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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028241Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028241Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028241Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 68. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-01-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll54. Sitzung 1133
- Protokoll55. Sitzung 1159
- Protokoll56. Sitzung 1185
- Protokoll57. Sitzung 1205
- Protokoll58. Sitzung 1227
- Protokoll59. Sitzung 1257
- Protokoll60. Sitzung 1281
- Protokoll61. Sitzung 1307
- Protokoll62. Sitzung 1319
- Protokoll63. Sitzung 1355
- Protokoll64. Sitzung 1377
- Protokoll65. Sitzung 1397
- Protokoll66. Sitzung 1423
- Protokoll67. Sitzung 1443
- Protokoll68. Sitzung 1469
- Protokoll69.Sitzung 1495
- SonstigesBeilage zu Nr. 69 der zweiten Kammer 1519
- Protokoll70. Sitzung 1525
- Protokoll71. Sitzung 1549
- Protokoll72. Sitzung 1569
- Protokoll73. Sitzung 1583
- Protokoll74. Sitzung 1597
- Protokoll75. Sitzung 1621
- Protokoll76. Sitzung 1645
- Protokoll77. Sitzung 1669
- Protokoll78. Sitzung 1697
- Protokoll79. Sitzung 1725
- Protokoll80. Sitzung 1755
- Protokoll81. Sitzung 1761
- Protokoll82. Sitzung 1781
- Protokoll83. Sitzung 1811
- Protokoll84. Sitzung 1835
- Protokoll85. Sitzung 1863
- Protokoll86. Sitzung 1871
- Protokoll87. Sitzung 1881
- Protokoll88. Sitzung 1895
- Protokoll89. Sitzung 1915
- Protokoll90. Sitzung 1933
- Protokoll91.Sitzung 1949
- BandBand 1850/51,2 -
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stimmt ist, Bezug genommen werden soll, woraus zu folgern, daß die Deputation die Bestimmung der Z. 1 des Gesetz entwurfs, es solle das Wartegeld niemals mehr als 2000 Thlr. betragen, auch auf die Staatsminister angewendet und die frühere Bestimmung der K. 6 des Gesetzes vom 7. März 1835 aufgehoben wissen will. Es ist dieser Vorschlag der Deputation als ein Amendement zu §. 1 zu betrachten. Zu diesen beiden unter sich verschiedenen Ansichten sind noch zwei aus der Mitte der Kammer hinzugetreten, wovon die eine als Unteramendement zu dem Deputationsgutachten erscheint, indem dadurch eintrctenden Falls ausnahmsweise eine Erhö hung des Wartegeldes von 2000 Thlr. eingeführt werden soll. Dies ist das Unteramendement des Abg. Haberkorn. Es nähert sich am meisten der Ansicht der Deputation, indem der Antragsteller 2000 Thlr. als das in der Regel zu zahlende Wartegeld zum Grunde legt, eine Ausnahme davon aber dann eintreten lassen will, wenn ein Minister in seiner frühern Stellung, ehe er Vorstand des Departements wurde, einen 2000 Thlr. übersteigenden Gehalt bezog. Eine vierte Ansicht ist die des Abg. v. d. Planitz; dieser beantragt, daß in jedem Fall 2500 Thlr. Wartcgeld gegeben werden sollen. Es ist eben falls in Form eines Amendements zu §. 1 des Gesetzentwurfs eingebracht. Ich werde nun, wenn nicht von Seiten der Kammer ein Widerspruch erfolgt, die Fragstellung in folgen- derOrdnungvornehmen. Ichwürdezuvörderstüber die Para- graphe des Gesetzentwurfs, so wie sie hier vorliegt, mit Vor behalt sämmtlicherAmendements und des von der Deputation beantragten Zusatzes abstlmmen lassen. Würde die§.1, sowie sie vorliegt, angenommen, so würde die zweite Frage auf den von der Deputation anempfohlenen Zusatz gerichtet werden. Würde dieser Zusatz der Deputation angenommen, so würden die Unteramendements der Abgg. Haberkorn und v. d. Planitz zur Abstimmung kommen; fiele aber das Deputationsgutach- ten, so würden auch die Unteramendements nicht zur Abstim mung gelangen können, denn es waren dann mit dem Haupt amendement auch die Unteramendements gefallen, und die Kammer würde dadurch, daß sie dem Gutachten der Deputa tion nicht beigetreten, ausgesprochen haben, daß die frühere Bestimmung, wonach die Minister 3000 Thlr. Wartegeld er halten, verbleiben und eine Aenderung deshalb in dem gegen wärtigen Gesetze nicht erfolgen solle. Vicepräsident v. Erregern: Ganz einverstanden mit dem Gange der Abstimmung, welchen der Herr Präsident vor schlug, wollte ich mir nur die Bemerkung erlauben, daß ich glaube, er habe sich mit einem Worte versprochen. Er sagte nämlich, daß, wenn die Abstimmung über die §. 1 ohne Rück sicht darauf, ob das Amendement der Deputation ange nommen werde, erfolge, das Amendement dann hinzutreten werde. Er meinte wahrscheinlich, daß die Entschließung über das Hinzutreten des einen oder des andern Amendements dann offen bleibe. Präsident0. Haase: Ich wiederhole: zuvörderst würde der Grundtext der §. 1 des Gesetzentwurfs zur Abstimmung n. K. (4. Abonnement.) gelangen und dann das Amendement der Deputation hinzu treten, und wenn dieses angenommen wird, die Unteramendc- mcnts der Abgg. Haberkorn und v. d. Planitz an die Reibe kommen. Es versteht sich aber von selbst, daß, wenn das Dc- putationsgutachten nicht angenommen wird, eine Abände rung des Gesetzes vom 7. März 1835 in Bezug auf das Wartegeld der Minister als von der Kammer abgelehnt zu achten sei. Abg. v. d. Planitz: Ich wollte mir nur die Bemerkung erlauben, daß die Reihenfolge der Fragstellung eine andere ist, als früher angenommen worden ist. Es sind Diejenigen, welche sich für die vom Abg. Haberkorn und von mirgestellten Anträge erklären wollen, dadurch genöthigt, auch für dasDc- putationsgutachten zu stimmen. Präsident v. Haase: Der Abg. v. d. Planitz hat mich, wie es scheint, mißverstanden. Es stellt sich das Amendement desselben, sowiedas des Abg. Haberkorn, als einUnteramende- ment zum Amendement der Deputation dar; denn das, waS die Deputation vorschlägt, eine Abminderung des bisherigen Wartegeldes, will der Abg. v. d. Planitz sowie der Abg. Ha berkorn. Beide Amendements setzen aber die Annahme des Deputationsvorschlags voraus, daß inderUeberschristderH. 1 des Gesetzesentwurfs auf §. 9 des Gesetzes vom 7. März 1835» Bezug genommen wird. Wenn also das Deputationsgutach ten angenommen,zugleich abervorbehalten wird, Laß in diesem Falle noch überbeideAmendementsabgestimmtwerde, so kann offenbar die Besorgniß nicht entstehen, daß durch Annahme dcsDeputationsgutachtens beideAmendements als abgcwor- fen zu erachten seien. Abg. v. d. Planitz: Ich habedieAnsicht gewonnen, daß deshalb das Deputationsgutachten durchgehen werde. Die jenigen, welche sich für die Anträge erklären wollen, werden für das Deputationsgutachten stimmen, und es könnte derFall eintreten, daß der Eine für den einen und ein Anderer für den andern Antrag zu stimmen beabsichtigt und deshalb mitDenm stimmt, welche für das Deputationsgutachten sich erklären wollen. Es würde daher dieses leicht die Majorität erhalten, nachher aber, wenn die Frage auf die beiden Anträge gerichtet würde, spalteten sich die Meinungen und Stimmen wieder so, daß diese fielen und der Antrag der Deputation stehen bliebe, welches vielleicht nicht der Fall wäre ohne dessen Verbindung mit den Anträgen. Ich wäre daher der Meinung, daß, wenn das Gutachten der Deputation abgeworfen würde, dann noch Vorbehalten bliebe, über jedes einzelne Amendement abzustim men. Ich muß außerdem für das Gutachten der Deputation stimmen, obgleich ich Gegner desselben bin- Um meinen Antrag zur Abstimmung zu bringen. Präsident0. Haase: Ich will das Amendement des Abg. v. d. Planitz nochmals vortragen, derselbe wird sichüber- zeugen, daß die Fragstellung nicht anders, als von mirvorge- fchlagen worden ist, erfolgen könne. "Der Antrag des Abg. v. d. Planitz geht dahin: „Das Z. 9 des Gesetzes vom'7. März
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