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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028241Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028241Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028241Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 79. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-02-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll54. Sitzung 1133
- Protokoll55. Sitzung 1159
- Protokoll56. Sitzung 1185
- Protokoll57. Sitzung 1205
- Protokoll58. Sitzung 1227
- Protokoll59. Sitzung 1257
- Protokoll60. Sitzung 1281
- Protokoll61. Sitzung 1307
- Protokoll62. Sitzung 1319
- Protokoll63. Sitzung 1355
- Protokoll64. Sitzung 1377
- Protokoll65. Sitzung 1397
- Protokoll66. Sitzung 1423
- Protokoll67. Sitzung 1443
- Protokoll68. Sitzung 1469
- Protokoll69.Sitzung 1495
- SonstigesBeilage zu Nr. 69 der zweiten Kammer 1519
- Protokoll70. Sitzung 1525
- Protokoll71. Sitzung 1549
- Protokoll72. Sitzung 1569
- Protokoll73. Sitzung 1583
- Protokoll74. Sitzung 1597
- Protokoll75. Sitzung 1621
- Protokoll76. Sitzung 1645
- Protokoll77. Sitzung 1669
- Protokoll78. Sitzung 1697
- Protokoll79. Sitzung 1725
- Protokoll80. Sitzung 1755
- Protokoll81. Sitzung 1761
- Protokoll82. Sitzung 1781
- Protokoll83. Sitzung 1811
- Protokoll84. Sitzung 1835
- Protokoll85. Sitzung 1863
- Protokoll86. Sitzung 1871
- Protokoll87. Sitzung 1881
- Protokoll88. Sitzung 1895
- Protokoll89. Sitzung 1915
- Protokoll90. Sitzung 1933
- Protokoll91.Sitzung 1949
- BandBand 1850/51,2 -
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,,ein seinem Amte unangemessenes Betragen" verstehen! Alles und Jedes, was jedem Anderen erlaubt ist, kann man für unangemessen für einen Lehrer erklären. Auf dieses ganz allgemeine Feld mag ich die Gesetzgebung ebenfalls nicht ge wiesen wissen und werde deshalb auch gegen diesen Satz stimmen. Präsidentv. Haase: Ich werde der Kammer die Na men derer vorlesen, welchc als Sprecher sich angemeldet haben. Sie sind: Herr Viccpräsident v. Erregern, die Herren Abgg. Riedel, Reichenbach, v. Zezschwitz, v. d. Planitz, Sachße und Dehmichen. Abg. Kölz: Ich erlaube mir den Herrn Präsidenten darauf aufmerksam zu machen, daß ich unmittelbar vordem Abg. Sachße ums Wort gebeten habe. Präsident v. Haase: Wenn ich dem jedesmaligen Sprecher meine volle Aufmerksamkeit zu widmen habe, so ist es wohl möglich, daß, dafern unterdessen mehrere Sprecher gleichzeitig sich anmelden, mir entgeht, welcher unter solchen zuerst aufgcstanden ist. Herr Abg. Kölz wird das Wort nach dem Abg. Sachße erhalten. Zunächst hat der Herr Vicc präsident das Wort. Bicepräsident v. Criegern: Nur mit wenigen Worten komme ich zunächst auf den Punkt 3 zurück, wo meine Ansicht sich von der der übrigen Mitglieder der Deputation getrennt hat. Es scheint mir, als ob ich doch von vielen Seiten miß verstanden worden sei, namentlich ist das der Fall in Betreff der Erwiderungen, die der Abg. Sachße vorgebracht hat. Es scheint nach diesen Erwiderungen, als stehe der Abg. Sachße in der Meinung, daß ich es gar nicht für etwas Tadelns würdiges ansehe, wenn überhaupt ein Bekenner der christ lichen Religion, und namentlich ein Lehrer, die äußern Uebun- gen der Religion aus den Augen setzt und unterlaßt; aber, meineHerren, es ist ein großer Unterschied dazwischen, ob maü etwas tadelnswert!) findet oder ob man sich dafür erklären kann, die Erfüllung der fraglichen Pflichten durch das Gesetz erzwingen zu wollen. Es giebt eine große Menge Pflichten, die moralisch vollständig begründet sind, aber doch nicht zu denen gehören, die man in den Kreis der Gesetzgebung zu ziehen hat. Ich könnte da eine große Menge von Beispielen anführen, der Satz ist aber zu allgemein bekannt, als daß er eines Beweises hedarf. Mir scheint das Wichtigste zu sein, daß man streng scheiden muß zwischen Disciplinarvorschriften und zwischen Vorschriften, die mit der Religionsübung zu sammenhängen und daher höchstens, insofern dabei von Dis- ciplin gesprochen wird, zur Kirchenzucht gehören würden, keineswegs aber in die politische Gesetzgebung. Ich bin fest überzeugt, wenn ein einzelner Lehrer die Religionsübungen ganz unterläßt, so wird sein Seelsorger vollständig Veran lassung haben, ihn darüber zurRede zu stellen, ihn darauf auf merksam zu machen, daß er seine Pflicht verletze; aber ich will nicht, daß hier diese Angelegenheit mit einer reinen Dis- ciplinarmaaßregel vermischt werde, weil ich fürchte, daß auf diese Weise getade das Gefühl derjenigen Lehrer, die wir am meisten zu achten haben und am höchsten stellen müssen, die wirklich religiöses Gefühl haben, schwer verletzt werden würde. In dieser Beziehung habe ich auch dem, was von Seiten der Staatsregierung erwähnt wurde, entgegenzu treten, daß man vorzüglich darauf Rücksicht nehmen müßte, schwache Charactere auf diese Weise zu unterstützen. Ich glaube imGegenthekl, die gesetzlicheBestimmung, wie sie vor geschlagen ist, würde dahin führen, daß sich die Schullehrer am Ende dem Vorwurf ausgesetzt glaubten, sie gingen nur zur Kirche, weil sie durch das Gesetz dazu gezwungen würden. Das ist gerade ein Moment, das mir sehr wichtig scheint. Fer ner ist mir auch die Idee ganz fern, daß ich glaubte, es wäre gerade schon deshalb, weil die Kanzelreden eines einzelnen Geistlichen einen Lehrer weniger ansprechen, derselbe gar nicht mehr verpflichtet, die Kirche zu besuchen, ich thcile da voll ständig die Ansicht des Gegentheils; aber immer muß ich dar aufzurückkommen, daß ich glaube, es ist nichtzweckmäßig und angemessen, einen derartigen Befehl in das Gesetz aufzuneh men. Doch genug hiervon. Ich wende mich noch zu einigen andern Punkten. Wenn zunächst der Abg. Haberkorn einBe- denken ausgesprochen hat gegen die Fassung der Bestimmung unter 1 in §. 4, so muß ich erwähnen, daß dieselbe Frage auch in der Deputation erwogen worden ist; es war sogar im An fang die Deputation, in ihrer Mehrheit wenigstens, ganz ähnlicher Ansicht, und ward dazu besonders dadurch bewogen, weil nach dem Criminalgesetzbuchc namentlich in Denun- ciations- und einfachen Rügensachen derartige Geldstrafen vorkommen können, und man daher überzeugt war, daß eine bloße einfache Denunciationssache, in die am Ende Jeder mann leicht verwickelt werden kann, nicht die Veranlassung geben darf, um einen Lehrer zu entlassen. Man kam aber doch am Ende, wie man tiefer einging auf die fraglichen Be stimmungen des Criminalgesetzbuches, zu dem Resultate, daß nach neuem Rechte eine große Anzahl von Vergehen, die früherunbedingtmitGefängnißstrafe belegt waren, nun alter nativ mit Geldstrafe bedroht sind, und daher wohl im All gemeinen eine solche Bestimmung nützlich und rathsam sei. Auf das Ermessen der Behörde muß man freilich dabei immer Vertrauen setzen und darf nicht aus dem Auge verlieren, daß keine allgemein präccptive Bestimmung hier in Frage kommt, daß ein Lehrer entlassen werden muß, sondern daß nur nach den Verhältnissen eine sylcheBestrafung Veranlassung geben kann, daß er entlassen wird. Im Allgemeinen ist nicht zu laugnen, daß die Bestrafungen, wenn sie auch nur in Geld strafen bestanden haben, insofern sie auf ein Vergehen gesetzt sind, das auffallend erscheint, immer dem Ansehen des Lehrers so großenEintrag thun werden, daß er nicht mehr füglich seinem Geschäfte vorstehen kann; ist aber das Vergehen, um das cs sich handelt, ein leichtes, so wird die Staatsregierung von der Berechtigung gewiß nicht Gebrauch machen. Anlangcnd hiernachst die Amendements des Abg. Kölz zu Nr. 2, so habe ichdarübernur sehr wenig zu erwähnen, weil ich in derHaupt-
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