrn Staatsminister des Innern vorhin bereits berührt worden, daß der Fall, den ich von dem außerordentlichen Landtage des Jahres 1848 entlehnt hatte, ein ganz anderer sei, als derjenige,, der hier in ß. 9 enthalten ist; es ist das der Fall, wo ein Minister eine» parlamentarischen Rücktritt neh men müßte. In den damaligen Zeitverhältttissett wurde als ein solcheverkannt-der Fall, wenn ein Minister die Majorität, der Kammer nicht mehr für sich hatte, wenn er mit sämmtli- chen Vorschlägen sich, nicht einen glücklichen Erfolg in der Kammer mehr versprechenkonnte,wenn es sogar dieWirklich- keit bewies- daß er nicht mehr mit'om,Kammer» in irgend ein Verhältniß treten könnte. Ein solcher Rücktritt wurde in der damaligen Zeit ein parlamentarischer Rücktritt genannt, nur deshalb, weil man hauptsächlich in der damaligen Zeit für alle Verhältnisse ganz besondere technische Ausdrücke hatte. In früheren Zeiten, zu der Zeit des Jahres 1835, wo man in diesen ganz besondern Bezeichnungen noch nicht so weit vor geschritten war, da hatmandiesdasVerhältnißgenannt,.dasi sich ein Minister durch seine verfassungsmäßige Verantwort lichkeit genöthigt sähe, von seinem Posten zurückzutreten. Der Deputation erschien dieser Ausdruck ganz gleichbedeutend mit dem späterhin in den Jahren 1848 und 1849 gefundenen neueren und moderneren, mitdem des parlamentarischen Rück tritts. Ob man nun gleich der Ansicht war, daß mit diesem parlamentarischen Rücktritte sich gegenwärtig weiter nicht mehr zü befassen sein dürfte, und daß, man mag sich diese Bezeichnung besehen wie man will, sie auch etwas Unbe stimmtes ist, so hielt man doch dafür, dasieben der Fall, wel cher im Jahre 1848 parlamentarischer Rücktritt genannt wurde, derselbe wäre, der im Jahre 1835 verfassungsmäßige Verantwortlichkeit genannt wurde, so daß also beide Fälle einander ganz gleich wären. Wenn man nun, wie in dieser Beziehung von meiner Seite erwähnt worden ist, einen Betrag von 1500 Lhlr. im Jahre 1848 in der zweiten Kam mer festgestellt hatte, wir aber.nunmehr noch weiter gegangen sind, indem wir ihn auf 2000 Lhlr. festgestellt wissen wollen, so kann man wohl nicht sagen, daß wir das Wartegeld zu weit herabgedrückt hätten. Dies um so weniger, da- wie be reits hervorgchoben,derDcputation es schien; daß diese« beiden Fälle, (ich wollte das nurnocherwähncn, weilvergcehrteHerr Staatsminister des Innern ein vorzügliches «Gewicht darauf zu legen schien,) ich sage, es schien der Deputation, , daß der Fall des Jahres 1848vondemfogenannten parlamentarischen Rücktritte ganz gleichbedeutend sei mit demjenigen, der im Jahre.1835 in dem Staatsdienergesch« bezeichnet worden ist, Und der einen Grund abgeben soll, weshalb ein Staatsminsi ster seinen Posten niederlegen kann. Staatsministtrv. Zschinsk'y: Das, was mein College v. Friesen in Bezug auf den parlamentarischen Rücktritt der Minister gesagt hat, hat seine volle Richtigkeit. Äer soge nannte parlamentarische Rücktritt der Minister fällt nicht unter §. 9 des Staatsdienergesetzes; in diesem Falle bekommt der zurücktretende Minister gar nichts. Das steht fest durch den gutachtlichenAusspruch des obersten Justizhofes Sachsens. Präsident v. Haase: MeineHerren! Es haben sich als Sprecher angemeldet die Abgg. Rittner, Meisel-, Sachßez
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