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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028241Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028241Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028241Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 68. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-01-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll54. Sitzung 1133
- Protokoll55. Sitzung 1159
- Protokoll56. Sitzung 1185
- Protokoll57. Sitzung 1205
- Protokoll58. Sitzung 1227
- Protokoll59. Sitzung 1257
- Protokoll60. Sitzung 1281
- Protokoll61. Sitzung 1307
- Protokoll62. Sitzung 1319
- Protokoll63. Sitzung 1355
- Protokoll64. Sitzung 1377
- Protokoll65. Sitzung 1397
- Protokoll66. Sitzung 1423
- Protokoll67. Sitzung 1443
- Protokoll68. Sitzung 1469
- Protokoll69.Sitzung 1495
- SonstigesBeilage zu Nr. 69 der zweiten Kammer 1519
- Protokoll70. Sitzung 1525
- Protokoll71. Sitzung 1549
- Protokoll72. Sitzung 1569
- Protokoll73. Sitzung 1583
- Protokoll74. Sitzung 1597
- Protokoll75. Sitzung 1621
- Protokoll76. Sitzung 1645
- Protokoll77. Sitzung 1669
- Protokoll78. Sitzung 1697
- Protokoll79. Sitzung 1725
- Protokoll80. Sitzung 1755
- Protokoll81. Sitzung 1761
- Protokoll82. Sitzung 1781
- Protokoll83. Sitzung 1811
- Protokoll84. Sitzung 1835
- Protokoll85. Sitzung 1863
- Protokoll86. Sitzung 1871
- Protokoll87. Sitzung 1881
- Protokoll88. Sitzung 1895
- Protokoll89. Sitzung 1915
- Protokoll90. Sitzung 1933
- Protokoll91.Sitzung 1949
- BandBand 1850/51,2 -
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höhem Gehalt als 2000 Thaler bezogen habe, dieser gewährt werden soll, insofern er sich in dem Betrage unter 2500 Lhlr. befindet. Die Deputation wird sich, wie ich bereits gestern die Ehre hatte zu erwähnen, vollkommen beruhigen, welcher Ansicht die Kammer Beifall zollen will, jedoch kann ich nicht unbemerkt lassen, daß die Deputation von der Ansicht aus geht, daß sie zwischen den beiden Vorschlägen, welche theils in der Gesetzvorlage enthalten, theils im Deputationsgut- achten anzutreffen sind, einen Mittelweg nicht zu finden glaubt und sich mit diesem nicht einverstanden erklären würde. Sie hat von einem solchen Mittelweg gleich Anfangs keinen Gebrauch machen wollen und ist auf den Betrag zurück gegangen, welcher als höchster bei der Quiescirung aller Staatsdiener im Gesetz festgcstellt ist, hielt es mithin nicht entsprechend, gleichsam handelnd hinzuzutreten, und es würde ihr weit angenehmer sein, wenn das Deputations gutachten entweder angenommen, oder abgeworfen würde und es bei dem Gesetzentwürfe bliebe. Nach der Erklärung, die gestern vom Ministertische aus ertheilt worden ist, hat sich das Verhältniß allerdings etwas geändert. Die Depu tation wurde, indem sie diesen Vorschlag der Kammer zu er kennen gab, durch die Besorgniß bestimmt, daß auch einem Staatsminister, der einen parlamentarischen Rücktritt nehme, der Ruhegehalt zu verabfolgen sei. Daß dieser Fall, wie die Erfahrung bereits, wenn auch nicht in Sachsen in dieser Ausdehnung, doch in andern Ländern gezeigt hat, sehr häufig Eintreten, und dieser Umstand der Finanzcasse eine bedeutende Last aufbürden könnte, läßt sich nicht hknwegläugnen. Dieses Verhältniß ist aber durch die gestrige Erklärung des Herrni Staatsministers dahin berichtigt und die Be sorgniß, welche die Deputation hegtes, insofern bedeutend gehoben und geschwächt worden, daß ein Gutachten der höchsten Spruchbehörde sich dahin ausgesprochen habe, daß diejenigen Minister, welche einen parlamentarischen Rück tritt nehmen, auf den im Staatsdienergesetz ausgesetzten Quiescenzgkhalt einen Anspruch nicht zu machen hätten. Hiernach bleiben nun allerdings nur diejenigen beiden Fälle übrig, welche im Staatsdienerjjesetz enthalten sind. Der Fall, daß ein Minister, bewogen durch Bedenken, welche er aus seiner verfassungsmäßigen Verantwortlichkeit entnimmt, um seine Entlassung nachsucht, wird nicht so häufig eintreten, als derjenige, wenn er einen parlamentarischen Rücktritt nimmt. Der andere Fall ist der, wenn das Staatsoberhaupt einen Minister entläßt, und da in dieser Beziehung das Staatsoberhaupt durchaus an eine Vorschrift nicht gebunden ist und die Staatsminster jederzeit entlassen kann, so kann die- serFallallerdings häufiger eintreten, in welchem ebenfalls der Staatsminister die Berechtigung hat, wenn er nicht sofort wieder eine Anstellung erhält, auf den QuiescenzgehaltAn spruch zu machen. Unter diesen Umständen, und da die Besorgniß einer Ueberlastung der Staatskasse sich allerdings etwas gemindert hat, würde es, wie ich schon erwähnt habe, der Deputation ganz gleichgültig sein, ob der Antrag, den sie gestellt hat, von der Kammer angenommen wird oder nicht. Zu verkennen ist nicht, daß die Staatsminister bedeu tende Ausgaben haben, und wenn auch der Gehalt, welcher den Staatsminister» verabreicht wird, hoch zu sein scheint, so sind doch die mannigfachen Ausgaben, die sie durchaus nicht vermeiden können, von der Beschaffenheit, daß dieser Gehalt zum größern Lheil kaum ausreichen wird, um das jährliche Bedürfniß zu decken. Ich erinnere nur daran, daß Alles, was ein Staatsminister sich anschafft, ihm gewöhnlich weit höher angerechnet wird, als jedem andern Privatmann, und ein Minister kann sich nicht, gleich einem andern Privatmann, auf einen Handel mit diesem und jenem Gcwerbsmanne, oder wer ihm etwas leistet, einlassen, er muß bezahlen. Dem größern Aufwand, welchen ein Minister zu unternehmen sich veranlaßt sieht, kann er nicht entgehen, dies bringt seine Stellung mit sich. Dies Alles kann man nicht verkennen. Auch bin ich weit entfernt, das, was der Herr Staatsminister der Justiz vor wenig Augenblicken der Kammer zu erkennen gab, und den Eindruck, welchen diese Rede in der Kammer hervorgebracht, zu schwächen. Es liegt viel Wahres darin, und ich erkenne es in der tiefsten Liefe meiner Seele an, daß es von ungemeiner Wichtigkeit ist, zu gewissen Zeiten Män ner zu haben, die mit Muth, Kraft und Ausdauer das Ru der des Staatsschiffes zu leiten wissen, damit es nicht der ihm entgegeneilenden Brandung preisgegeben werde. Dies verkenne ich, wie so Viele mit mir, durchaus nicht, und dank bar verpflichtet sind die Besseren im Volke diesen Männern. Wenn auch die Kammer sich entschließen sollte, der Ansicht der Deputation beizutreten, werden diese Herren, die mit solchen Gaben ausgerüstet sind, einen Stolz und eine Be ruhigung in dem finden, was sie dem Lande geleistet haben. Präsident 0. Haase: Meine Herren! Es liegen bei I im Betreff der den Staatsministern als Wartegeld anzu weisenden Summe vier verschiedeneAnsichten vor. Die erste ist die, daß dem Staatsminister ein Wartegeld von jährlich 3000 Lhlr. gegeben werden soll. Diese Ansicht und Bestim mung liegt blos indirect hier vor, denn sie ist in der Paragraphe selbst ausdrücklich nicht ausgesprochen, sondern geht nur dar aus hervor, daß die gegenwärtige Gesetzvorlage in dieser Beziehung keine Abänderung des früher» Gesetzes vom 7.März 1835 enthält, dieses frühere Gesetz aber dem Staatsminister 3000 Lhlr. Wartegeld zusagt; die Paragraphe der Gesetzvor lage will also stillschweigend die ältere, bis jetzt bestehende Be- kimmung, wonach einem Staatsminister jährlich 3000 Lhlr. Wartegeld zu geben, nicht verändert wissen. Die zweite Ansicht ist die unserer Deputation, wonach das Wartegeld der Staats minister die Summe von jährlich 2000 Thlr. nicht übersteigen oll. Die Deputation hat zwar diese Bestimmung mit klaren Worten in die §. 1 aufzunehmcn und niederzulegen cben- 'alls unterlassen, jedoch solche dadurch ausgesprochen, daß nach ihrem Rathe bei der §. 1 sowohl in deren Uebcrschrift als in deren Lext auf Z. 9 des Staatsdienergefttzes von 1835, worin das Wartegeld der Staatsminister auf 3000 Ehlr. be-
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