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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028241Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028241Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028241Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 79. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-02-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll54. Sitzung 1133
- Protokoll55. Sitzung 1159
- Protokoll56. Sitzung 1185
- Protokoll57. Sitzung 1205
- Protokoll58. Sitzung 1227
- Protokoll59. Sitzung 1257
- Protokoll60. Sitzung 1281
- Protokoll61. Sitzung 1307
- Protokoll62. Sitzung 1319
- Protokoll63. Sitzung 1355
- Protokoll64. Sitzung 1377
- Protokoll65. Sitzung 1397
- Protokoll66. Sitzung 1423
- Protokoll67. Sitzung 1443
- Protokoll68. Sitzung 1469
- Protokoll69.Sitzung 1495
- SonstigesBeilage zu Nr. 69 der zweiten Kammer 1519
- Protokoll70. Sitzung 1525
- Protokoll71. Sitzung 1549
- Protokoll72. Sitzung 1569
- Protokoll73. Sitzung 1583
- Protokoll74. Sitzung 1597
- Protokoll75. Sitzung 1621
- Protokoll76. Sitzung 1645
- Protokoll77. Sitzung 1669
- Protokoll78. Sitzung 1697
- Protokoll79. Sitzung 1725
- Protokoll80. Sitzung 1755
- Protokoll81. Sitzung 1761
- Protokoll82. Sitzung 1781
- Protokoll83. Sitzung 1811
- Protokoll84. Sitzung 1835
- Protokoll85. Sitzung 1863
- Protokoll86. Sitzung 1871
- Protokoll87. Sitzung 1881
- Protokoll88. Sitzung 1895
- Protokoll89. Sitzung 1915
- Protokoll90. Sitzung 1933
- Protokoll91.Sitzung 1949
- BandBand 1850/51,2 -
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fache ganz mit dem einverstanden bin, was der Herr Regie- rungscommissar erwähnte. Nur in einer Beziehung bin ich mit mir selbst noch nicht ganz einig, das ist nämlich rücksicht- lich des letzten Satzes, welcher lautet: „oder, auch ohne daß die Einleitung der Untersuchung wegen solcher Verbrechen stattgefunden, Amnestie erthei'lt wird." Die Deputation hat über diesen Punkt schon bei der Vorberathung Zweifel gehegt, sich aber am Ende allerdings mehr der Ansicht zugeneigt, daß selbst nach Ertheilung einer Amnestie doch noch Veranlassung da fein könne, auf dem Disciplinarwege eine Erörterung zu veranstalten, und daß daher die Bestimmung doch gut sei. Ich kann aber nicht läugnen, daß mir in dieser Beziehung doch noch einige Bedenken beigehcn. Es muß nämlich, wie ich glaube, streng unterschieden werden zwischen gewöhnlicher Begnadigung und eigentlicher Amnestieertheilung. Die Be gnadigung wird in der Regel immer nur einzelne Fälle be treffen, wenn auch vielleicht mehrere Verbrecher zugleich; da gegen bei der Amnestie aber wird wenigstens gewöhnlich der Fall eintretcn, daß wegen ganz besonderer Umstände das Staatsoberhaupt im Allgemeinen erklärt, cs möge diese Sache der Vergessenheit übergeben werden, es möge nichts geschehen, um sie weiter zu erörtern. Faßt man die Idee so auf und nimmt man da das Wort in der weitesten Bedeutung, so ge- räth cs freilich damit in Widerspruch, wenn man auf dem Disciplinarwege das, was der Vergessenheit übergeben sein sollte, doch wieder auffrischt, und ich werde wahrscheinlich bei der Abstimmung gegen diesen letzten Lheil mich erklären; denn ich glaube, es ist ziemlich ungefährlich, wenn man die Bestimmung wegläßt, weil der Fall einer Amnestie am Ende doch nur ein selten eintretender sein wird, wogegen einzelne Begnadigungen gewiß oft vorkommen. Bei einzelnen Be gnadigungen scheint es mir aber ganz nothwendig, daß man nur die Idee festhält: es wird dadurch blos die criminalrecht- liche Bestrafung ausgeschlossen, weiter nichts; es wird ge sagt: du sollst nicht sür das Verbrechen als Verbrecher eine Criminalstrafe leiden. Daneben steht dann, wie sich von selbst versieht, immer noch die Frage wegen einer Disciplinarunter- suchung. Wenn ferner der Abg. Kölz bei Nr. 4 Abänderun gen und Amendements beantragt bat, so könnte ich dem nicht beipflichten. Die wesentlichste Abänderung ist schon von Sei ten der Deputation getroffen worden, indem sie nämlich die Bestimmung hinweggenommen hat, daß schon das Schmähen einer einzelnen Person zur Entlassung Veranlassung geben könne, weil sie glaubt, in diesem Falle müsse man einfach dabei bleiben, daß das eine Denunciationssache sei, die wohl zu einem Besserungsverfahren führen könne, wenn sich der Schullehrer eines solchen Benehmens öfter schuldig macht, aber keineswegs geeignet sei, einen Grund abzugeben zu seiner Entlassung. Wenn aber die schmähendenAeußerungen gegen eine Behörde gerichtet sind, dann glaube ich, verdient die Sache doch etwas mehr Beachtung und würde ich es bedenk-' lich finden, da einen Unterschied zu machen, ob es die vorge setzte Behörde ist oder nicht. Denn es ist das Kriterium nicht darin zu suchen, daß es die vorgesetzte Behörde ist, sondern daß er Neigung zeigt, gegen die Einrichtungen des Staates sich aufzulehnen. Denn natürlich muß man unter Behörden Staatsbehörden verstehen, gegen die er sich schmähende Aeuße- rungen erlaubt und Verachtung gegen die Einrichtungen des Staates zeigt, wodurch er als.Lehrer ein schlechtes Beispiel giebt. Auf den ersten Anblick könnte es scheinen, als verdiente der erste Antrag des Abg. Kölz mehr Beachtung, indem er verlangt, es müsse öffcntlich geschehen sein; ich glaube aber doch, es wird eine zu große Unbestimmtheit durch den Aus- druck„öffentlich" hineinkommen, indem manAeußerungen, die in großer geschlossener Gesellschaftgethan worden sind, immer noch nicht öffentliches Schmähen nennen kann, obwohl es einleuchtet, daß gerade unter solchen Verhältnissen der Lehrer ein sehr übles Beispiel giebt. Ich muß anerkennen, daß der Verwaltungsbehörde hier ein weiter Spielraum eingcräumt würde, cs ist dies aber nicht zu vermeiden. Wenn endlich dec Abg. Haberkorn sich noch gegen den letzten Zusatz unter Nr. 7 erklärt hat, so könnte ich seiner Ansicht nicht beipflichten, weil ich voraussetze, daß es nothwendig werden kann, gegen einen Lehrer auf diese Weise einzugreifen, ohne daß er gerade ein Verbrechen begangen hat. Ich habe auch schon vorhin er wähnt, daß ich die Bestimmung unter 3 nur mit Rücksicht auf die Bestimmung unter? fürunnöthig erachte, weil ichglaube, daß in allen Fällen, wo ein Lehrer auf ganz auffallende Weife die Religionsübungen vernachlässigt, immer auch eine positive Handlungsweise damit verbunden sein wird, welche Veran lassung geben kann, nach der Bestimmung unter 7 ihn von seinem Amte zu entfernen. Das kann ich nicht in Abrede stellen, daß auch hier ein ziemlich weites Feld eröffnet ist, aber man muß immer beachten, daß es sich hier um das Ermessen der Dberbchörden handelt, die nicht ohne reifliche Erwägung und umständliche Erörterungen Entscheidungen geben werden. Abg. Riedel: Wenn ich gestern erklärt habe, daß ich in Bezug auf die Besserstellung der Schullehrer hinsichtlich ihrer Gehalte mich auch mit einigen disciplinaren Maaßregeln gegen dieselben einverstanden erklären werde, so kann ich es doch nicht in jeder Beziehung thun; ich kann es daher bei den Bestimmun gen in Z.4 nichtunterlassen mich auszusprechen. Ich kann mich schon mit Punkt 1 nicht ganz einverstehen, daß der Schul lehrer, wenn er blos einmal mit Geldstrafe belegt worden ist, sofort seines Amtes entsetzt werden kann. Punkt2 anlangend, so bin ich mit den Anträgen des Abg. Kölz einverstanden. Bei Punkt 3 bin ich mit den Ansichten des Herrn Vicepräsi denten einverstanden; ich kann mich aber bei Punkt 4 blos bis zu dem Worte „Anordnungen" mit dem vom Abg. Kölz gestellten Anträge einverstanden erklären, nicht aber mit dem letzten Satze, welcher so lautet: „inglekchen über Behörden und Diener des Staates oder der Kirche sich schuldig gemacht hat." Nun hat zwar die Deputation das Wort „Diener" in Wegfall gebracht, allein ich kann mich immer noch nicht mit.
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